Die Rolle der Elektrofachkraft bei der Gefährdungsbeurteilung
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Was ist die Zielsetzung von Gefährdungsbeurteilungen?
Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlage aller betrieblichen Maßnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Ihr Ziel ist,
- alle bestehenden Risiken an einem Arbeitsplatz, für eine Tätigkeit, Maschine oder bestimmte Personen zu erfassen,
- diese anhand der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und des Ausmaßes eines potenziellen Schadens zu bewerten und
- daraus Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln abzuleiten.
Spätestens wenn die Arbeitsschutzakteure im Betrieb beim Beurteilen von Elektrogefahren an fachliche Grenzen stoßen, sind Sie als Elektrofachkraft gefragt und werden in Gefährdungsbeurteilungen eingebunden.
Sind Gefährdungsbeurteilungen verpflichtend?
Jeder Arbeitgeber ist laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet,
- die „für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln“ und
- zu beurteilen, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“.
Mehrere staatliche Verordnungen sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften greifen diese Pflicht auf, u.a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).
Beachten Sie, dass diese elementare Arbeitsschutzpflicht eine Aufforderung zum aktiven Handeln darstellt. Je nach Statistik und Befragung haben die Hälfte bis zu drei Viertel aller Betriebe noch immer keine oder keine vollständigen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Man verlässt sich darauf, dass bisher nichts passiert sei oder dass man sich im Großen und Ganzen an die Vorschriften halte. Doch auf Gefährdungsbeurteilungen zu verzichten stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Wird nach einem Arbeitsunfall festgestellt, dass keine Gefährdungsbeurteilung vorlag, können sich weitere Folgen aus dem Strafrecht und dem Arbeitsrecht ergeben.
Warum werden Sie als Elektrofachkraft in Gefährdungsbeurteilungen einbezogen?
Außer in Kleinstbetrieben wird kaum der Chef persönlich Gefährdungsbeurteilungen durchführen, sondern er delegiert diese Aufgabe an geeignete Mitarbeiter. Das kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein oder der Betriebsarzt, aber auch weitere Akteure wie Laborleiter, Produktionsleiter oder Gefahrgutbeauftragte. Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss derjenige, der eine Gefährdungsbeurteilung durchführt, fachkundig sein.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) verfügt über umfassende Kenntnisse zu Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Doch in Sachen Elektrosicherheit gilt sie ohne weitere Qualifikation als elektrotechnischer Laie. Wie soll jemand ohne elektrotechnische Fachkunde z.B. das Entstehen von Ableitströmen an Maschinen und daraus resultierende Gefährdungen erkennen, messen und bewerten können oder Schutzmaßnahmen bei unvermeidlichen Arbeiten unter Spannung festlegen?
Hier sind Sie als Elektrofachkraft gefragt, Ihr Wissen sowie Ihre Kompetenz und Berufserfahrung einzubringen und die Sifa bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Das kann auch beinhalten, dass Sie an Betriebsbegehungen teilnehmen, etwa zum Brandschutz. Wie intensiv Sie als Elektrofachkraft in Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden, muss jeder Betrieb selbst klären. Spätestens bei einem Unfall in Zusammenhang mit elektrischem Strom werden Fragen kommen, wer mit welcher Fachkunde Elektrogefährdungen beurteilt hat und ein Risiko hätte erkennen können.

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So gehen Sie bei einer Gefährdungsbeurteilung vor
Der konkrete Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass sämtliche Tätigkeiten und sämtliche Gefährdungen abgedeckt werden. Dies ist nur durch ein systematisches Vorgehen möglich.
Gefährdungen können die gesamte Arbeitsstätte und Belegschaft betreffen wie etwa psychische Fehlbelastungen, bestimmte Betriebsbereiche wie Produktion oder Verwaltung, einzelne Räume wie Labor oder Werkstatt oder einzelne Maschinen und Tätigkeiten. Es hat sich daher bewährt, bei der Planung schrittweise von oben nach unten übergreifende Gefährdungen von speziellen Risiken zu unterscheiden.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) empfiehlt für die Gefährdungsbeurteilung einen Ablauf in fünf Schritten:
- Den Arbeitsbereich festlegen und beschreiben (Personen, Tätigkeiten, Anlagen, Arbeitsmittel usw.).
- Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in einzelne Teilprozesse zerlegen.
- Für jeden Arbeitsschritt die jeweils vorhandenen Risiken und Gefährdungen ermitteln.
- Geeignete Schutzmaßnahmen auswählen.
- Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kontrollieren.
Als Elektrofachkraft werden Sie im Wesentlichen mit den Risiken durch Stromschläge, Körperdurchströmungen, Lichtbögen und elektrostatischen Aufladungen zu tun haben. Das betrifft damit die Sicherheit der elektrischen Installationen der gesamten Arbeitsstätte, aber auch individuelle Risiken bei bestimmten Tätigkeiten. Sie können also in verschiedene Gefährdungsbeurteilungen einbezogen werden. So kann Ihr Know-how z.B. auch wichtig sein für Maßnahmen zum Explosionsschutz. Davon abgesehen dient die Gefährdungsbeurteilung auch dazu, Prüffristen für elektrische Betriebsmittel gemäß BetrSichV festzulegen, Betriebsanweisungen zu erstellen und die Sicherheitsunterweisungen zu planen.
Acht Stolperfallen, die Sie vermeiden sollten
1. Gefährdungsbeurteilungen sind für sämtliche Tätigkeiten erforderlich, d.h. für jeden Arbeitsplatz, nicht etwa nur bei besonders gefährlichen Arbeiten.
Tipp
Nutzen Sie Gruppen von Arbeitsmitteln. Wenn in Ihrem Betrieb ein Dutzend Maschinen oder Elektrogeräte gleichen Typs verwendet werden, müssen Sie nicht das komplette Prozedere für jedes einzelne Gerät durchspielen. Es ist zulässig, dass Sie sogenannte Arbeitsmittelgruppen festlegen, die Sie dann gemeinsam betrachten.
2. Gefährdungsbeurteilungen müssen alle Gefährdungen berücksichtigen, d.h. nicht nur naheliegende Risiken, sondern z.B. auch Lärm, Arbeitsschwere und psychische Belastungen.
3. Eine Gefährdungsbeurteilung wird keineswegs erst nach einem Arbeitsunfall verpflichtend. Im Gegenteil: Sie ist vor Beginn der Arbeiten – etwa bei einer neuen Anlage – durchzuführen.
4. Eine Risikobeurteilung ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Die Risikobeurteilung ist Aufgabe des Herstellers im Rahmen der CE-Konformitätsbewertung, z.B. einer Maschine oder eines Elektrogeräts. Doch weder ein CE-Zeichen noch eine sonstige Kennzeichnung oder ein Prüfsiegel (GS, ENEC, VDE, TÜV usw.) entbinden von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
5. Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine Einzelaktion. Sie wird von der Betriebsführung angestoßen und optimalerweise von Sifa, Betriebsarzt und den Leitern betroffener Abteilungen gemeinsam durchgeführt. Betriebsräte und Personalvertreter haben Mitbestimmungsrechte. Binden Sie auch Ihre Mitarbeiter ein, informieren Sie über Ablauf und Zweck, fragen Sie nach Erfahrungen, kritischen Situationen, Beinahe-Unfällen, Wischern usw.
6. Eine Elektroprüfung ist noch keine Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss Sorge tragen, dass Arbeitsstätten, Maschinen und andere Arbeitsmittel sicher sind. Wiederkehrende Prüfungen von Elektroinstallationen, elektrischen Verbrauchern und Betriebsmitteln sind eine der Maßnahmen, die dazu dienen, ersetzen jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung.
7. Eine Gefährdungsbeurteilung darf nicht bei der Beurteilung stehen bleiben. Es geht nicht darum, Mängel aufzulisten und Checklisten abzuhaken. Sie müssen Maßnahmen wählen, deren Umsetzung festlegen und ihre Wirksamkeit kontrollieren.
Das TOP-Prinzip der Schutzmaßnahmen
TOP steht für die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Technische Maßnahmen sind organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen. Erst wenn beides nicht greift, kommen personenbezogene Maßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz.
8. Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine Einmalaktion, die abgearbeitet und dann zu den Akten gelegt werden könnte. Jede Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich fortzuschreiben.
Bei sicherheitsrelevanten Ereignissen oder betrieblichen Veränderungen müssen Sie betreffende Gefährdungsbeurteilungen überprüfen. Anlass kann ein Unfall sein, eine Umbaumaßnahme, die Meldung einer Schwangerschaft, die Inbetriebnahme einer neuen Maschine, ein neuer Werkstoff, ein neues Arbeitsverfahren usw. Festgesetzte Fristen für eine Wiederholung gibt es nicht. Spätestens dann, wenn mit neuen Gefährdungen gerechnet werden muss, gehört die Gefährdungsbeurteilung auf den Prüfstand. Doch auch bei gleichbleibenden Arbeitsstätten und Arbeitsbedingungen sollten Sie in regelmäßigen Abständen prüfen:
- Wurden die festgelegten Maßnahmen umgesetzt?
- Haben sich die Maßnahmen als wirksam und ausreichend erwiesen?
Stellt sich heraus, dass Schutzmaßnahmen nicht greifen oder Verhaltensregeln nicht konsequent umgesetzt werden, müssen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und ggf. neue Maßnahmen festsetzen, Sicherheitsunterweisungen veranlassen usw.
Unverzichtbar: Das Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung
Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben. Ob Sie Stift und Papier benutzen oder eine komplexe Software, ersichtlich sein müssen:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die von Ihnen festgelegten Maßnahmen sowie
- das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Verweisen Sie in Ihrer Dokumentation auf weitere relevante Dokumente, wie z.B. Betriebsanweisungen oder Prüfprotokolle von Elektroprüfungen.
Weitere Beiträge zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“
→ Die Gefährdungsbeurteilung: umfassend und Schritt für Schritt
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