Für die Elektrofachkraft: Fakten zur BetrSichV

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Die BetrSichV betrifft auch die Elektrofachkraft
Die BetrSichV betrifft auch die Elektrofachkraft. © Onypix/iStock/Thinkstock

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine für Elektrofachkräfte maßgebliche Rechtsgrundlage, weil sie die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes konkretisiert. Sie bildet damit die Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bezüglich elektrischer Gefahren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Die Betriebssicherheitsverordnung macht an vielen Stellen konkrete Vorgaben, welche die Arbeitspraxis von Elektrofachkräften betreffen, insbesondere

  • zur Verwendung von Arbeitsmitteln
  • zum Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen
  • zu den Prüfpflichten und
  • zu den Anforderungen an die Dokumentation.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) setzt die europäische Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG in deutsches Recht um und regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.Die aktuelle Fassung stammt vom 3. Februar 2015 (Inkrafttreten: 1. Juni 2015) und wurde zuletzt am 18. Dezember 2025 geändert.

Ziel: sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie deren Verwendung. Als Arbeitsmittel definiert werden Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

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Oberstes Ziel der Vorschrift ist, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Bereits in § 1 nennt die Betriebssicherheitsverordnung die drei Wege, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll:

  1. Geeignete Arbeitsmittel auswählen und diese sicher verwenden.
  2. Arbeits- und Fertigungsverfahren für den vorgesehenen Verwendungszweck gestalten.
  3. Die Beschäftigten qualifizieren und unterweisen.

Zentrales Element bei diesen Anforderungen ist und bleibt die Gefährdungsbeurteilung sowie die Pflicht zum regelmäßigen Prüfen von Anlagen und Arbeitsmitteln. Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben.

Hinweis

In Zusammenhang mit der Betriebssicherheitsverordnung taucht gelegentlich der Begriff „Betriebsmittel“ auf – das kann irritieren. In der BetrSichV selbst ist jedoch ausschließlich von „Arbeitsmitteln“ die Rede. Das ist auch konsequent, denn der Begriff „Betriebsmittel“ ist deutlich weiter gefasst und umfasst in der Betriebswirtschaft beispielsweise auch Grundstücke, Patente oder Lizenzen. Für die Anwendung der BetrSichV ist er daher wenig geeignet.

Aufbau der BetrSichV: 5 Abschnitte + 3 Anhänge

Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen finden Sie im Hauptteil der Betriebssicherheitsverordnung. Dazu kommen Anhänge mit speziellen Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel. Die Verordnung ist in die folgenden 5 Abschnitte und 3 Anhänge aufgebaut:

  • Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Abschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Abschnitt 4: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  • Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
  • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Elektrotechnisch-sicherheitstechnische Anforderungen

Bei genauerem Hinschauen findet man in der Betriebssicherheitsverordnung einen Hinweis, welchen man als Aufwertung der Rolle der Elektrofachkraft bzw. der von ihr üblicherweise übernommenen Aufgaben und Zuständigkeiten interpretieren kann.

Den "Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen" wird ein eigener Paragraf (§ 8) gewidmet. Darin geht es u.a. um Gefährdungen durch Berühren von spannungsführenden Teilen oder durch Störungen der Energieversorgung, ureigenste Zuständigkeitsbereiche ausgebildeter Elektrofachleute. Auch das Vermeiden oder Begrenzen gefährlicher elektrostatischer Aufladung wird in diesem Abschnitt explizit genannt.

Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel

Für viele Anwender, auch Elektrofachkräfte dürften die Anhänge der Verordnung besonders relevant sein. Denn hier konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung die Prüfpflichten für besonders gefährliche Betriebsmittel.

Krananlagen gehören zu den besonders gefährlichen Arbeitsmitteln
Krananlagen gehören zu den besonders gefährlichen Arbeitsmitteln. © Ingram Publishing/Thinkstock

Zu diesen als "besonders gefährlich" eingestuften Betriebsmitteln zählen:

  • Druckanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • mobile Arbeitsmittel
  • Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
  • Krananlagen
  • Arbeitsmittel bei zeitweiligen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Was die BetrSichV zu Prüfungen verlangt

Die drei Anhänge machen inhaltlich etwa zwei Drittel der gesamten Textmenge der Verordnungsversion aus. Die Bedeutung der Prüfungen von Arbeitsmitteln wird schon in § 3, Absatz 6 deutlich. Demnach gilt:

  1. Der Arbeitgeber ist für Art, Umfang und Intervalle erforderlicher Prüfungen verantwortlich.
  2. Er muss Prüffristen in eigener Verantwortung festlegen, sofern die Betriebssicherheitsverordnung für den konkreten Fall keine anderen Regelungen vorsieht (Anhänge!).
  3. Prüffristen müssen vom Arbeitgeber so bemessen sein, dass ein geprüftes Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann. In den Anhängen genannte Höchstfristen dürfen unter-, aber nicht überschritten werden.
  4. Der Arbeitgeber muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.
  5. Er kann eigene qualifizierte Mitarbeiter als Prüfer bestimmen oder externe Dienstleister mit Prüfaufgaben beauftragen.

Spätestens mit Punkt 5 kommt die Elektrofachkraft ins Spiel, die – nach Übertragung der entsprechenden Aufgaben – dann auch für die Punkte 1 bis 4 zuständig werden kann.

Tipp

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet und an den aktuellen Stand von Technik und Recht angepasst.

Für die Festlegung von Prüffristen und den Umfang von Prüfungen bietet die TRBS 1201 weiterhin wichtige Orientierung. Die dort enthaltenen Beispiele – etwa zu „bewährten Prüffristen“ – können als Anhaltspunkt dienen, entbinden den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Pflicht, Prüffristen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen.

Die TRBS 1201 wird von der BAuA kostenlos als PDF bereitgestellt und ist frei zugänglich. Sie konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV und kann als Maßstab für den Stand der Technik herangezogen werden.

Bewährte Prüffristen

In Anhang 4 der TRBS 1201 werden beispielhafte „bewährte Prüffristen“ aufgeführt, etwa für Anschlag- und Lastaufnahmemittel, Schutz- und Not-Befehlseinrichtungen von Bügelmaschinen und -pressen oder Hubarbeitsbühnen. Weitere Anhaltspunkte zu Prüffristen ergeben sich laut TRBS 1201 aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 sowie aus dem ergänzenden DGUV-Regelwerk.

Bei der Festlegung der Prüffristen für Krane ist Anhang 3 Abschnitt 1 der BetrSichV zu beachten.

Risikobeurteilung als Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung

Auch gut zu wissen ist, dass Sie bei Gefährdungsbeurteilungen die Erkenntnisse aus der Risikobeurteilung des Herstellers nutzen dürfen. Sie müssen dieses Verfahren nicht wiederholen, sondern können diese Risikobeurteilung als Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung verwenden. Sie müssen jedoch beachten, dass der Hersteller nicht sämtliche konkreten Einsatzbedingungen einer Maschine vor Ort voraussehen kann.

Prüfung von Aufzügen

Mehr als jede zweite Aufzugsanlage weist nach Meldungen von Überwachungsorganisationen Mängel auf. Mehrere Tausend Aufzüge müssen sogar jedes Jahr nach einer Prüfung sofort stillgelegt werden, weil die Mängel und Gefahren als zu groß angesehen werden, um die Sicherheit der Aufzugsbenutzer zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund ist es erschreckend, dass weit mehr als 100.000 Aufzugsanlagen in Deutschland nach Schätzungen von Fachleuten überhaupt nicht geprüft werden.

Die BetrSichV stellt neue Anforderungen an Aufzugsanlagen
Die BetrSichV stellt besondere Anforderungen an Aufzugsanlagen. © harmpeti/iStock/Thinkstock

Diesen Missständen will die Betriebssicherheitsverordnung abhelfen, u.a. durch folgende Vorgaben:

  • Plakettenpflicht: Jeder Aufzug muss – ähnlich wie die TÜV-Plakette bei Autos – eine Prüfplakette tragen, an welcher der letzte Prüftermin und der Zeitpunkt der nächsten Hauptprüfung ablesbar sind.
  • Notfallplan: In jedem Aufzug muss ein Notfallplan aushängen, mit Angaben zur Rettung eingeschlossener Personen und Kontaktdaten der Personen, die in der Lage sind, eingeschlossene Aufzugsbenutzer zu befreien und Erste Hilfe zu leisten.
  • Gegensprechanlage: Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle Aufzugsanlagen mit einem wirksamen Zwei‑Wege‑Kommunikationssystem ausgestattet sein. Über dieses System muss ein Notdienst jederzeit erreichbar sein. Reine Signalgeber wie Klingeln oder Hupen, die keine Sprachverbindung in beide Richtungen ermöglichen, entsprechen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr und sind daher unzulässig.

Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen

Gemäß § 8, Absatz 2 müssen alle für eine sichere Verwendung eines Arbeitsmittels erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen grundsätzlich vorhanden sein. Denn nur ein mit diesen Einrichtungen ausgestattetes Arbeitsmittel kann sicher und zuverlässig eingesetzt werden.

Der nächste Absatz 3 ist interessant, denn er nennt die Anforderungen an diese Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. Diese müssen

  • als solche deutlich erkennbar sein.
  • außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet sein.
  • leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein, das heißt so, dass ihre Betätigung nicht mit neuen Gefährdungen verbunden ist.
  • sicher beschaffen sein.
  • auf vorhersehbare Störungen und Beanspruchungen ausgelegt sein.
  • gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.

Wann Sie Maßnahmen reduzieren dürfen – die „vereinfachte Vorgehensweise“

§ 7 der BetrSichV beschreibt eine sogenannte „vereinfachte Vorgehensweise“ bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie ist kein Sonderfall mehr für kleine Betriebe, sondern Ausdruck des risikobasierten Ansatzes der Verordnung: Sind Gefährdungen ausreichend beherrscht, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.

Die vereinfachte Vorgehensweise ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gefährdungsbeurteilung ist ordnungsgemäß durchgeführt.
  2. Das Arbeitsmittel entspricht dem Stand der Technik.
  3. Das Arbeitsmittel wird bestimmungsgemäß gemäß den Angaben des Herstellers (Betriebsanleitung!) verwendet.
  4. Es bestehen keine zusätzlichen Gefährdungen.
  5. Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden wie vorgesehen durchgeführt.

Treffen diese Kriterien zu, dürfen Sie auf weitere Maßnahmen nach §§ 8 und 9 verzichten. In der Praxis betrifft das vor allem Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotenzial – etwa einfache Werkzeuge oder viele ortsveränderliche Betriebsmittel wie Akkuschrauber oder Winkelschleifer.

Wichtig ist dabei: Die Verantwortung liegt vollständig beim Arbeitgeber. Besonders kritisch ist die Bewertung des „Standes der Technik“. Gerade bei älteren Arbeitsmitteln muss geprüft werden, ob sie noch den heutigen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen oder ob Nachrüstungen erforderlich sind.

Achtung

Sie dürfen diese vereinfachte Vorgehensweise nicht in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller eines Arbeitsmittels in seiner Risikobeurteilung Restrisiken ermittelt hat, die er nicht durch sicherheitstechnische Schutzvorkehrungen minimieren kann. Solche Restrisiken muss der Hersteller jedoch in der technischen Dokumentation (Betriebsanleitung!) nennen.

Außerdem gilt: Bei allen überwachungsbedürftigen Anlagen sowie bei Kranen, Flüssiggasanlagen und maschinentechnischen Arbeitsmitteln ist dieses vereinfachte Verfahren nicht zulässig.

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Explosionsschutz: BetrSichV und GefStoffV beachten

Die Anforderungen zum Explosionsschutz sind heute auf mehrere Regelwerke verteilt. Während die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) insbesondere die Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt, konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Anforderungen an die sichere Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln und Anlagen.

Bei Auftreten explosionsfähiger Atmosphären erfolgt die Beurteilung der Gefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV. Auf dieser Grundlage werden anschließend Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt. Das Explosionsschutzdokument ist dabei integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss regelmäßig aktualisiert werden.

Prüfanforderungen – etwa für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – ergeben sich ergänzend aus der BetrSichV und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (z. B. TRBS 1201 Teil 1).

Weitere wichtige Regelungen der BetrSichV

Die BetrSichV enthält über die klassischen Prüf- und Betriebspflichten hinaus weitere Anforderungen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden.

So ist bei überwachungsbedürftigen Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung auch dann erforderlich, wenn ausschließlich Dritte im Gefahrenbereich betroffen sein können.

Darüber hinaus verlangt die Verordnung ausdrücklich, dass bei der Gefährdungsbeurteilung neben technischen Gefährdungen auch ergonomische Aspekte sowie physische und psychische Belastungen berücksichtigt werden. Diese Anforderungen betreffen die betriebliche Organisation insgesamt und sind daher auch für Elektrofachkräfte relevant.

Warum die BetrSichV für Sie entscheidend ist

Die Einhaltung der BetrSichV ist keine Formalität: Sie reduziert Unfallrisiken, sichert den zuverlässigen Betrieb von Anlagen und schützt vor haftungsrechtlichen Konsequenzen. Voraussetzung dafür ist eine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung sowie eine dokumentierte Organisation von Prüfungen und Instandhaltung.

Beitrag aus dem Jahr 2015, wurde geprüft und aktualisiert 06/2026.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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