Was sind die Pflichten der verantwortlichen Elektrofachkraft?

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Die verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt Fach- und Aufsichtsverantwortung. Erfahren Sie mehr über ihre Pflichten.
Eine Pflicht der verantwortlichen Elektrofachkraft ist die Fach- und Aufsichtsverantwortung. (Bildquelle: dgdimension/iStock/Getty Images)

Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) hat viele Pflichten, wie die Planung und Organisation der Elektrosicherheit im Betrieb. Aber es gibt noch mehr.

Frage aus der Praxis

Wie ist ein elektrotechnischer Betriebsteil im Sinne der DIN VDE 1000-10 aufzufassen, für den eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) benötigt wird?

Antwort des Experten

Stefan Euler

Der Unternehmer trägt in seinem Betrieb die Verantwortung und ist die Schlüsselfigur für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit. Als Leitlinie dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Präventionsgedanken in den Vordergrund.

Verantwortung und Pflichten des Unternehmers

Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, das Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen und die Übertragung von Arbeiten an fachlich und persönlich geeignete Personen stellen Unternehmerpflichten dar, die es in einzelnen Fachbereichen nahezu unumgänglich machen, Führungskräfte in die Unternehmerverantwortung mit einzubinden.

Bedient sich der Arbeitgeber nicht dieser Möglichkeit und ist er selbst nicht in der Lage, diese Aufgabe richtig und umfassend zu erfüllen, spricht man von einem Organisationsverschulden nach § 823 BGB. Welche Folgen so etwas für den Unternehmer nach einem Unfall mit sich bringt, entscheidet alleine der Richter!

Der Arbeitgeber kann seine Pflichten an die VEFK übertragen
Der Arbeitgeber kann seine Pflichten an die VEFK übertragen (Bildquelle: dgdimension/iStock/Getty Images)

Übertragung der Pflichten an die verantwortliche Elektrofachkraft

Das Arbeitsschutzgesetz bietet nach § 13 die Möglichkeit, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit der Wahrnehmung unternehmerischer Pflichten zu beauftragen. Dadurch ist keine Freidelegation geschaffen, denn die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ändert sich damit in eine Überwachungspflicht der beauftragten Person. Stichprobenartig durchgeführte und niedergeschriebene Kontrollmaßnahmen vervollständigen eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung. Sollte sich herausstellen, dass der Unternehmer eine Person mit einer nicht ausreichenden Befähigung beauftragt hat, und dies zu einem Unfall führt, kann ihm ein Auswahlverschulden angelastet werden.

Ausgestattet mit unternehmerischer, fachlicher Verantwortung und Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder eines Betriebsteils wird eine solche verantwortliche Person als verantwortliche Elektrofachkraft im Sinne der DIN VDE 1000-10:2021-06 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ Ziffer 3.2 bzw. 5.3 bezeichnet.

Elektrotechnische Sicherheit im Betrieb

Zu einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil zählt jeder Bereich, der sich mit elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befassen muss. Die DIN VDE 1000-10:2021-06 gibt im Absatz 1 Aufschluss über Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit und damit einem elektrotechnischen Betriebsteil gleichzusetzen sind, z.B. gilt dies für das:

a) Planen, Projektieren, Konstruieren

b) Einsetzen von Arbeitskräften

  • Organisieren der Arbeiten
  • Festlegen der Arbeitsverfahren
  • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
  • Bekannt geben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
  • Hinweisen auf besondere Gefahren
  • Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
  • Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
  • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen

c) Errichten

d) Prüfen

  • Besichtigen
  • Erproben
  • Messen

e) Betreiben

  • Inbetriebsetzen
  • Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
  • Arbeiten
  • Instandhalten

f) Ändern

Jede dieser genannten Tätigkeiten bedingt nach der DIN VDE 1000-10:2021-06 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ die selbständige Ausführung durch im besonderen Maße qualifizierte Elektrofachkräfte.

Da der Umfang der elektrotechnischen Verantwortung maßgeblich von der Tätigkeits- und Kompetenzzuweisung im Unternehmen abhängig ist, unterscheidet die Norm insbesondere zwischen der verantwortlichen Elektrofachkraft (Ziffer 3.2 bzw. 5.3) und der einfachen Elektrofachkraft (EFK) (Ziffer 3.2). Andere Personen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft in diesen Bereichen tätig werden.

Dabei gilt eine Person als Elektrofachkraft nach Ziffer 3.1, „die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann".

Für die Prüfung von Arbeitsmitteln ist eine befähigte Person erforderlich
Für die Prüfung von Arbeitsmitteln ist eine befähigte Person erforderlich (Bildquelle: Latvian/iStock/Getty Images)

Die Pflichten der verantwortlichen Elektrofachkraft

Fach- und Aufsichtsverantwortung der verantwortlichen Elektrofachkraft

Eine Qualifikationsstufe der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ (VEFK) ist die VEFK nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 3.1 mit fachbezogener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter, also eine Elektrofachkraft nach Ziffer 3.2. Diese übernehmen in den Unternehmen die Fach- und Aufsichtsverantwortung vornehmlich für die tätigen Fachkräfte, aber auch für bestimmte Betriebs- und Anlagentechnik. In Ziffer 3.1 steht Folgendes:

„Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (EFK) (nach 3.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“

Fachliche Leitung eines Betriebs oder Betriebsteils durch die verantwortliche Elektrofachkraft

Die nächste Stufe der Qualifikation ist die verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 5.3 der Norm. Diese hat die fachliche Leitung eines Betriebs oder Betriebsteiles vom Unternehmer übertragen bekommen.

Die verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 5.3 belegt zusätzlich ihre fachliche Ausbildung mit dem Abschluss als Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master in der Elektrotechnik. Ein zeitnaher Einsatz in diesem Bereich sowie die Kenntnisse der allgemein anerkannten technischen Regeln (diese beinhalten nicht nur die DIN-VDE-Normen oder VDE-Normen, sondern auch Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer) sind unabdingbare Voraussetzungen für die Übernahme der verantwortlichen fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils in einem Unternehmen.

Eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung wird durch eine schriftliche Bestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) hinsichtlich ihrer Arbeit und Kompetenz inklusive der notwendigen Weisungsfreistellung vollzogen (Ziffer 6).

Einsatzgebiete verantwortlicher Elektrofachkräfte

Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit greift die seit Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Gegenüber den VDE-Normen ist sie nicht auf die Elektrotechnik beschränkt, erreicht jedoch juristisch gesehen einen wesentlich höheren Stellenwert. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen (setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von deren Wechselwirkungen bestimmt wird) sind i. S. der Ziffer 1 der BetrSichV als Arbeitsmittel definiert.

Eine Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst nach Ziffer 2 alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen, wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie Transport.

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Prüfung von Arbeitsmitteln

Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine befähigte Person. Diese muss durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.

Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist das eine verantwortliche Elektrofachkraft oder eine Elektrofachkraft (EFK) nach DIN VDE 1000-10 Ziffer 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik.

Idealerweise obliegt es einer verantwortlichen Elektrofachkraft, den notwendigen Grad einer Qualifikation zu bestimmen und eine dafür befähigte Person auszuwählen.

So ist z.B. zu berücksichtigen, ob ein Prüfer elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel oder elektrischer Anlagen die Voraussetzung einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 besitzt. Dies gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für im Unternehmen eingesetzte externe Dienstleister. Hier hat schon so manches Unternehmen „Schiffbruch“ bei der Beauftragung des günstigsten (und damit meist nicht befähigten) Prüfers erlitten.

Wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich hierbei um ein Auswahlverschulden. Hat jemand aus diesem Grund einen Schaden erlitten, kann das Unternehmen schadensersatzpflichtig gemacht werden. Eine geeignete verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) hätte zumindest einen Qualifikationsnachweis als befähigte Person zum Prüfen von internen wie auch externen Prüfer eingefordert.

Beitrag aus dem Jahr 2017, wurde geprüft und aktualisiert am 06.11.2020

  • Autor:

    Stefan Euler

    Geschäftsführer der MEBEDO Consulting GmbH und MEBEDO Akademie GmbH sowie BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik

    Euler, Stefan

    Der Schwerpunkt seiner heutigen Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen beim Aufbau einer rechtssicheren Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik. Teilweise schließt dies auch die Übernahme der Verantwortung als externe verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) / Interim Manager Elektrosicherheit für die Unternehmen ein.

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Kommentare

Kommentar von Sebastian |

Hallo,
muss ich um VEFK zu werden über eine Ausbildung als Technicker/Meister oä verfügen, oder reicht die abgeschlossene Berufsausbildung als Industrieelektroniker.

Kommentar von Michael Schlesiger |

in Bezug auf den Kommentar vom 22.03.2017
"Eine Frage dazu:
Benötigt eine Kommunalverwaltung, welche Verwaltungs- und Schulg/Kitagebäude betreibt und der Leuchtmittelwechsel, die notwendigen Kontrollen an den Sicherheitseinrichtungen (Ausser den Jahreswartungen) durch die Hausmeister durchgeführt werden, jedoch alle weiteren elektrotechnische Arbeiten von Fachfirmen durchführen lässt, eine VEFK bzw. zumindest einen Anlagenverantwortlichen?

Quelle: https://www.elektrofachkraft.de/qualifikation/vefk-aufgaben-pflichten#ixzz5pD0JJdoV

Kommentar von Breetzmann |

Habe die Aussage von einem Berater man kann einen Elektohausmeister mit Gesellenprüfung zur rvefk machen. Es ist aber so, das er als Hausmeister Umzüge und Müll vor die Tür bringt sowie andere Tätigkeiten ausübt. Als Elektriker wechselt er Röhren und defekte Steckdosen aus, wie soll er die Aufgabe erfüllen und ist es bei der Ernennung nicht ein Organisationsverschulden vom Ernenenden.

Kommentar von Wolfinger, Dierk |

Sehr geehrter Herr Herrmann,
ich denke in Ihren Gebäuden sind elektronische Betriebsmitteln und Anlagen verbaut, somit ist der ANLB nach VDE 0105-100 zu bestimmen, und dieser ist vom Betreiber zu benennen, wenn nicht selbst EFK, und somit ist eine vEFK zu bestimmen, diese kann auch mehrere Standorte verantworten, z.B als GvEFK. Siehe auch VDE Schriftenreihe Buch 135.
Grüße Dierk Wolfinger, GvEFK

Kommentar von Sebastian Herrmann |

Eine Frage dazu:
Benötigt eine Stadtverwaltung, welche Verwaltungs- und Schulg/Kitagebäude betreibt, jedoch elektrotechnische Arbeiten von Fachfirmen durchführen lässt, eine VEFK bzw. zumindest einen Anlagenverantwortlichen?

Kommentar von Wolfinger |

Dieser Artikel beschreibt die Aufgabenstellung umfassend und als Übersicht der Aufgabenstellung sehr auskunftsgebend. Dankeschön

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