Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln

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Ist die jährliche Prüfung elektrischer Bürogeräte notwendig?
Ist die jährliche Prüfung elektrischer Bürogeräte notwendig? (Bildquelle: Ben Goode/Hemera/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

In unserem Unternehmen wird jährlich die Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (ehemals BGV A3) durchgeführt. Teilweise, z.B. im Bürobereich, sehe ich nicht die Notwendigkeit, die EDV-Geräte jährlich zu prüfen. Kann hier die 2%-Regelung angewendet werden? Und welche Maximalprüffristen sind überhaupt bindend?

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Antwort des Experten

Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (BGV-A3-Prüfung) kennt jeder, der in einem Unternehmen elektrische Geräte einsetzt.

Eine bedeutend höhere rechtliche Gewichtung ist jedoch der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beizumessen. Dort wird generell vom Unternehmer verlangt, Arbeitsmittel (nicht nur elektrische) zu prüfen. „Gut, dann ist es ein formeller Fehler und wir schreiben ab jetzt: Geprüft nach Betriebssicherheitsverordnung …“. Wenn es nur so einfach wäre!

Denn die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen.

„… Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.“

Starre Prüffristen in der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)

Die DGUV Vorschrift 3 als autonome Rechtsnorm der Unfallversicherungsträger verlangt, elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Dabei sind die Fristen so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können.

Man muss sich also Gedanken darüber machen, wann eine Wiederholungsprüfung sinnvoll erscheint. Glücklicherweise gibt es in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) Tabellen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die eine maximale Prüffrist vorgeben. Und da wir dazu neigen, stets den Weg des geringsten Widerstands zu gehen, werden diese Prüffristen als starre Prüffristen einfach so übernommen.

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Die BetrSichV gibt Unternehmern den Freiraum, Prüffristen eigenverantwortlich festzulegen

Der Gesetzgeber nimmt mit der Betriebssicherheitsverordnung bewusst Abstand von starren Prüffristen und gibt Unternehmern den Freiraum, Prüffristen eigenverantwortlich festzulegen.

Damit es hier nicht zu willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Prüfintervallen kommt, müssen die zuständigen Betreiber Gefährdungen erfassen, die z.B. durch äußere Einflüsse auf die Arbeitsmittel zurückzuführen sind – und das schriftlich.

Wichtige Aspekte sind Wechselwirkungen von Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsstoff, da sich durch diese Kombination gefährliche Zustände ergeben können. Da diese Wechselwirkungen in jedem Unternehmen unterschiedlich sind, kann anhand von starren Gefährdungs-Checklisten keine richtige, in sich schlüssige Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Eine Erweiterung von Gefährdungskatalogen mit eigenen Wechselwirkungen ist unumgänglich. Hier wird deutlich, wie eng die unterschiedlichen Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen zusammenhängen (siehe Abbildung).

Geforderte Gefährdungsbeurteilungen
Geforderte Gefährdungsbeurteilungen

Rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über Gefährdungsbeurteilung erfolgen

Eine rechtssichere Prüffristenermittlung kann nur über die Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Bevor mit den Prüfungen begonnen werden kann, sind zusätzlich neue Hürden entstanden, die zuerst genommen werden müssen. Denn – so hat die Realität gezeigt – wenn es zu einem Unfall kommt, haben die Gerichte die Gefährdungsbeurteilung verinnerlicht. So ist die erste Frage meist die nach Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Gut, wenn man dann Etwas vorzeigen kann!

Mit der Gefährdungsbeurteilung Gefahren erkennen

Die Gefährdungsbeurteilung hilft Gefahren zu erkennen, die zu Unfällen, Störungen und Ausfällen von Anlagen führen können. Hier ist sowohl fundiertes Fachwissen als auch der „gesunde Menschenverstand“ gefordert. Ist dieser eingeschaltet, läuft die Gefährdungsbeurteilung meistens schon im Kopf ab. Die Schwierigkeit besteht nur noch darin, das Ganze in eine schriftliche Form zu bringen.

Bei der Bewertung von Gefährdungen und des daraus resultierenden Prüfturnus sei der Rat gegeben, das Ganze für einen Außenstehenden transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Dynamische Gefährdungskataloge

Zur praktischen Umsetzung können dynamische Gefährdungskataloge kommen – ein Pool in dem bestehende Gefährdungspotenziale wie z.B. mechanische, elektrische, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Wechselwirkungen ständig durch eigens erkannte Risiken erweitert werden.

Ermittlung von Prüffristen

Bei der Ermittlung einer Prüffrist ist es durchaus sinnvoll, Gruppen von Arbeitsmitteln zu bilden und jeder Gruppe eine Gefährdungsbeurteilung zuzuordnen. Die Gruppen beinhalten dann Geräte, die den gleichen Gefährdungen und Beanspruchungen unterliegen.

Zur Erfassung von Gefährdungen dient der Gefährdungskatalog als Grundlage. Schritt für Schritt werden zutreffende Gefährdungen ausgewählt und gewichtet. Am besten geschieht das in einem Team aus Sicherheitsfachkraft, Benutzer und Prüfer der Arbeitsmittel. In der Praxis fällt diese Aufgabe leider oft nur der Sicherheitsfachkraft allein zu. Aber: Kennt die Sicherheitsfachkraft alle Gefährdungen, die berücksichtigt werden müssen? …wohl kaum!

Die Prüffrist resultiert letztendlich aus dem errechneten Mittel aller ausgewählten Gefährdungen. Hier können die maximalen Prüffristen der DGUV Vorschrift 3 dann wieder als „Orientierungshilfe“ Einzug halten.

geprüft im April 2023

Downloadtipps der Redaktion

Gefährdungsbeurteilung: Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen bei Instandhaltungsmaßnahmen

Hier gelangen Sie zum Download.

Muster für eine Gefährdungsbeurteilung (Gefahrenarten)

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung allgemein

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen

Hier gelangen Sie zum Download.

  • Autor:

    Stefan Euler

    Geschäftsführer der MEBEDO Consulting GmbH und MEBEDO Akademie GmbH sowie BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik

    Euler, Stefan

    Der Schwerpunkt seiner heutigen Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen beim Aufbau einer rechtssicheren Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik. Teilweise schließt dies auch die Übernahme der Verantwortung als externe verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) / Interim Manager Elektrosicherheit für die Unternehmen ein.

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Kommentare

Kommentar von P. Tiemer |

Bin im betreuten Wohnen als Mieter einer Wohnung (Alter über80)
Der Eigentümer der Anlage will nun jährlich (!!!) die Prüfung aller E-Geräte mit Stecker nach DGUV V3 durchführen lassen, Kosten für uns pro Gerät 4,50 Euro. Wir sind aber doch als normale Mieter Privatpersonen und nicht Mitarbeiter eines Betriebes. Kann die DGUV V3 für uns überhaupt angewendet werden? Danke für Antwort.

Kommentar von Sparkasse Westholstein |

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beschäftige mich zurzeit mit der Frage der Prüffristenermittlung für Elektroanlagen und Elektrogeräte, hier: Prüfung ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel für unser Unternehmen.
Ich stieß auf den Fachbeitrag „Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln“. Darin heißt es im Kapitel „Starre Prüffristen in der BGV A3“ unter „Anmerkung“,
Zitat:
Die bisherige Ermächtigungsgrundlage der Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften ist durch das Inkrafttreten des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) und der damit verbundenen Abänderung des 7. Sozialgesetzbuches §15 grundlegend neu geregelt worden. Gegenüber der bisherigen Regelung ergibt sich de facto eine Einschränkung der Rechtsbefugnis der Unfallversicherungsträger. Das Erlassen von UVVen als autonomes Recht darf von den UV-Trägern nur noch unter der Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) erfolgen. Die Ablösung der BGV A3 durch gesetzliches Regelwerk steht also unmittelbar bevor. Seit dem 12. November 2007 ist die Technische Regel Betriebssicherheit 2131 „Elektrische Gefährdungen“ veröffentlicht worden – und das weitgehend unbemerkt. Diese Technische Regel konkretisiert die BetrSichV und wird in naher Zukunft die BGV A3 komplett ersetzen.
Die Aussage zur Ablösung der BGV A3 in Ihrem Fachbeitrag ist demnach nicht mehr zutreffend?!
Ich fand nämlich im „Presse Anzeiger“ folgendes,
Zitatausschnitt:
Die entsprechende Bekanntgabe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfolgte im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 41 vom 16.07.2010.
Die Aufhebung dieser Technischen Regel für Betriebssicherheit kam selbst für viele Fachleute des betrieblichen Arbeitsschutzes sehr überraschend. Denn bislang ging man fest davon aus, dass die TRBS 2131 in naher Zukunft die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 komplett ersetzen wird.
…………
Ein Sprecher der BAuA teilte auf Anfrage des ep mit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wolle die Aufhebung der TRBS 2131 in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) am 06.09.2010 erklären. Gleichsam wird darauf verwiesen, dass durch die Aufhebung der TRBS 2131 keine Lücke im Regelwerk entstanden sei. Schließlich seien die BGV A3 und die VDE 0105-100 zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden.
Zu beachten ist auch, so das BAuA, dass die TRBS 1201 "Prüfungen..." und TRBS 1203 "Befähigte Person" nach wie vor anzuwenden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Christina Wernicke

Sie haben vollkommen recht. Dieser Beitrag wurde bereits im Jahr 2008 verfasst und ist damit an manchen Stellen nicht mehr aktuell. Die TRBS 2131 wurde ja bereits 2010 wieder zurückgezogen.

Wir haben uns dennoch dazu entschieden, diese Beitrag online zu lassen, da er weitere wichtige und aktuelle Informationen enthält.

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