Unterweisungen in der Elektrotechnik rechtssicher durchführen
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Regelmäßige Unterweisungen helfen, Unfälle zu vermeiden und das Sicherheitsbewusstsein im Betrieb zu stärken. Lesen Sie, welche rechtlichen Anforderungen für elektrotechnische Unterweisungen gelten, wer sie durchführen darf und welche Inhalte vermittelt werden sollten.
Was ist eine betriebliche Unterweisung?
Die betriebliche Unterweisung nennt man auch Arbeitsschutzbelehrung. Sie ist zweifellos das wichtigste Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Damit sollen alle Mitarbeiter für die Gefahren ihres Arbeitsplatzes sensibilisiert werden. Mit der betrieblichen Unterweisung erfahren die Mitarbeiter, welche Maßnahmen und Verhaltensweisen notwendig sind, damit bestimmte Gefahren gar nicht erst entstehen. Oder sie lernen, wie sie in der Gefahrensituation richtig reagieren.
Eine Unterweisungspflicht des Unternehmers wird an vielen Stellen gesetzlich gefordert. Schon im Arbeitsschutzgesetz heißt es:
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“
Ähnliche Formulierungen finden sich im
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
- im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),
- in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- der Baustellenverordnung (BaustellV)
und vielen anderen Stellen im technischen (staatlichen) wie auch im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.
Unterweisung ist Pflicht für alle Beschäftigten
Die betriebliche Unterweisung betrifft alle Beschäftigten. Sie findet regelmäßig statt und wird in verständlicher Form und Sprache abgehalten. Die Unterweisung belehrt über die vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz.
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Unterweisungen Elektrotechnik durch die Elektrofachkraft
Zu den betrieblichen Unterweisungen gehört auch die Unterweisung Elektrotechnik. Nur eine Elektrofachkraft darf Unterweisungen in Sachen Elektrotechnik bzw. Elektrosicherheit durchführen.
Wichtig aus Sicht der Elektrofachkraft ist: Die gesetzliche Unterweisungspflicht richtet sich nicht unmittelbar an die Elektrofachkraft, sondern an den Arbeitgeber bzw. bei Anlagen nach Störfallverordnung an den Betreiber, also in der Regel den Unternehmer. Dies gilt schon deshalb, weil Betriebsleiter oder Geschäftsführer in vielen Fällen nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation und Fachkompetenz verfügen.
Im Arbeitsschutzrecht ist für diese Fälle vorgesehen, dass der Unternehmer bzw. Arbeitgeber seine Unterweisungspflicht an eine hierfür geeignete Person delegieren darf, z.B. an eine Elektrofachkraft. Empfehlenswert ist, diese Delegation der Unterweisungspflichten schriftlich zu dokumentieren.
Downloadtipps der Redaktion
Unterweisung: Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Hier gelangen Sie zum Download
Unterweisung: Elektrofachkraft/verantwortliche Elektrofachkraft
Hier gelangen Sie zum Download
Unterweisung: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Hier gelangen Sie zum Download
Unterweisung: Elektrotechnisch unterwiesene Person
Jeder muss unterwiesen werden
Die Unterweisungspflicht betrifft alle Beschäftigten. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand fest angestellt und in Vollzeit beschäftigt ist oder nur vorübergehend im Betrieb arbeitet. Daher müssen auch Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Werkstudenten oder geringfügig Beschäftigte unterwiesen werden – und zwar bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
Solche Beschäftigten werden im Betrieb zwar eher selten als elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) qualifiziert. Dennoch sollten – abhängig von der jeweiligen Tätigkeit – auch bei ihnen Aspekte der Elektrosicherheit in die erforderlichen Unterweisungen einfließen, beispielsweise:
- sicherheitsgerechter Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln,
- geltende Zugangsbeschränkungen zu elektrischen Anlagen.
Wird das Unterweisen versäumt und kommt es zu einem Unfall oder Störfall, müssen Unternehmen mit kritischen Nachfragen durch Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und gegebenenfalls auch die Staatsanwaltschaft rechnen. Dabei wird auch geprüft, ob die Beschäftigten zu Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln unterwiesen wurden und wie diese Unterweisungen dokumentiert sind.
Eine jährliche Unterweisung reicht nicht
In vielen Veröffentlichungen und Onlineportalen ist zu lesen, dass Beschäftigte einmal jährlich unterwiesen werden müssen. Das ist grundsätzlich richtig und entspricht den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um eine Mindestanforderung. Im betrieblichen Alltag können deutlich kürzere Unterweisungsintervalle erforderlich sein.
Wann sind zusätzliche Unterweisungen erforderlich?
Immer, wenn eine der folgenden Situationen eintritt, sollte der Unterweisungsplan überprüft und ggf. um weitere Unterweisungstermine ergänzt werden:
- Es werden neue Mitarbeiter eingestellt. (Die Erstunterweisung muss stets vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.)
- Mitarbeiter wechseln ihren Arbeitsplatz und übernehmen neue Aufgaben.
- Ein Mitarbeiter kommt nach einer längeren Abwesenheit, z.B. nach Elternzeit oder längerer Krankheit, wieder zurück in den Betrieb.
- Eine neue Maschine oder Anlage wird in Betrieb genommen.
- Neue Methoden, Arbeitsverfahren, Materialien oder Betriebsstoffe usw. werden eingeführt.
- Der Gefährdungsgrad einer Tätigkeit erhöht sich, z.B. durch veränderte Randbedingungen oder neue Einflussfaktoren.
- Wiederholt werden sicherheitsrelevante Verhaltensregeln und festgelegte Schutzmaßnahmen von Beschäftigten missachtet.
- Es hat einen Arbeitsunfall oder Beinahe-Unfall gegeben.
- Sicherheitsvorgaben haben sich geändert, z.B. durch Anpassungen des technischen Regelwerks oder der Vorgaben des Unfallversicherungsträgers.
- In einer bestimmten Abteilung oder bei Beschäftigten mit bestimmten Tätigkeiten wird ein erhöhter Krankenstand festgestellt.
Darüber hinaus müssen Auszubildende mindestens halbjährlich unterwiesen werden. Auch hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Mindestanforderung. Kommt es beispielsweise zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen oder bestehen besondere Gefährdungen, können zusätzliche Unterweisungen erforderlich sein.
Beitrag von 2017, zuletzt aktualisiert am 22.07.2026
Kommentare
Kommentar von René Beckmanns |
Guten Abend,
uns stellt sich in unserem Unternehmen (Hotellerie), ob es ausreicht, wenn eine Elektrofachkraft die Unterweisung im Umgang mit Strom macht ausreicht oder ob es da noch einen Meister/ staatl. Techniker bedarf.
Vielen Dank ..
Mit freundlichen Grüßen
R. Beckmanns
Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |
Hallo Herr Beckmanns,
die Durchführung der Unterweisung durch eine Elektrofachkraft ist ausreichend. Wichtig ist jedoch, dass es sich um einen "echte" Elektrofachkraft handelt und diese sich auch entsprechend fortbildet.
Zudem ist es empfehlenswert, die Dokumentation der Unterweisung nachvollziehbar auszuführen (Thema, Umfang, Dauer).
Ich persönlich praktiziere dies in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzkräften vor Ort in Form von Sicherheits- Kurzgesprächen - entweder bei Bedarf (z.B. Mängel bei der Prüfung elektr. Anlagen und Betriebsmittel) oder individuell (z.B. ein Teil der Belegschaft). Abgestimmt mit weiteren Unterweisungsthemen werden so über die Jahre gesehen alle Leute in allen Themen unterwiesen. Auf ein Jahr gesehen erhält hierbei zwar nicht jede Person sämtliche Themen unterwiesen, aber über die 'gewünschte' Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Unterweisungsinhalte sukzessive 'weitervermittelt'.
Anstelle der oftmals vorgefundenen jährlichen 'Vollbetankung' wird dies nun systematisch in mehreren 'kleinen Portionen' vermittelt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
W. Zölch (IB Zölch)
Kommentar von A. Sturm |
Guten Tag,
ist in der Elektrotechnik eine Sicherheitheitsunterweisung immer persönlich, in Form einer Schulung, durchzuführen oder reicht es wenn man z.B. von WEKA die Unterweisung dem Mitarbeiter selbst machen lässt? Ich habe zu diesem Thema schon unterschiedliche Meinungen gehört und WEKA wirbt ja damit, nicht mehr persönlich unterweisen zu müssen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
A. Sturm
Antwort von Andreas G.-T.
Hallo A. Sturm,
wir haben den Text auf der Seite https://www.elektrofachkraft.de/id-1458-sicherheitsunterweisung-elektrotechnik-lp-a überarbeitet und folgendes hinzugefügt.
Wir hoffen, damit ist Ihre Frage beantwortet.
Viele Grüße
Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |
Hallo Herr Sturm,
wenn Sie sich die Infoseite z.B. zur "Sicherheitsunterweisung Elektrotechnik 2017" hier im Portal ansehen, finden Sie folgende Anmerkung: "Wichtig: Vergessen Sie nicht im Anschluss daran noch ein abschließendes Feedbackgespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen, in dem betriebsspezifische Fragen geklärt werden sollten."
Auch das Portal KomNet.nrw.de (z.B. KomNet Dialog 5830) definiert eine Unterweisung im reinen Selbststudium als nicht zulässig.
Abschließend noch die DGUV Information 211-005, in der auf Seite 23 steht: "Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen."
Von daher ist die Antwort auf Ihre Frage: 'nein'.
Meine Vorgehensweise hierzu: Anstatt einer „allumfassenden“ Unterweisung einmal pro Jahr empfehle ich, die Themen auf kleine Pakete aufzuteilen. Hierbei wäre durchaus auch ein Part als Selbststudium denkbar. Ich empfehle jedoch eher, z.B. eine Kurzschulung durch einen eigenen Mitarbeiter durchführen zu lassen.
Hintergrund dazu:
- Persönlichkeitsentwicklung des Mitarbeiters (-> z.B. fürs QM als Schulung)
- Erziehung zur Selbstverantwortung
- Einbringung eigener Erfahrungen (z.B. Beinaheunfälle)
- Wissensvermittlung von Kollege zu Kollege
- Unterstützung durch entsprechende Fachkraft bei Bedarf (z.B. Fragen)
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage ausreichend klären.
Mit freundlichen Grüßen aus Fürth
W. Zölch (IB Zölch)
Antwort von Andreas G.-T.
Hallo Herr Zölch,
vielen Dank für Ihre klärenden Worte und die hilfreichen Tipps.
Viele Grüße
Kommentar von Lars |
Ich glaube auch, dass die Elektrosicherheit in Betrieben die elektrotechnische Arbeit leisten, nach sämtlichen Schutzmaßnahmen geregelt werden muss. Elektriker laufen nun einmal immer Gefahr, wenn sie ihrer arbeit nachgehen und Stromanschlüsse fehlerhaft sind. Ich denke auch, dass es sehr wichtig ist die Unterweisungspflicht in Schriftform zu wählen, um so ein Dokument zu haben, das bestätigt, dass der Arbeitgeber alle Vorkehrungen getroffen hat!
Kommentar von Ulrike |
Ich finde es sehr wichtig, dass jeder Mensch der elektrotechnische Arbeiten übernimmt, belehrt sein muss und über Gefährdungen bescheid weiß. Strom kann gefährlich sein und Leben gefährden, wenn grobe Fehler gemacht werden. Ein Freund von mir arbeitet als Elektrotechniker und sagt mir immer wieder, dass ich aufpassen soll wenn irgendetwas im Stromnetz zuhause nicht funktioniert!
Kommentar von Markus |
Wo finde ich die Regelung das die Unterweisung für Elektrosicherheit von einer dafür qualifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden muß?
Bei mir in der Arbeit macht das eine externe Sicherheitsfachkraft mit dem Status "nicht-Elektrofachkraft". Wie kann man diesem Treiben ein Ende setzen? Obwohl mehrere Personen elektrotechnische Geräte und Maschinen fertigen wurde uns noch nie eine verantwortliche Elektrofachkraft als Fachvorgesetzter genannt. Den Aufsichtsbehörden geht diese Tatsache sonst wo vorbei ...
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