Unterweisungen in der Elektrotechnik

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Für alle Mitarbeiter, und gerade für Auszubildende, ist Elektrosicherheit wichtig. rnen
Gerade für Auszubildende sind Unterweisungen zur Elektrosicherheit wichtig (Bildquelle: monkeybusinessimages/iStock/Thinkstock)

Der größte Risikofaktor für Arbeitsunfälle in Unternehmen liegt nicht im technischen Bereich, es ist der Faktor Mensch. Der Gesetzgeber sieht daher Unterweisungen für Beschäftigte vor. Dies betrifft auch Unterweisungen in der Elektrotechnik.

Was ist eine betriebliche Unterweisung?

Die betriebliche Unterweisung nennt man auch Arbeitsschutzbelehrung. Sie ist zweifellos das wichtigste Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Damit sollen alle Mitarbeiter für die Gefahren ihres Arbeitsplatzes sensibilisiert werden. Mit der betrieblichen Unterweisung erfahren die Mitarbeiter, welche Maßnahmen und Verhaltensweisen notwendig sind, damit bestimmte Gefahren gar nicht erst entstehen. Oder sie lernen, wie sie in der Gefahrensituation richtig reagieren.

Eine Unterweisungspflicht des Unternehmers wird an vielen Stellen gesetzlich gefordert. Schon im Arbeitsschutzgesetz heißt es:

§ 12 Arbeitsschutzgesetz

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“

Ähnliche Formulierungen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Betriebsverfassungsgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung, der Baustellenverordnung und vielen anderen Stellen im technischen (staatlichen) wie auch im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

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Unterweisung ist Pflicht für alle Beschäftigten

Die betriebliche Unterweisung betrifft alle Beschäftigten. Sie findet regelmäßig statt und wird in verständlicher Form und Sprache abgehalten. Die Unterweisung belehrt über die vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz.

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Unterweisungen Elektrotechnik durch die Elektrofachkraft

Zu den betrieblichen Unterweisungen gehört auch die Unterweisung Elektrotechnik. Nur eine Elektrofachkraft darf Unterweisungen in Sachen Elektrotechnik bzw. Elektrosicherheit durchführen.

Wichtig aus Sicht der Elektrofachkraft ist: Die gesetzliche Unterweisungspflicht richtet sich nicht direkt an die Elektrofachkraft, sondern an den Arbeitgeber bzw. bei Anlagen laut Störfallverordnung an den Betreiber, also in der Regel den Unternehmer. Allein schon deshalb, weil der Betriebsleiter oder Geschäftsführer in vielen Fällen nicht über die erforderliche Qualifikation und Fachkompetenz verfügt.

Im Arbeitsschutzrecht ist für diese Fälle vorgesehen, dass der Unternehmer/Arbeitgeber seine Unterweisungspflicht an eine dafür geeignete Person delegieren darf, also z.B. an eine Elektrofachkraft. Unbedingt zu empfehlen ist, dass dieses Delegieren von Unterweisungspflichten in schriftlicher Form dokumentiert wird.Merken

Jeder muss unterwiesen werden

Die Unterweisungspflicht betrifft jeden. Es spielt dabei keine Rolle, ob jemand als fester Mitarbeiter und vollzeitbeschäftigt ist oder nur vorübergehend im Betrieb arbeitet. Daher müssen auch Teilzeitkräfte, Saisonarbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Werkstudenten, 400-Euro-Jobber usw. unterwiesen werden, und zwar bevor diese Mitarbeiter mit ihrer Tätigkeit beginnen.

Solche Nicht-Vollzeit-Mitarbeiter dürften zwar im Betrieb eher selten als elektrotechnisch unterwiesene Personen qualifiziert werden. Dennoch sollten je nach Tätigkeit auch hier Aspekte der Elektrosicherheit in die notwendigen Unterweisungen einfließen, etwa diese:

  • sicherheitsgerechter Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln
  • für wen gelten welche Zugangsbeschränkungen zu elektrischen Anlagen usw.

Wird das Unterweisen versäumt, und es kommt zu einem Unfall oder Störfall, so dürften die Arbeitsschutzbehörden, die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und ggf. auch der Staatsanwalt dem betroffenen Unternehmen viele Fragen stellen. Dabei wird es auch darum gehen, ob die Beschäftigten zu Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln unterwiesen wurden und wie dies dokumentiert wurde.

Eine jährliche Unterweisung reicht nicht

In vielen Veröffentlichungen und auf Onlineportalen liest man meist, dass einmal jährlich unterwiesen werden muss. Das ist zwar richtig und steht so in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, doch es ist nur die halbe Wahrheit. Denn eine einmal jährliche Unterweisung erfüllt lediglich die Minimalforderung. Im realen betrieblichen Alltag können deutlich häufigere Unterweisungsintervalle notwendig sein.

Wenn eine Aufgabe neu übernommen wurde, ist auch eine neue Unterweisung notwendig.
Bei der Übernahme einer neuen Aufgabe ist eine Unterweisung notwendig (Bildquelle: monkeybusinessimages/iStock/Thinkstock)

Immer, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft oder eintrifft, sollte der Unterweisungsplan überarbeitet und ggf. weitere Termine angesetzt werden:

  • Es wurden neue Mitarbeiter eingestellt. (Hier ist die Erstunterweisung stets VOR Aufnahme einer Tätigkeit vorgeschrieben.)
  • Mitarbeiter wechseln den Arbeitsplatz und erhalten neue Aufgaben.
  • Ein Mitarbeiter kommt nach einer längeren Pause, z.B. wegen Elternzeit oder nach Krankheit, wieder zurück in den Betrieb.
  • Eine neue Maschine oder Anlage wurde in Betrieb genommen.
  • Neue Methoden, Arbeitsverfahren, Materialien oder Betriebsstoffe usw. wurden eingeführt.
  • Der Gefährdungsgrad einer Tätigkeit hat sich erhöht, z.B. durch neue Randbedingungen und Einflussfaktoren.
  • Wiederholt werden sicherheitsrelevante Verhaltensregeln und festgelegte Schutzmaßnahmen von Beschäftigten missachtet.
  • Es hat einen Arbeitsunfall oder Beinahe-Unfall gegeben.
  • Sicherheitsvorgaben haben sich geändert, z.B. im Technischen Regelwerk oder den Vorgaben des Unfallversicherungsträgers.
  • Ein erhöhter Krankenstand in einer bestimmten Abteilung oder bei Mitarbeitern mit bestimmten Aufgaben wird verzeichnet.

Darüber hinaus gilt, dass Auszubildende mindestens halbjährlich unterwiesen werden müssen. Und auch diese Frist ist eine Mindestforderung. Wenn es z.B. mit Auszubildenden zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kommt, müssen sie ggf. öfter unterwiesen werden.

Beitrag von 2017, zuletzt aktualisiert am 10.03.2021

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Kommentare

Kommentar von René Beckmanns |

Guten Abend,
uns stellt sich in unserem Unternehmen (Hotellerie), ob es ausreicht, wenn eine Elektrofachkraft die Unterweisung im Umgang mit Strom macht ausreicht oder ob es da noch einen Meister/ staatl. Techniker bedarf.

Vielen Dank ..

Mit freundlichen Grüßen
R. Beckmanns

Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |

Hallo Herr Beckmanns,
die Durchführung der Unterweisung durch eine Elektrofachkraft ist ausreichend. Wichtig ist jedoch, dass es sich um einen "echte" Elektrofachkraft handelt und diese sich auch entsprechend fortbildet.
Zudem ist es empfehlenswert, die Dokumentation der Unterweisung nachvollziehbar auszuführen (Thema, Umfang, Dauer).
Ich persönlich praktiziere dies in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzkräften vor Ort in Form von Sicherheits- Kurzgesprächen - entweder bei Bedarf (z.B. Mängel bei der Prüfung elektr. Anlagen und Betriebsmittel) oder individuell (z.B. ein Teil der Belegschaft). Abgestimmt mit weiteren Unterweisungsthemen werden so über die Jahre gesehen alle Leute in allen Themen unterwiesen. Auf ein Jahr gesehen erhält hierbei zwar nicht jede Person sämtliche Themen unterwiesen, aber über die 'gewünschte' Kommunikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Unterweisungsinhalte sukzessive 'weitervermittelt'.
Anstelle der oftmals vorgefundenen jährlichen 'Vollbetankung' wird dies nun systematisch in mehreren 'kleinen Portionen' vermittelt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
W. Zölch (IB Zölch)

Kommentar von A. Sturm |

Guten Tag,

ist in der Elektrotechnik eine Sicherheitheitsunterweisung immer persönlich, in Form einer Schulung, durchzuführen oder reicht es wenn man z.B. von WEKA die Unterweisung dem Mitarbeiter selbst machen lässt? Ich habe zu diesem Thema schon unterschiedliche Meinungen gehört und WEKA wirbt ja damit, nicht mehr persönlich unterweisen zu müssen.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
A. Sturm

Antwort von Andreas G.-T.

Hallo A. Sturm,

wir haben den Text auf der Seite https://www.elektrofachkraft.de/id-1458-sicherheitsunterweisung-elektrotechnik-lp-a überarbeitet und folgendes hinzugefügt.

Unsere "Sicher­heits­unter­weisung Elektrotechnik" unterstützt und entlastet Sie bei der Mitarbeiter­schulung. Die persönliche Unterweisung kann sie jedoch nicht gänzlich ersetzen.

Wir hoffen, damit ist Ihre Frage beantwortet.

Viele Grüße

Kommentar von W. Zölch (IB Zölch) |

Hallo Herr Sturm,
wenn Sie sich die Infoseite z.B. zur "Sicherheitsunterweisung Elektrotechnik 2017" hier im Portal ansehen, finden Sie folgende Anmerkung: "Wichtig: Vergessen Sie nicht im Anschluss daran noch ein abschließendes Feedbackgespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen, in dem betriebsspezifische Fragen geklärt werden sollten."
Auch das Portal KomNet.nrw.de (z.B. KomNet Dialog 5830) definiert eine Unterweisung im reinen Selbststudium als nicht zulässig.
Abschließend noch die DGUV Information 211-005, in der auf Seite 23 steht: "Die Unterstützung mit elektronischen Hilfsmitteln soll und kann nicht die persönliche Unterweisung und das Mitarbeitergespräch durch den jeweiligen Vorgesetzten vor Ort ersetzen."
Von daher ist die Antwort auf Ihre Frage: 'nein'.

Meine Vorgehensweise hierzu: Anstatt einer „allumfassenden“ Unterweisung einmal pro Jahr empfehle ich, die Themen auf kleine Pakete aufzuteilen. Hierbei wäre durchaus auch ein Part als Selbststudium denkbar. Ich empfehle jedoch eher, z.B. eine Kurzschulung durch einen eigenen Mitarbeiter durchführen zu lassen.
Hintergrund dazu:
- Persönlichkeitsentwicklung des Mitarbeiters (-> z.B. fürs QM als Schulung)
- Erziehung zur Selbstverantwortung
- Einbringung eigener Erfahrungen (z.B. Beinaheunfälle)
- Wissensvermittlung von Kollege zu Kollege
- Unterstützung durch entsprechende Fachkraft bei Bedarf (z.B. Fragen)

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage ausreichend klären.

Mit freundlichen Grüßen aus Fürth
W. Zölch (IB Zölch)

Antwort von Andreas G.-T.

Hallo Herr Zölch,

vielen Dank für Ihre klärenden Worte und die hilfreichen Tipps.

Viele Grüße

Kommentar von Lars |

Ich glaube auch, dass die Elektrosicherheit in Betrieben die elektrotechnische Arbeit leisten, nach sämtlichen Schutzmaßnahmen geregelt werden muss. Elektriker laufen nun einmal immer Gefahr, wenn sie ihrer arbeit nachgehen und Stromanschlüsse fehlerhaft sind. Ich denke auch, dass es sehr wichtig ist die Unterweisungspflicht in Schriftform zu wählen, um so ein Dokument zu haben, das bestätigt, dass der Arbeitgeber alle Vorkehrungen getroffen hat!

Kommentar von Ulrike |

Ich finde es sehr wichtig, dass jeder Mensch der elektrotechnische Arbeiten übernimmt, belehrt sein muss und über Gefährdungen bescheid weiß. Strom kann gefährlich sein und Leben gefährden, wenn grobe Fehler gemacht werden. Ein Freund von mir arbeitet als Elektrotechniker und sagt mir immer wieder, dass ich aufpassen soll wenn irgendetwas im Stromnetz zuhause nicht funktioniert!

Kommentar von Markus |

Wo finde ich die Regelung das die Unterweisung für Elektrosicherheit von einer dafür qualifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden muß?
Bei mir in der Arbeit macht das eine externe Sicherheitsfachkraft mit dem Status "nicht-Elektrofachkraft". Wie kann man diesem Treiben ein Ende setzen? Obwohl mehrere Personen elektrotechnische Geräte und Maschinen fertigen wurde uns noch nie eine verantwortliche Elektrofachkraft als Fachvorgesetzter genannt. Den Aufsichtsbehörden geht diese Tatsache sonst wo vorbei ...

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