„Braucht die VEFK in Abwesenheit eine Stellvertretung?“
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Frage aus der Praxis
Für die Abwesenheit meiner Person durch Urlaub oder Krankheit würde ich gerne meinen Kollegen als stellvertretende verantwortliche Elektrofachkraft ernennen, um eine klare Verantwortlichkeit in unserem Betrieb darzustellen. Leider kann ich nichts darüber finden, ob für diese Bestellung ebenfalls ein Meister, Techniker oder vergleichbar nötig ist.
Mein Kollege hat seinen Gesellenbrief, langjährige, einschlägige Erfahrung und war bereits weltweit auf Montagen und hat diese zum Teil geleitet. In unserem Betrieb kann er alle für den Bereich erforderlichen Tätigkeiten ausführen.
Gibt es hierzu Vorgaben in einem Regelwerk?
Tipp der Redaktion

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Antwort des Experten
Aus der elektrotechnischen Organisationsvorschrift ergibt sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Stellvertretung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) oder anderer elektrotechnischer Aufgabenträger gemäß DIN VDE 0105-100.
Jedoch lehrt uns die Lebenserfahrung, dass der Arbeitsalltag so vielfältig ist, dass für jede Stelle immer ein Backup vorhanden sein soll, damit die vielen planbaren, aber auch nicht planbaren Abwesenheiten des Stelleninhabers auffangen zu können.
Es ist also ausdrücklich sinnvoll, für die verantwortliche Elektrofachkraft einen Stellvertreter vorzusehen, der mit den gleichen Kompetenzen ausgestattet ist und vertretungsweise die Aufgaben übernehmen kann.
Downloadtipps der Redaktion
Unterweisung: Elektrofachkraft/Verantwortliche Elektrofachkraft
Hier gelangen Sie zum Download.
Unterweisung: „VDE 1000-10: „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen““
Hier gelangen Sie zum Download.
Formular: Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft
Hier gelangen Sie zum Download.
Checkliste: Anforderungsprofil an die verantwortliche Elektrofachkraft
Da die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) durch eine förmliche Bestellung in ihre Funktion eingetreten ist und einer verantwortlichen Person nach § 13 Abs. 2 ArbSchG gleicht, muss auch für den Stellvertreter der gleiche Weg gewählt werden. Insbesondere die Weisungsfreiheit ist auch gegenüber dem Stellvertreter zu vereinbaren, damit die Zeit der Abwesenheit der verantwortliche Elektrofachkraft nicht dazu genutzt werden kann, über das Direktionsrecht in den Elektrobereich einzugreifen.
Der Stellvertreter muss ebenso wie der Stelleninhaber zuverlässig und fachkundig sein. Grundsätzlich ist – sofern die verantwortliche Elektrofachkraft die Betriebs(teil)leitung innehat – daher auch eine Qualifikation gemäß Kap. 4.3 lit. b–e der DIN VDE 1000-10 wünschenswert. Hierzu müssen sich der Unternehmer und seine verantwortliche Elektrofachkraft aber auch die Hinweise gemäß Anhang A DIN VDE 1000-10 zu Kap. 4.3, insbesondere letzter Absatz, beachten. Auch andere Ausbildungsrichtungen kommen in Betracht, wie den Erläuterungen zu Kap. 4.4 in Anhang A zu entnehmen ist. Selbst wenn eine Qualifikation nur nach Kap. 4.3 lit. a vorliegt, kann unter Anwendung des § 7b Handwerksordnung eine verantwortliche Position – und sei es nur stellvertretend – begründet werden.
Grundsätzlich ist beim Aufbau einer elektrotechnischen Sicherheitsorganisation immer zu empfehlen, von vornherein Stellvertreter für die jeweiligen Funktionen vorzusehen und zu bestellen. Dabei kann das Bestellungsdokument, das dem des Stelleninhabers entsprechen kann, mit dem Hinweis versehen werden, dass die Stellvertretung auf Abwesenheitszeiten beschränkt ist.
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