Gefährdungen durch Staub bei Elektroarbeiten
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Bei Elektroinstallationsarbeiten auf Baustellen, bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen gehört das Auftreten von Staubemissionen zu den typischen Gesundheitsgefährdungen. Sie dürfen keinen Mitarbeiter für eine Aufgabe einsetzen, bei der mineralischer Staub freigesetzt wird, bevor nicht eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
Gefährdungen ermitteln und bewerten
Legen Sie zu Beginn Ihrer Gefährdungsbeurteilung den Rahmen fest: Welche Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten wollen Sie erfassen und wo und wodurch entstehen welche Arten von Stäuben? Zu den typischen Tätigkeiten mit Staubbelastung gehören
- Schlitze oder Nuten in Mauern fräsen
- Bohrarbeiten in Wänden und Decken, z.B. für das Setzen von Dosenlöchern
- Aufräum- und Reinigungsarbeiten
Halten Sie die Art der zu erwartenden Stäube fest in Abhängigkeit von den Untergründen und Baumaterialien (Beton, Mauerwerk, Dämmstoffe usw.). Je nach Situation finden Sie die notwendigen Informationen in Sicherheitsdatenblättern, in Stoffdatenbanken wie GISBAU oder vom Bauherrn bzw. Architekten. Erfassen Sie auch die Umgebungsbedingungen, z.B. ob die Arbeiten durch enge Räume erschwert werden oder welche Lüftungsmöglichkeiten es gibt.
Für die Bewertung der Gesundheitsgefährdung sind nicht nur die chemisch-physikalischen Eigenschaften des jeweiligen Staubs relevant. Entscheidend ist auch die Größe der Staubpartikel und deren Verhalten. Feinstäube mit kleineren Partikeln gelten als besonders gefährlich, auch bleiben sie meist viel länger als Schwebeteilchen in der Luft, bevor sie sich absetzen.
Achtung: Der Allgemeine Staubgrenzwert wurde gesenkt
Der sogenannte Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) wird in mg pro Kubikmeter Luft angegeben. Man unterscheidet eine einatembare Staubfraktion (E-Staub) und den alveolengängigen Staubanteil (A-Fraktion). Der Grenzwert für den alveolengängigen Staub, wurde 2014 auf 1,25 mg/m3 abgesenkt (s. Tabelle).
Allgemeiner Staubgrenzwert |
Partikelgröße |
alter Grenzwert |
neuer Grenzwert |
E-Fraktion = einatembarer Staub |
> 10 µm |
10 mg/m³ |
10 mg/m³ |
A-Fraktion = alveolengängiger Staub |
<10 µm |
3 mg/m³ |
1,25 mg/m³ |
Laut TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ gilt für den abgesenkten Grenzwert für Stäube eine Übergangsfrist. Bis Ende 2018 dürfen Betriebe, die den neuen Grenzwert (noch) nicht einhalten können, sich noch am „alten“ Wert von 3 mg/m³ für A-Staub orientieren. Auch wenn Sie diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen, gilt: Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dabei
- die Staubexposition ermitteln und beurteilen.
- mindestens die branchenüblichen technischen Schutzmaßnahmen umsetzen.
- ein Konzept erstellen, mit welchen Schutzmaßnahmen Sie in Zukunft die neuen Grenzwerte einhalten wollen.
- Ihre betroffenen Beschäftigten unterweisen.
- Ihren Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung stellen.
Hinweis: Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat im Juni 2016 eine überarbeitete Fassung der Technischen Regel zum Umgang mit Stäuben verfasst. Sie ist als TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ auf den Webseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.
Weitere Informationen zur Bewertung von Gesundheitsrisiken durch Stäube mit Hinweisen zu Schutzmöglichkeiten finden Sie in den folgenden Rechtsgrundlagen:
- TRGS 559 „Mineralischer Staub“
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, mit detaillierten Informationen in Kap. 2.4.2 zum Vorgehen in Arbeitssituationen, bei denen Sie den Arbeitsplatzgrenzwert für die alveolen-gängige Fraktion nicht einhalten können
- DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
- DGUV Regel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“
Schutzmaßnahmen laut (S)TOP-Rangfolge festlegen
Das TOP-Prinzip ist ein zentraler Grundsatz im Arbeitsschutzrecht. Es besagt, das Gefahren grundsätzlich zunächst an ihrer Quelle durch technische Maßnahmen (T) entschärft oder beseitigt werden müssen. Ist dies zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter nicht ausreichend, so folgen organisatorische Maßnahmen (O) und ganz zuletzt personenbezogene Maßnahmen (P).

In vielen Fällen, z.B. bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährlichen Substanzen, wird TOP zu STOP erweitert. Das S steht für Substitution. Das bedeutet, dass Sie vor dem Festlegen aller anderen Maßnahmen prüfen müssen, ob eine Substanz durch einen weniger gesundheitsgefährlichen Stoff ersetzt (substituiert) werden kann. Das Ersetzen kann sich auch auf die Arbeitsmethode beziehen, z.B. indem Sie ein staubendes Verfahren durch ein Nassbearbeitungsverfahren ersetzen. Bei staubenden Elektroinstallationstätigkeiten ist ein Substituieren jedoch meist kaum möglich. Sie müssen daher Schutzmaßnahmen in der TOP-Reihenfolge auswählen und umsetzen.
Technische Schutzmaßnahmen
Hier geht es bei Elektroinstallationsarbeiten meist darum, Stäube am Ort ihrer Entstehung direkt aufzusaugen. Für viele Geräte sind Einrichtungen zum Erfassen oder Binden bzw. Niederschlagen von Stäuben verfügbar. Solche Entstaubungssysteme sollten mindestens der Klasse M entsprechen. Ohne eine Absaugung werden die Grenzwerte teilweise um mehr als das 100fache überschritten. Eine weitere technische Schutzmaßnahme kann sein, Arbeitsbereiche mit Staubbelastung von anderen Arbeitsbereichen abzutrennen, etwa durch Staubschutznetze oder - planen. Dies kann jedoch mit dem Wunsch nach Durchlüftung im staubenden Bereich kollidieren.
Organisatorische Maßnahmen
Zu den organisatorischen Maßnahmen zum Schutz vor Stäuben gehören z.B.:
- Beim Festlegen von Arbeitsabläufen das Entstehen von Stäuben und das Wiederaufwirbeln bereits abgelagerter Stäube berücksichtigen.
- Arbeiten zeitlich und räumlich so einteilen, dass möglichst wenig Beschäftigte von Staubemissionen betroffen sind.
- Betriebsanweisungen erstellen.
- Prüfung und Wartung von Enstaubern organisieren.
- Waschgelegenheit anbieten, auch auf Bau- und Montagestellen.
- Beschäftigte zu den Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen unterweisen.
Personenbezogene Maßnahmen
Bei den personenbezogenen Maßnahmen steht die persönliche Schutzausrüstung an erster Stelle. Oft werden Atemschutzfilter mindestens der Klasse FFP2 notwendig. Je nach Tätigkeit müssen Sie auch Augenschutz, Gehörschutz und weitere PSA-Komponenten vorsehen, auf Baustellen sind Kopfschutz und Sicherheitsschuhe meist obligatorisch.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei Beschäftigten mit staubbelastenden Tätigkeiten
- in Abstimmung mit dem Betriebsarzt arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
- ein Verzeichnis der staubexponierten Beschäftigten führen mit Angaben zu den Tätigkeiten sowie zur Höhe und Dauer der Exposition und dieses Verzeichnis 40 Jahre lang aufbewahren.
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