Elektrische Arbeitsmittel: Ist der Prüfer für das Ergebnis haftbar?
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Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel sind kein lästiger Selbstzweck, der routinemäßig abgearbeitet werden muss. Die Notwendigkeit von Prüfungen ergibt sich aus dem Erfordernis, die Sicherheit von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Beanspruchungen und weiterer Parameter einer örtlich vorzufindenden Gemengelage festzustellen.
Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Pflicht Arbeitsmittel regelmäßig prüfen zu lassen, trifft nach § 14 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. § 5 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ den Arbeitsgeber. Dieser muss sich je nach Rechtsquelle einer befähigten Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV in Verbindung mit Kap. 3.3 TRBS 1203) respektive einer Elektrofachkraft (§ 2 DGUV Vorschrift 3) bedienen.
Sicherheit: ein Zustand frei von Risiken
Ein solcher Zustand ist selten. Daher wird man sich mit einer relativen Sicherheit, bei der das zu verbleibende Restrisiko geringer oder höchstens gleich dem gerade noch akzeptablen Grenzrisiko ist, zufrieden geben müssen. Das Grenzrisiko kann nun subjektiv zum Beispiel anhand einer Risikomatrix festgestellt werden, oder ist durch Auslösewerte (Grenzwerte) vorgegeben.
Diese Grenzwerte, z.B. der maximale Schutzleiterwiderstand von 300 mΩ, stellen Obergrenzen dar, die allerdings auch noch einer arbeitsmittelspezifischen Bewertung bedürfen. So wäre das geringfügige Unterschreiten des Grenzwerts einer 1 m langen Verlängerungsleitung mit 1 mm2 Querschnitt mit Blick auf die Materialkennwerte (spezifischer Widerstand von Kupfer) zu beanstanden. Da die Grenzwerte allerdings mit Blick auf eine bestimmte Gefährdungslage ermittelt und festgelegt worden sind, würde der gefährliche Zustand jedoch noch nicht erreicht.
Nun beinhaltet so eine Prüfung immer zwei Aspekte:
- Zum einen wird zu einem bestimmten Zeitpunkt, also im Moment der Prüfung, ein Messwert festgestellt, der als Prüfergebnis festgehalten wird.
- Zum zweiten gibt es darauf basierend die Wette, dass und wenn wie lang, dieser Zustand noch anhalten wird.
Wie die meisten Wetten oder Vorhersagen, ist auch diese mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet.
Hinweis:
Es können stets nur die zum Zeitpunkt der Prüfung bekannten Parameter in die Vorhersage einbezogen werden. Daraus folgernd und aus der Betrachtung und Bewertung der Momentaufnahme des Prüfergebnisses wird festgelegt, welche Zeit in der Zukunft das Arbeitsmittel sicher zu betreiben sein wird.
Es wird nun einsichtig, dass die Empfehlungen aus Tabelle 2 der TRBS 1201 sowie Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 nur Richtwerte darstellen können, weil die Einflussparameter nur bedingt im Vorfeld komplett zu erfassen sind. Wer sich also pauschal an den Empfehlungen orientiert, kann trotzdem daneben liegen.
Tipp der Redaktion
Prüfprotokolle für die Elektrofachkraft – E-Book
nach DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DIN EN 50678 (VDE 0701), DIN EN 50699 (VDE 0702), DIN EN 60204-1 und DGUV Vorschrift 3
- Prüfprotokolle downloaden und Erst- und Wiederholungsprüfungen sicher dokumentieren
Verantwortung des Prüfers
Der Prüfer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Feststellung des Prüfergebnisses verantwortlich. Als befähigte Person legt er zudem unter Rückgriff auf seine Erfahrungen einen Zeitpunkt für die nächste Prüfung fest. Hier ist er dafür verantwortlich, alle ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Parameter, die Einfluss auf die Sicherheit haben könnten, in diese Einschätzung einfließen zu lassen. Diese Einschätzung ist jedoch eine Wette, bei der er trotz gewissenhafter Bewertung auch einmal daneben liegen kann.
Hinweis:
Sobald das Arbeitsmittel den Prüfplatz verlässt, endet die Verantwortung des Prüfers. Der Prüfer übernimmt mit seiner Unterschrift Verantwortung für das Messergebnis und seine Einschätzung zur Prüffrist. Mit fortschreitender Betriebszeit nach der Prüfung verblasst die Wirkung der Einschätzung.
Pflicht des Prüfers
Jeder Mensch muss für aktives Handeln geradestehen und haften. Zwischen Verantwortung und Haftung liegt aber immer eine Pflichtverletzung. Die Pflicht des Prüfers ist
- die gewissenhafte,
- den Regeln des Fachs entsprechende Ermittlung des Prüfergebnisses sowie
- die fundierte Einschätzung des Zeitraums bis zur nächsten Prüfung.
Wird hier nicht ordnungsgemäß vorgegangen, steht eine Haftung im Raum. Bei einem möglichen Schadensereignis muss jedoch ein direkt kausaler Zusammenhang zur Pflichtverletzung bestehen, d.h. die Pflichtverletzung muss (mit-)ursächlich für den Schaden sein.
Dass eine falsche Ermittlung des Prüfergebnisses eine Pflichtverletzung darstellt, dürfte wohl einsichtig sein. Aber auch die falsche Einschätzung der Prüffrist unter Bewertung aller vorliegenden Erkenntnisse ist mindestens fahrlässig.
Dem Arbeitgeber, der sich nach sorgfältiger Auswahl des Prüfers auf dessen Prüfergebnis usw. verlässt, kann dagegen nicht mehr der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden. Ändern sich jedoch nach der Prüfung die der Festlegung der Prüffrist zugrunde liegenden Parameter, weil beispielsweise das Arbeitsmittel in einer anderen Umgebung eingesetzt oder deutlich stärker beansprucht wird, so liegt dies nicht mehr in der Verantwortung des Prüfers. Man wird wohl im Schadensfall individuell betrachten müssen, was der Prüfer einbezogen hat.
Tipp: Dem Prüfer ist zu raten, die Grundlagen seiner Einschätzung genau zu dokumentieren.
Downloadtipps der Redaktion
Downloadpaket für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel/Geräte
Hier gelangen Sie zum Download.
Unterweisung: DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Hier gelangen Sie zum Download.
Formular: Bestellung zur Elektrofachkraft
Arbeitnehmerprivileg, Haftungsprivileg, Äquivalenztheorie
Dem beim Arbeitgeber angestellten Prüfer kommt im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung das Arbeitnehmerprivileg zu. Danach haftet ein Arbeitnehmer
- für leichteste Fahrlässigkeit gar nicht,
- für mittlere in einer Quote zum Arbeitgeber und
- erst bei grober Fahrlässigkeit voll.
Zudem greift bei Schädigung eines Betriebsangehörigen das unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivileg aus §§ 104, 105 SGB VII.
Beides gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Auszubildende. Mit Blick auf Auszubildende als Prüfer kann ein Auswahlverschulden des Arbeitgebers zu besorgen sein. Dieser könnte sich dann nicht auf eine fehlerfreie Auswahl berufen und müsste deliktsrechtlich über § 831 BGB haften.
Vertraglich gegenüber Dritten muss der Geschäftsherr als Arbeitgeber des Prüfers sowieso immer nach §§ 280 ff i.V.m. 278 BGB für denjenigen haften, dessen er sich für die Erfüllung seiner Pflichten bedient. Da es beim Dienstvertrag mit dem Prüfer keine Gewährleistung gibt, ist außer in den oben genannten Fällen auch kein Rückgriff möglich. Vielmehr hat der Arbeitnehmer in Fällen der Außenhaftung gegen seinen Arbeitgeber den Anspruch, so gestellt zu werden, wie es im Innenverhältnis der Fall wäre. Will man auf Gewährleistungsansprüche nicht verzichten, so wäre der Werkvertrag das Mittel der Wahl. Hier ist neben der Leistung auch der Erfolg des Tätigwerdens geschuldet. Allerdings ist dies nicht mit Arbeitnehmern möglich.
Strafrechtlich muss im Sinne der Äquivalenztheorie die Handlung kausal für den Taterfolg gewesen sein – die Handlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Taterfolg entfällt. Dieser weitreichende Ansatz wird durch die Adäquanztheorie eingeschränkt, die von der objektiven Zurechenbarkeit ausgeht. Eine tiefere Betrachtung würde hier zu weit führen. Da es letztlich die Pflicht des Arbeitgebers ist, sichere Arbeitsmittel bereitzustellen und im weiteren Fortgang für eine hinreichende Sicherheit zu sorgen, treffen diesen dann auch die Folgen, wenn er es zulässt, dass falsche Prüfergebnisse ermittelt und falsche Prüffristen festgesetzt werden.
Tipp der Redaktion
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Handlungspflicht und Unterlassen
Ist dem Prüfer allerdings auch die Kompetenz übertragen, unsichere Arbeitsmittel dem Betrieb zu entziehen, so trifft ihn diesbezüglich auch eine Handlungspflicht. Nimmt er diese nicht wahr, so haftet er als Garant für ein Unterlassen. Garant ist derjenige, der eine Handlungspflicht und auch die dazugehörige Handlungsmacht hat. Zu beachten ist, dass das Strafrecht immer an tatsächliche und nicht an gewillkürte, d.h. vereinbarte oder gewollte Verhältnisse anknüpft. Strafrechtliche Haftung lässt sich nicht durch eine Vereinbarung ausschließen.
Letztlich kommt es immer darauf an, genau zu analysieren, wer welche Pflichten hat. Kommt es zu Pflichtverletzungen, so ist im Schadensfall zu haften.
Beitrag aus dem Jahr 2017, aktualisiert im Juli 2023
Kommentare
Kommentar von MM1 |
Siehe auch DKE-Verlautbarung
Aufbauen, Inbetriebnehmen und Betreiben von vorübergehend mobilen elektrischen Anlagen
in der Veranstaltungstechnik
Veröffentlichung 24/03/2023
Kommentar von Bernd |
Hallo Maik,
ganz einfach geantwortet JA.
Und dies gewaltig. Durch Deine Arbeiten kann es ja erst zu Gefahren für Leib und Leben von Personen oder Tieren kommen (weil Du den Strom bereitgestellt hast). Kommt es zu einem Schaden oder Unfall, wird der Staatsanwalt fragen:
1. Wer hat die Arbeiten erledigt?
2. Ist diese Person dazu befähigt?
3. Wurde die Anlage nach technischem Stand der Dinge (Normen) errichtet? Waren für die Anwendung erforderliche Betriebsmittel vorhanden und funktionsfähig (Überspannungsschutz, FI-Personenschutz Typ B,...).
4. Wurden sie vor der Inbetriebnahme geprüft? Prüfprotokoll erforderlich!
5. Kommt es zu einem Schaden - Wie hätte der Unfall verhindert werden können?
Kommt dabei heraus, dass Punkt 4 und 5 aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht erfolgten (man muss ja sparen), kommst Du als Fachkraft nicht aus Deiner Haftung heraus.
Der Staatsanwalt wird Dir und den Verantwortlichen sogar Vorsatz vorwerfen. Denn Dir als Fachkraft waren Gesetze und Vorschriften bekannt und Du hast auch darauf hingewiesen. Aus wirtschaftlichen Gründen habt ihr das Risiko einer Gefährdung in Kauf genommen.
Wenn die Anlage nicht von einem dafür zulässigen Elektrobetrieb geprüft wird, geht ihr ein nicht zu verantwortendes Risiko für Leib und Leben ein. Stell Dir vor eine Person bekommt einen Stromschlag, weil Teile Deiner Installation nicht korrekt installiert oder defekt waren.
Bei solchen Veranstaltungen gilt neben der DIN VDE 0100 im Allgemeinen auch die DIN VDE 011-711 (...Anlagen besonderer Art). Hier erhöht sich das Gefahrenpotenzial bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dadurch, dass es sich häufig nur um vorübergehend errichtete Anlagen handelt und die Betriebsmittel durch elektrotechnische Laien eingesetzt werden. Außerdem werden unter Umständen auch elektrische Betriebsmittel durch Nutzer mitgebracht, die fehlerhaft sein können. Wenn dann kein Prüfprotokoll der Anlage speziell der Personenschutzschalter (FI) vorhanden ist, möchte ich nicht mit Dir tauschen. Die Besucher sehen in Dir die elektrische Fachkraft, die dafür sorgt, dass keine Gefahr durch elektrischen Strom etc. entstehen kann.
Kommentar von Maik Etgeton |
Hallo ich bin Elektriker und istalliere bei einer Öffentlichen Veranstaltung die Elektrik Bierwagen Pommesstand Versorgung der Zeltplätze usw. Alle Kabel/Elektrokästen/Verteiler des Vereins haben keine gültige Prüfung, und es wird auch keine Prüfung der abschließenden Installation erfolgen, obwohl ich mündlich darauf aufmerksam gemacht habe!!!
Bin ich als Helfer mit elektrischem Wissen deshalb haftbar im Falle eine Schadens???
Kommentar von Eugen |
Hallo ich bin Azubi im zweiten Jahr und mein Chef hat mich beauftragt DGUV-Prüfungen durchzuführen.
Kann ich dann dafür haftbar gemacht werden wenn jemand dann zu schaden kommt weil ich etwas Falsch mache?
Kommentar von Meier |
Freundlicherweise hat der Gesetzgeber in der Betriebssicherheitsverordnung §3 formuliert: "(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer"
Also nix Prüfer!
Kommentar von Jörg Albert |
In welchem Zeitraum nach der Prüfung haftet die Fremdfirma noch?
Kommentar von Steffan |
Hallo Herr Klar,
kann der Auftraggeber (vEFK) eine Prüffrist für die Prüfungen (im Sinne der DIN VDE 0100-600 & DIN VDE 0105-100) vorschreiben? Oder ist dies immer nur als Empfehlung zu verstehen und er Prüfer (Auftragnehmer) "hat das letzte Wort"?
Kommentar von Herr Müller |
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr interessante Ausführung mit vielen Infos.
Speziell zu diesem Thema habe ich mal eine Frage.
Gegebenheit:
Der disziplinarische Vorgesetzte für die Verantwortliche Elektrofachkraft sowie der Befähigten Person hat einen elektrotechnischen Laien als Administrator für die Abteilung Betriebselektrik installiert, welcher Fremdfirmen mit der Prüfung von Betriebsmitteln und Anlagen beauftragt.
[Grund hierfür: die Firma ist so gewachsen, dass es mit dem eigenen Personal nicht mehr zu Händeln ist]
Feststellung:
Der Administrator, ist ebenso wie der disziplinarische Vorgesetzter ein elektrotechnischer Laie und kann die Messwerte nicht beurteilen.
Frage:
Werden die Protokolle der Fremdfirmen nicht der Verantwortlichen und Befähigten Person zugeführt, wer haftet hier im Schadensfall, der elektrotechnischer Laie oder der disziplinarische Vorgesetzter.
Bei der Fragestellung geht es um die Sicherheit, so dass die betroffenen Personen geschützt sind, ein rechtzeitiges miteinander ist mir lieber, als „hätten sie doch im Vorfeld sagen müssen“.
Warum stelle ich Ihnen diese Frage?
Es ist wahrscheinlich besser, die zwei elektrotechnischen Laien hören mal eine externe Meinung, diese könnte eine andere Gewichtung haben und somit die Sichtweisen etwas beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühen
Herr Müller
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