DGUV Vorschrift 3 – was steht da eigentlich drin?

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Die DGUV Vorschrift 3 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für die Elektrotechnik.
Die DGUV Vorschrift 3 ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für die Elektrotechnik. (Bildquelle: Shinyfamily/iStock/Thinkstock)

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für die Elektrotechnik. Bis 2014 war dieses Dokument als berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A3 bekannt. Die Namensänderung geht auf eine Neuordnung des aus DGUV-Vorschriften, DGUV-Regeln, DGUV-Grundsätzen und DGUV-Informationen bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerks zurück. Inhalt und Geltungsbereich der Vorschrift haben sich dadurch nicht verändert.

Wer in einem Elektroberuf arbeitet, ist es gewohnt, dass die Vorgaben und technischen Spezifikationen meist mit „DIN“ oder „VDE“ beginnen. Das Deutsche Institut für Normung (DIN) sowie der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE) mit seinen Fachgesellschaften publizieren die überwiegende Zahl der für die Elektrosicherheit maßgeblichen Regel- und Normenwerke.

Die DGUV Vorschrift 3 dagegen kommt von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Zu deren Aufgaben zählt die Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verfügen über ein autonomes Satzungsrecht. Das heißt, sie geben ein eigenes Vorschriften- und Regelwerk heraus, das neben den staatlichen Gesetzen, Verordnungen, technischen Regeln usw. für ihre Mitgliedsbetriebe gilt.

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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 legt den Geltungsbereich fest. Demnach gilt die Vorschrift für

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel und
  • nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

§ 2 Begriffe

In § 2 werden die zentralen Begriffe „elektrische Betriebsmittel“, „elektrotechnische Regeln“ und „Elektrofachkraft definiert. Auch die viel zitierten Anforderungen für Elektrofachkräfte an ihre „Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen“ haben hier ihre Quelle.

§ 3 Grundsätze

Die Inhalte von § 3 könnte man als Grundgesetz der Elektrosicherheit bezeichnen. Demnach muss jeder Unternehmer in seinem Betrieb dafür sorgen, dass

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft
  • oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
  • den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen.

Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, dass Mängel an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln „unverzüglich behoben“ werden und die Anlage oder das Betriebsmittel bei Gefahr nicht mehr verwendet wird.

§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln

Dieser Paragraf macht Vorgaben für alle Situationen, in denen elektrotechnische Regeln fehlen oder unzureichend sind. Auch diese Grundsätze gelten in der Elektrosicherheit als selbstverständlich und unverzichtbar, jeder Arbeitsschützer und jede Elektrofachkraft sollte sie verinnerlicht haben. Dazu gehört u.a., dass

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel sich in einem sicheren Zustand befinden müssen und in diesem Zustand zu erhalten sind.
  • die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gegen direktes Berühren geschützt sein müssen.
  • bei einem unvermeidbaren Aufheben des Berührungsschutzes der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt werden muss.
  • Arbeiten ohne eine Gefährdung z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung möglich sein müssen.

§ 5 Prüfungen

Rechtsbasis für typische Aufgaben vieler Elektrofachkräfte ist § 5. Hier werden die Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel definiert:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme
  • in bestimmten Zeitabständen
  • anhand der elektrotechnischen Regeln
Die DGUV Vorschrift 3 gilt auch für Kopierer, PCs, Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw.
Die DGUV Vorschrift 3 gilt auch für Kopierer, PCs, Kaffeemaschinen, Wasserkocher usw. (Bildquelle: Yamato1987/iStock/Thinkstock)

Hinweis

Die DGUV Vorschrift 3 betrifft nicht nur „klassische“ Elektrowerkzeuge und Maschinen in der Produktion, sondern sämtliche im Betrieb eingesetzten elektrischen Betriebsmittel. Sie gilt auch für Kopierer, PCs, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Radios, Zimmerspringbrunnen usw. Dabei ist es für die Prüfpflicht unerheblich, ob die Geräte zum Unternehmensinventar gehören oder Eigentum eines Mitarbeiters sind und privat mit an den Arbeitsplatz gebracht wurden.

§§ 6–8 Arbeiten an aktiven Teilen, in der Nähe aktiver Teile und zulässige Abweichungen

§ 6 legt fest, dass an unter Spannung stehenden aktiven Teilen nicht gearbeitet werden darf. Auch werden Regeln zum Herstellen des spannungsfreien Zustands genannt, z.B. dass dabei auch benachbarte aktive Teile und das Bedienen elektrischer Betriebsmittel zu beachten sind.

§ 7 dehnt die Forderungen auf Arbeiten in der Nachbarschaft aktiver Teile aus und fordert Sicherheitsmaßnahmen wie Abschranken oder Abdecken.

§ 8 legt fest, unter welchen Voraussetzungen von den zuvor genannten Vorgaben abgewichen werden kann, wenn eine Spannungsfreiheit nicht gesichert werden kann.

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§ 9 klärt auf, dass ein Missachten der Vorschrift als Ordnungswidrigkeit gilt.

§ 10 regelt das Inkrafttreten.

Durchführungsanweisungen bieten Rechtssicherheit

Der größte Teil der DGUV Vorschrift 3 besteht aus den Durchführungsanweisungen. Diese erläutern, wie die Vorgaben umgesetzt werden können, um die Schutzziele zu erreichen. Diese Durchführungsanweisungen sind nicht rechtsverbindlich. Wer sich nicht daran orientiert, sollte aber belegen können, dass das eigene Vorgehen mindestens das gleiche Maß an Sicherheit bietet.

Die Inhalte dieser Durchführungsanweisungen haben sich als allgemein anerkannte Standards durchgesetzt, z.B. zu:

Auch die weitverbreiteten Richtwerte für die Fristen von Wiederholungsprüfungen haben hier ihre Grundlage, z.B.:

  • ein Jahr für elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN-VDE-0100-Gruppe 700) oder
  • sechs Monate bzw. auf Baustellen drei Monate für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Anhänge verweisen auf DIN-Normen und VDE-Bestimmungen

Die DGUV Vorschrift 3 endet mit drei Anhängen. Aus diesen wird deutlich, dass die DGUV Vorschrift 3 keineswegs isoliert steht, sondern eng mit den DlN-Normen und VDE-Bestimmungen verknüpft ist. Zum Verständnis muss man sich klarmachen, dass das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wozu die DGUV Vorschrift 3 gehört, erstellt wurde und gepflegt wird mit dem primären Ziel, die Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Verletzungen und Berufskrankheiten zu schützen. Aufgabe der DGUV ist nicht, technische Detailfragen zu klären, sondern die Zahl von Arbeitsunfällen mit den entsprechenden Folgekosten zu reduzieren.

Dies ist der Grund, warum viele Angaben in der DGUV Vorschrift 3, etwa zu Prüfverfahren, nicht allzu tief ins Detail gehen. Wesentlich genauer informieren dazu die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form von VDE-Normen, z.B.:

  • DIN VDE 0100-600 für das Prüfen einer neuen elektrischen Anlage vor ihrer Inbetriebnahme, die sogenannte Erstprüfung
  • DIN VDE 0105-100 für Wiederholungsprüfungen
  • VDE 0701 und VDE 0702 für Überprüfung nach Instandsetzung/Reparatur oder Änderung und Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte
  • DIN EN 60204-1 (VDE 0113) für das Prüfen von Maschinen

Doch auch damit sind die Rechtsvorgaben zur Elektrosicherheit nicht abschließend. Hinzu kommen Gesetze und Vorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) und das (staatliche) technische Regelwerk, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wird. Dazu zählen z.B. die auch für Elektrofachkräfte wichtigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 zur Gefährdungsbeurteilung oder TRBS 1201 zur Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Last, not least können in Ihrem Betrieb weitere Anforderungen hinzukommen, etwa wenn sogenannte Feuerklauseln Ihres Versicherers spezielle Prüfanforderungen enthalten.

Fazit

Die DGUV Vorschrift 3 legt die Basis für Maßnahmen und Regeln zur Elektrosicherheit im Unternehmen. Ihre Vorgaben sind zentraler Maßstab für die Aufgaben und Pflichten von Elektrofachkräften. Details und Spezifikationen finden sich eher in DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und dem Technischen Regelwerk.

Downloadtipps der Redaktion

e.+-Artikel: Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 3

Hier gelangen Sie zum Download.

Anforderungsprofil an die Elektrofachkraft (EFK)

Hier gelangen Sie zum Download.

Anforderungsprofil an die Elektrofachkraft für festegelegte Tätigkeiten (EFKffT)

Hier gelangen Sie zum Download.

Anforderungsprofil an die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Hier gelangen Sie zum Download.

Anforderungsprofil an die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

Hier gelangen Sie zum Download.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Kommentare

Kommentar von Weber |

Die Prüfung wird nicht durch die Vorschrift 3 festgelegt sondern durch die Betriebssicherheitsverordnung.

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