Die neue DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

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Der gefahrlose Umgang mit elektrischem Strom hängt maßgeblich vom einwandfreien Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ab.
Der gefahrlose Umgang mit elektrischem Strom hängt maßgeblich vom einwandfreien Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ab. (Bildquelle: Minerva Studio/iStock/Getty Images Plus)

Der gefahrlose Umgang mit elektrischem Strom hängt maßgeblich vom einwandfreien Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ab, die im betrieblichen Alltag schädigenden Einflüssen wie Beschädigungen, Materialalterung, Staub und Nässe ausgesetzt sind. Um dadurch bedingte Gefahrensituationen für Mensch und Umwelt zu verhindern, müssen sämtliche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen sogenannten wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden, die im Betrieb organisiert werden müssen.

Wichtige Infos zur Organisation der wiederkehrenden Prüfungen

Im Januar 2020 veröffentlichte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die dritte Fassung der DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“. Hier finden Elektrofachkräfte, Unternehmer und Prüfpersonen auf 52 Seiten praxisbezogene Hinweise und wichtige Informationen für die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Die wichtigsten Aspekte haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Unternehmer ist für Arbeitsschutz verantwortlich

Als für den Arbeitsschutz hauptverantwortliche Person ist es die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen und in diesem Zustand erhalten werden. Um Letzteres sicherzustellen, müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden. In diesem Zusammenhang liefert die DGUV Information 203-071 Hinweise zur

  • Festlegung angemessener Prüffristen,
  • Erstellung einer sachgerechten Dokumentation sowie
  • Kennzeichnung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

Sicherheit ist das A und O

Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels betrifft nicht nur die Maßnahmen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit, sondern auch alle anderen Maßnahmen zum sicheren Betrieb, wie beispielsweise Einrichtungen zum Schutz gegen mechanische, hydraulische, optische oder andere Gefährdungen (vgl. Anhang C). Hilfestellungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Anhang F enthalten.

Das steht drin: Das Inhaltsverzeichnis der DGUV Information 203-071

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Vorgaben zu Prüfungen

3.1 Rechtliche Vorgaben

3.2 Allgemeine Vorgaben

4 Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit

4.1 Gefährdungen beim Prüfen

5 Vorbereitung der Prüfungen

5.1 Anforderungen an Prüfpersonen

5.2 Ablaufplanung

5.3 Notwendige Ausstattungen

6 Durchführung von Prüfungen

6.1 Prüfumfang

6.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung

7 Prüffristen

7.1 Fehlerquote

8 Dokumentation und Kennzeichnung

9 Auswertung

Anhang A – Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Anhang B – Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Normen

Anhang C – Beispiele für weitergehende Prüfungen

Anhang D – Hinweise zur Auftragsvergabe

Anhang E – Zur Prüfung befähigte Person

Anhang F – Hinweise für eine Gefährdungsbeurteilung

Anwendungsbereich

Die DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ versorgt den Unternehmer mit wichtigen Informationen und praktischen Hinweisen zur Organisation wiederkehrender Prüfungen

  • von elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln sowie
  • von ortsveränderlichen und transportablen elektrischen Betriebsmitteln,

die sich im Eigentum des Unternehmens befinden, angemietet oder geliehen sind. Dazu zählen auch die im Unternehmen geduldeten Privatgeräte der Beschäftigten (z.B. Radios, Kaffeemaschinen oder Wasserkocher).

In bestimmten Bereichen genügt es nicht, nur die Regeln der DGUV Information 203-071 zu beachten. Oft existieren weitergehende Anforderungen, die sich aus Normen, Verordnungen, landesbaurechtlichen Regelungen, Vertragsbedingungen der Sachversicherer sowie anderen Regelwerken ergeben. In der DGUV Information 203-071 wird nicht auf sämtliche Vorgaben eingegangen. Explizit gilt dies für folgende Bereiche:

  • Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Aufzüge
  • medizinisch genutzte Bereiche und elektrische Medizinprodukte
  • Sonderbauten (z.B. Tiefgaragen, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser)

Vorgaben zu Prüfungen

Im dritten Kapitel der DGUV Information 203-071 widmen sich die Verfasser dem Thema „Vorgaben zu Prüfungen“. Zu Beginn erfolgt der Hinweis, dass sich das Arbeitsschutzrecht mit seinen Anforderungen an Unternehmer und Versicherte wendet. Dabei lässt sich die unternehmerische Verantwortung im Arbeitsschutz, was den Bereich der Prüfungen betrifft, wie folgt einteilen:

  • Auswahlverantwortung (z.B. Auswahl der Prüfpersonen)
  • Organisationsverantwortung (z.B. Organisation der Prüfungen)
  • Kontrollverantwortung (z.B. Vollständigkeit der Prüfungen, Prüffristen sowie notwendige Maßnahmen)

Mit dieser Verantwortung zusammenhängende Verpflichtungen können – sofern erforderlich – auf andere Personen übertragen werden. Eine solche Übertragung von Unternehmerpflichten bedarf gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 7 DGUV Vorschrift 1 der Schriftform. Auf die unternehmerische Gesamtverantwortung hat die Übertragung von Unternehmerpflichten keinen Einfluss.

Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit

Bevor in einem Unternehmen eine wiederkehrende Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels bzw. einer elektrischen Anlage durchgeführt wird, muss der Unternehmer mittels einer Gefährdungsbeurteilung denkbare Gefährdungen ermitteln und notwendige Schutzmaßnahmen festlegen.

Das sind die sieben Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung:

  1. Vorbereiten
  2. Ermitteln
  3. Bewerten
  4. Festlegen
  5. Durchführen
  6. Überprüfen
  7. Fortschreiben

Der gesamte Prozess der Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 6 ArbSchG dokumentiert werden.

Der Unternehmer ist dazu angehalten, den Prüfpersonen geeignete, auf den Arbeitsplatz sowie die verwendeten Betriebsmittel bezogene Anweisungen zu erteilen. Dabei kann es sich z.B. um

  • Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit Betriebsmitteln,
  • Betriebsanleitungen des Herstellers eines Betriebsmittels sowie
  • Arbeitsanweisungen für die Prüftätigkeit

handeln.

Vorbereitung der Prüfungen

Das fünfte Kapitel der DGUV Information 203-071 ist mit „Vorbereitung der Prüfungen“ überschrieben. Hier geht es u.a. um die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen Prüfpersonen erfüllen müssen, um eine sach- und fachgerechte Prüfung durchführen zu können.

Qualifikation der Prüfperson ist entscheidend

Die wichtigste Voraussetzung für die sichere Durchführung von Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Zustands ist eine hohe, an die jeweilige Prüfaufgabe angepasste Qualifikation der Prüfperson.

Zur vollständigen Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustands bedarf es möglicherweise zusätzlicher Befähigungen der Prüfperson. Gegebenenfalls ist die Expertise anderer entsprechend befähigter Personen notwendig, weil neben dem Aspekt der elektrischen Sicherheit nicht selten auch Maßnahmen zum Schutz vor anderen Gefährdungen bei der Beurteilung Berücksichtigung finden müssen (z.B. Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen von Maschinen oder Wirksamkeit der mechanischen Schutzeinrichtung an einer Handkreissäge).

Durchführung von Prüfungen

  • Die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der Prüfung trägt die Prüfperson.
  • Bei der Prüfung müssen die einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen beachtet werden.
  • Bei der Prüfung muss der Schutz gegen elektrischen Schlag und Lichtbogenbildung zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein.
  • Prüfgeräte und Zubehör müssen für die Prüfungen geeignet sein.

Prüffristen

Der Unternehmer ist für das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung muss mit der erforderlichen Fachkunde erfolgen. Für den Fall, dass der Unternehmer nicht über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, bedarf es einer fachkundigen Beratung bzw. Unterstützung (z.B. durch die Prüfperson).

In Gebrauch befindliche elektrische Betriebsmittel und Anlagen unterliegen schädigenden Einflüssen, z.B.:

  • mechanische Beanspruchungen
  • rauer Betrieb
  • elektrische Einflüsse
  • chemische Einflüsse
  • thermische Einflüsse
  • Schmutzeinwirkungen
  • Staubeinwirkungen
  • Feuchtigkeit
  • Nässe
  • Korrosion
  • Fette
  • Öle
  • Säuren
  • Laugen
  • nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch

Es gilt zu beachten, dass einige der hier erwähnten Einflüsse auch im Falle des Nichtgebrauchs (z.B. wegen vorübergehender Stilllegung oder Lagerung) negative Auswirkungen auf elektrische Betriebsmittel und Anlagen haben.

Dokumentation und Kennzeichnung

Die Bewertung der Prüfung dient dem Unternehmer als Basis zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung und trägt somit zur Anpassung der Prüffristen bei. Verantwortlich für die Bewertung der Prüfung ist die Prüfperson.

Die Dokumentation der Prüfung muss dem Unternehmer auch erforderliche Hinweise zum Weiterbetrieb liefern (z.B. Nachrüstung, Mängelbeseitigung, Stilllegung). Die Verantwortung für den Weiterbetrieb trägt der Unternehmer (vgl. Kapitel 9).

Sinnvoll und deshalb empfehlenswert ist es, Messwerte und Messverfahren im Rahmen der Dokumentation der Prüfergebnisse aufzuzeichnen. Denn durch ein längerfristiges Aufbewahren der Messwerte lassen sich Veränderungen des Zustands des Betriebsmittels bzw. der elektrischen Anlage darstellen und Prüffristen bestätigen oder korrigieren.

Die Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage)
  • eindeutige Identifikation der elektrischen Anlage und des Betriebsmittels (z.B. Typ, Hersteller, Inventarnummer, Barcode)
  • Prüfanlass (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Instandsetzung)
  • Prüfergebnis
  • Prüffrist
  • Prüfperson (Prüfteam)
  • Unterschrift oder elektronische Signatur der Prüfperson
  • verwendetes Prüf- und/oder Messgerät

Auswertung

Zu den Organisationspflichten des Unternehmers gehört es, die Prüfprotokolle auszuwerten. Nur dadurch können erforderliche Maßnahmen veranlasst werden. Dazu zählen z.B.:

  • Anpassung der elektrischen Anlage
  • Anpassungen an den Stand der Technik
  • Anpassung von Räumen
  • Anpassung der Prüffristen
  • erforderliche Reparaturen
  • Ersatzbeschaffung
  • Beschaffung höherwertiger oder geeigneter Betriebsmittel

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  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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