Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln

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Beachten Sie bei Wiederholungsprüfungen die DGUV Informationen.
Beachten Sie bei Wiederholungsprüfungen die DGUV Informationen.

Bei der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln kommen Elektrofachkräfte an zwei berufsgenossenschaftlichen Informationen nicht vorbei: an den DGUV Informationen 203-071 und 203-070. Diese bieten Hinweise und Empfehlungen, wie man Risiken begegnet und den Vorschriften der Arbeitssicherheit gerecht wird.

Die DGUV Informationen sind rechtlich zwar nicht unmittelbar bindend, aber Arbeitgeber und Elektrofachkraft dürfen sich bei einem Prüfen anhand der DGUV-Vorgaben auf der sicheren Seite wissen.

Diese zwei DGUV Informationen haben für das Prüfen von Arbeits- und Betriebsmitteln durch die Elektrofachkraft zentrale Bedeutung:

  • DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel — Organisation durch den Unternehmer“
  • DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel — Fachwissen für den Prüfer“

DGUV Information 203-071

Diese DGUV Information wurde erstellt durch die Mitarbeiter des Sachgebiets „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ im Fachausschuss Elektrotechnik der DGUV. Sie

  • richtet sich an den Arbeitgeber/Unternehmer.
  • stellt die Pflichten des Unternehmers für die erste Inbetriebnahme sowie die folgenden Wiederholungsprüfungen dar.
  • regelt den Prüfumfang bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel.
  • gilt für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel (handgeführte Elektrowerkzeuge, Bürogeräte, Laborgeräte, Verlängerungskabel usw.) sowie für transportable elektrische Arbeitsmittel wie z.B. Schweißgeräte oder Baustellen-Kreissägen.
  • gibt dezidiert an, welche Informationen die Prüfdokumentation enthalten soll: Datum und Umfang der Prüfung, Identifikation des Betriebsmittels (Typ, Hersteller), Standort, Ergebnis der Prüfung, Prüffrist, Prüfpersonen/Prüfteam, verwendete Prüf- und Messgeräte.
  • orientiert sich an den gesetzlichen Grundlagen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TRBS 1201, TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 3, DGUV Vorschrift 3.

An zentraler Stelle der DGUV Information 203-071 stehen die Festlegungen des Arbeitgebers

  • zu Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen.
  • zu den Prüffristen.
  • zu den Anforderungen an die prüfenden Personen (WER darf prüfen?).
  • welche Mess- und Prüfgeräte notwendig sind.
  • wie Prüfungen auszuwerten sind.
  • welche Prüfergebnisse zu dokumentieren sind.

Achtung: Entgegen einem noch manchmal anzutreffenden Missverständnis darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nur „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft/befähigten Person nach TRBS 1203“ elektrotechnische Prüftätigkeiten durchführen und keinesfalls in Eigenverantwortung.

DGUV Information 203-070

Die DGUV Information 203-070 ist als Ergänzung zur DGUV Information 203-071 zu sehen. Sie

  • richtet sich an die prüfenden Personen, insbesondere an den für die Wiederholungsprüfungen Verantwortlichen.
  • gibt viele Hinweise zur Arbeitspraxis bei der Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen.
  • liefert Erläuterungen und Hinweise zur Beurteilung von Prüfungen.

Das größte Kapitel 3 (Durchführung der Prüfung) der DGUV Information 203-070 befasst sich in den wichtigen Unterkapiteln u.a. mit diesen Themen:

  • Einteilung der Schutzklassen
  • Prüfumfang
  • Besichtigen
  • Messen und Erproben
  • Dokumentation der Prüfungen

Die weiteren Hauptkapitel gehen u.a. auf die Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte ein, auf die mit Prüftätigkeiten verbundenen Gefahren und die Auswahl geeigneter Anschlussleitungen. Einige Muster-Prüfprotokolle können als Grundlage und Anregung für die Entwicklung der eigenen Prüfdokumentation dienen.

Beachten Sie: Berufsgenossenschaftliche Informationen geben konkrete Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften. Sie zeigen meist beispielhafte Lösungen auf und können als Hilfen für die betriebliche Praxis genutzt werden.

DGUV Informationen rechtlich nicht bindend

DGUV Informationen sind jedoch nicht rechtlich bindend. Wenn Sie andere Lösungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz wählen, sollten Sie darauf achten, dass diese mindestens das gleiche Schutzniveau bieten. Halten Sie sich in Ihrem Betrieb von vorneherein an die Empfehlungen einer DGUV Information, so können Sie davon ausgehen, dass Sie sich rechtlich auf der sicheren Seite befinden.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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