Sicher arbeiten auf der Baustelle: DGUV Vorschrift 38
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Die Unfallverhütungsvorschrift im Bezug auf Bauarbeiten, die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, existiert seit 1997 und wurde 2019 neu strukturiert und im Hinblick auf die existierenden staatlichen Regeln und Vorschriften überarbeitet. Die überarbeitete Vorschrift wurde im April 2020 in Kraft gesetzt. Lesen Sie hier alles Wichtige.
Für wen gilt die DGUV Vorschrift 38?
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für
- Unternehmer,
- Versicherte,
- Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören
- soweit für solche ausländischen Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
- Solo-Selbstständige und
- Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.
Was ist der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 38?
Zum Geltungsbereich der Vorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen. Dazu gehören:
- Aushub- und Erdarbeiten,
- Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen,
- Umbau,
- Malerarbeiten und
- Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten.
Bestimmte Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln gehören nicht zum Geltungsbereich! Vor allem das Anbringen, Ändern und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten gehören ausdrücklich nicht dazu.
Die Aufgaben der verschiedenen Akteure
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Verantwortlich dafür ist der Unternehmer. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden – die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Auf Baustellen gibt es aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten manchmal Probleme mit der Verständigung. Hier fordert die DGUV Vorschrift 38 nun, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Wenn es bei den Bauarbeitern höhere Risiken gibt, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen – das können beispielsweise Sicherungsposten sein, die aber keine andere Tätigkeit ausführen dürfen. Daneben muss der Unternehmer natürlich seine sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt bzw. verwendet werden – entsprechend der Betriebsanweisung und Unterweisung.
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Absturzunfälle auf Baustellen vermeiden
Auf Baustellen gehören sie zu den gefährlichsten Unfällen: Absturzunfälle. In § 9 „Absturz“ der DGUV Vorschrift 38 wird auf die Absturzgefahren eingegangen. Zunächst werden die sogenannten „Auslösehöhen“ definiert, bei deren Überschreitung bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Anschließend werden die
- baulichen,
- organisatorischen und
- persönlichen Schutzmaßnahmen genannt.
Ist die Einrichtung solcher Schutzmaßnahmen nicht möglich, muss der Unternehmer entsprechende Auffangeinrichtungen installieren lassen. Den Schutzvorrichtungen gibt die Vorschrift natürlich erste Priorität, gefolgt an zweiter Stelle von den Auffangeinrichtungen. Ist beides nicht möglich, nennt die Vorschrift an dritter Stelle die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
An der Vorschrift ist zu kritisieren, dass sie Ausnahmen zulässt – und zwar Ausnahmen von allen der genannten drei Maßnahmen. Wenn die Art der Bauarbeiten weder Schutzmaßnahmen noch Auffangeinrichtungen zulässt, kann im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen sogar auf die persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden.
Was sagt die DGUV Vorschrift 38 über den Einsatz von Leitern?
Für den Einsatz von Leitern hat die DGUV Vorschrift 38 einige wichtige Inhalte der Technischen Regeln für Betriebssicherheit, der TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ übernommen. Unter anderem lauten die Forderungen der Vorschrift:
- Die Verwendung von Leitern als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg muss durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
- Es gibt sicherere Arbeitsmittel als Leitern. Wenn möglich, sollten die sichereren vorgezogen werden.
- Als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten dürfen tragbare Leitern nur dann verwendet werden, wenn ihre Standhöhe ≤ 2 m ist. Bei einer Standhöhe ≤ 5 m dürfen sie nur zeitweilig verwendet werden.
- Tragbare Leitern dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Beinen auf einer Stufe oder einer Plattform steht. Auch darf der Standplatz der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss aussagen, dass kein sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann: nur dann darf auf tragbaren Leitern mit Sprossen gearbeitet werden.
- Als Aufstieg zu einem Arbeitsplatz darf eine Leiter nur dann verwendet werden, wenn ein Höhenunterschied ≤ 5 m überwunden werden muss und auch nur für kurze Zeit.
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Einsatz von Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen gelten als sichere Arbeitsmittel. Es sollte immer geprüft werden, ob mit ihnen ein möglichst naher Zugang zur Arbeitsstelle geschaffen werden kann. Diese Arbeitsbühnen sind nicht für das Aus- und Einsteigen von Personen im Betriebszustand gedacht. Zu gefährlichen Situationen kann es kommen, wenn der Arbeitskorb überlastet ist oder sich der Bühnenarm unkontrolliert bewegt. Hubarbeitsbühnen sind nicht dafür vorgesehen, größere Lasten zu transportieren. Für den Einsatz der Bühnen sollte es eine Gefährdungsbeurteilung und ein passendes Sicherungskonzept geben. Die Bühne sollte so positioniert werden, dass ein leichtes Besteigen der Arbeitsstelle möglich ist.
In der DGUV Vorschrift 38 finden Sie weitere Hinweise zum gesicherten Zugang zu Dachständern, zur Anwendung eines Auffanggeräts, zum Einsatz von Leitern zum Erreichen von Dachflächen, zum Arbeiten an Freileitungen auf Dächern, zur Verwendung eines Halteseils und zu vielem anderem mehr.
Auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Sie die DGUV Vorschrift 38 zu Bauarbeiten kostenlos als PDF herunterladen.
Quelle: etem
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