Unterweisen und unterwiesen werden

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Elektrotechnische Unterweisung: Dass er seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist, beweist der Arbeitgeber mit der abschließenden Dokumentation.
Auf die praktische elektrotechnische Unterweisung darf nicht verzichtet werden (Bildquelle: monkeybusinessimages/iStock/Thinkstock)

Unzureichende, nicht präzise Unterweisungen zählen zu den Hauptursachen für Unfälle durch elektrischen Strom, die schwerwiegende Folgen haben können. Denken Sie als Arbeitgeber unbedingt an Ihre Unterweisungspflicht! Ganz am Schluss steht die Dokumentation. Mit der kann der Arbeitgeber belegen, dass er seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist.

Elektrotechnische Unterweisung: Unterweisungspflicht und Arbeitssicherheit

Unterweisungen sind zunächst ein branchenübergreifender Stützpfeiler der Arbeitssicherheit: Nach der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1) „Grundsätze der Prävention“ ist ein Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren seiner Arbeit zu unterweisen. Die Betonung liegt hier auf „mindestens“: Laut Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung „an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein“.

Wer als Verantwortlicher nur kommentarlos Zettel verteilt oder entscheidende Punkte beim Unterweisen übersieht, macht Fehler, die schwere Folgen haben können.

Unterweisung nach DGUV Vorschrift 3

Natürlich gehört auch die elektrotechnische Unterweisung von Personal zu den Unternehmerpflichten. Sie darf allerdings nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. So verlangen es die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und die Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“.

In der Elektrotechnik hat die Unterweisung noch eine besondere Bedeutung, definiert sie doch eine eigene Gruppe von Beschäftigten. Die „elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EuP) trägt den Begriff bereits im Namen. Eine EuP darf für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden, zum Beispiel für Prüfungen entsprechend § 5 DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) unter Verwendung geeigneter Prüfgeräte (mit Ja/Nein-Aussage). Nach der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters muss der Unternehmer die praktische und theoretische Unterweisung durch eine Elektrofachkraft veranlassen und sich mit ihr darüber abstimmen, welche Arbeiten der Person konkret übertragen werden sollen.

Hier geht es zur passenden Checkliste: → Anforderungsprofil an die elektrotechnisch unterwiesene Person

Unterweisungspflicht: Bei Unterlassung drohen rechtliche Folgen

Wenn Sie eine erforderliche Schulung nicht tätigen, können Sie in Teufels Küche kommen. Bei einem Unfall, der darauf zurückzuführen ist, kann die Berufsgenossenschaft unter Umständen Behandlungskosten und Lohnfortzahlungen zurückfordern ‒ nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch vom weisungsbefugten Vorgesetzten des Verunglückten. Das kann teuer werden.

Zettel verteilen genügt nicht für eine elektrotechnische Unterweisung

Die Praxis sieht leider manchmal so aus: Der Mitarbeiter bekommt einen Zettel in die Hand gedrückt, mit den Worten „Lies mal, diese Gefahren musst Du kennen“. Das ist keine angemessene Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz. Beschäftigte etwa, die wenig Deutsch verstehen, sind so nur ungenügend informiert. Abgesehen davon kann ein Gespräch dazu beitragen, dass Gefährdungen und Schwachstellen im Betriebsablauf besser erkannt werden. Auch Unklarheiten lassen sich am besten besprechen.

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Inhalt der elektrotechnischen Unterweisung

Die Unterweisung muss also persönlich erfolgen und für elektrotechnisch unterwiesene Personen mindestens folgende Bereiche umfassen:

  • Gefahren des elektrischen Stroms für den menschlichen Körper
  • Rechtsgrundlagen (insbesondere die DGUV Vorschrift 3), unter Berücksichtigung der zutreffenden VDE-Bestimmungen
  • Die fünf Sicherheitsregeln
  • Praktische Anleitung zur Durchführung bestimmter Arbeiten
  • Unterweisen über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen.

Es versteht sich von selbst, dass die praktische Anleitung an den im Unternehmen vorhandenen elektrischen Betriebsmitteln erfolgen muss. Stellen Sie als Elektrofachkraft dabei (oder später) fest, dass der ausgewählte Mitarbeiter doch nicht so gut geeignet ist oder sich nicht entsprechend verhält, ist es Ihre Pflicht, den Unternehmer darüber informieren.

Dokumentation der elektrotechnischen Unterweisung

Schließlich müssen Sie die ganze Sache noch dokumentieren. Und das muss notiert werden:

Dokumentieren Sie die Unterweisung

  • Name des Unterweisenden
  • Anlass der Unterweisung
  • Ort, Datum, Uhrzeit
  • Inhalt (Themen)
  • Teilnehmer (mit eigener Unterschrift)

Überwachung tut (in diesem Fall) Not

Im Auftrag des Unternehmers muss eine Elektrofachkraft stichprobenartig überprüfen, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Arbeiten unterweisungsgemäß ausführt. Die Überprüfung ist entsprechend der Art und dem Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, mindestens jedoch einmal jährlich.

  • Autorin:

    Christine Lendt

    freie Journalistin

    Lendt, Christine

    Christine Lendt ist als freie Autorin und Journalistin tätig mit einem Schwerpunkt im Bereich Ausbildung, Beruf, Arbeitsschutz.

    www.recherche-text.de

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