Sicherheitsunterweisung: Über Unfallgefahren aufklären, mit Schutzmaßnahmen vertraut machen
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Arbeitgeber, Vorgesetzte und Führungskräfte haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten. Dazu gehört auch, ihre Mitarbeiter über die Gefährdungen am Arbeitsplatz aufzuklären und ihnen die Regeln für ein sicherheitsbewusstes Verhalten zu vermitteln. Unterweisen ist eine der zentralen Pflichten im Arbeitsschutz, die in jedem Betrieb umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsunterweisungen
Der Gesetzgeber hat die Unterweisungspflicht bereits im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Das Gesetz gibt vor, wer, wann, warum und wozu unterweisen muss.
Laut Arbeitsschutzgesetz
- kann sich eine Gefährdung ergeben „durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung“ der Beschäftigten (§ 5),
- ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit „ausreichend und angemessen zu unterweisen“ (§ 12),
- umfasst das Unterweisen Anweisungen und Erläuterungen, die „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet“ sind (§ 12),
- muss eine Unterweisung „bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie“ erfolgen (§ 12),
- muss ein Mitarbeiter „vor Aufnahme der Tätigkeit“ unterwiesen worden sein (§ 12).
Die Unterweisungspflicht liegt beim Arbeitgeber. Unterweisungen müssen sich auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit beziehen und vor Beginn der Tätigkeit erfolgt sein.
Unterweisungspflichten finden sich auch in anderen Rechtstexten wie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Gefahrstoffverordnung, der PSA-Benutzungsverordnung oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Laut DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ muss das Unterweisen mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
Beachten Sie, dass „einmal jährlich“ lediglich die maximal zulässige Frist darstellt. Bei besonderen Anlässen wie einem Unfall oder Beinaheunfall, aber auch bei neuen Tätigkeiten, Maschinen, Arbeitsverfahren usw. muss situationsabhängig eine Wiederholungsunterweisung erfolgen. Zudem ist die Mindestfrist für Mitarbeiter unter 18 Jahren laut JArbSchG auf halbjährlich verkürzt.
Je nach Betriebsgröße wird ein Arbeitgeber seine Unterweisungen nicht selbst durchführen, sondern diese Aufgabe an Führungskräfte oder die unmittelbaren Vorgesetzten übertragen. Diese werden von der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und dem Betriebsarzt fachlich beraten und ggf. beim Unterweisen unterstützt.
Tipp der Redaktion
Und für die Unterweisung Ihrer Elektrofachkräfte empfehlen wir
Sicherheitsunterweisung Elektrotechnik
- Erst- und Wiederholungsunterweisung für Elektrofachkräfte
- Modern und ohne Aufwand schulen
- Für die Elektrosicherheit in Ihrem Betrieb nach DGUV- und VDE-Vorschriften
Dann werden Sie als Elektrofachkraft zum Unterweiser
Weder der Gesetzgeber noch die Berufsgenossenschaften legen fest, welche Person letztendlich die vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisungen durchführt. Doch wer – ob als fester Mitarbeiter oder als externer Dienstleister – Unterweisungen durchführt, benötigt nicht nur kommunikative und didaktische Fähigkeiten. Er sollte auch
- mit den betrieblichen Abläufen und Tätigkeiten vertraut sein und
- über genügend Kenntnisse und Berufserfahrung verfügen,
um Gefährdungen zu erkennen und Schutzmaßnahmen und Verhaltensregen authentisch und praxisnah zu erläutern.
Daraus folgt, dass bei Unterweisungen zu Elektrogefahren in vielen Betrieben die Elektrofachkraft der erste Ansprechpartner sein dürfte. Denn die Elektrofachkraft verfügt über eine ausgeprägte Fachkompetenz in Fragen der Elektrosicherheit. Jeder Arbeitgeber ohne diese Kompetenzen ist gut beraten, seine Unterweisungspflicht an die Elektrofachkraft zu delegieren.
Dies muss nicht heißen, dass Sie als Elektrofachkraft automatisch sämtliche Unterweisungstermine koordinieren oder vor der gesamten Belegschaft allein einen Vortrag halten müssten. Wie Ihr Betrieb die Abläufe und Zuständigkeiten organisiert und wer welche Mitarbeiter wann zu welchen Themen unterweisen muss, das liegt in der Zuständigkeit des Arbeitgebers (bzw. der von ihm für die Unterweisungsorganisation beauftragten Person). In jedem Fall ist es ratsam, sich mit anderen Akteuren abzustimmen. Ihr Betriebsarzt oder betriebsärztlicher Dienst wäre z.B. geeignet, über das Verhalten bei einem Stromunfall zu unterweisen.
Hinweis
Nicht nur die Stammbelegschaft, auch Praktikanten, Urlaubsvertretungen, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber müssen unterwiesen werden, und zwar bevor sie ihren Job antreten.
Diese Ziele sollte Ihre Unterweisung erreichen
Im Begriff „Unterweisen“ steckt sowohl die Bedeutung „Unterrichten“ wie auch „Anweisen“. Zum einen geht es um ein Informieren und Aufklären, zum anderen um das Vermitteln von Regeln. Eine Sicherheitsunterweisung umfasst daher mehrere Aspekte:
- Sie klärt über Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz auf.
- Die Unterweisung informiert zu Vorschriften und Regelwerken, Geboten und Verboten usw. und
- macht mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertraut.
- Außerdem leitet sie zu sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten an und
- stellt innerbetriebliche Regelungen, Vereinbarungen und Abläufe vor, z.B. zum Nutzen von Werkzeugen oder Freigabeverfahren für bestimmte Tätigkeiten.
- Die Sicherheitsunterweisung übt das Verwenden von Schutzausrüstung und Hilfsmitteln ein.
- Last, but not least sollte eine Unterweisung auch die Konsequenzen von Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften aufzeigen. Es muss deutlich werden, dass Unterweisungsinhalte verbindliche Anweisungen darstellen. Wer sie ignoriert, missachtet seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Downloadtipps der Redaktion
Unterweisung: Elektrofachkraft/verantwortliche Elektrofachkraft
Hier gelangen Sie zum Download.
Unterweisung: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
Hier gelangen Sie zum Download.
Unterweisung: Prüfung von allgemeinen ortsveränderlichen Betriebsmitteln
Hier gelangen Sie zum Download.
Unterweisungsprotokoll
Unterweisungsinhalte dem Informationsbedarf anpassen
Arbeitsschützer unterscheiden Erst- und Wiederholungsunterweisungen. Eine Erstunterweisung zur Elektrosicherheit sollte jeder Mitarbeiter durchlaufen, der in irgendeiner Weise mit Elektrizität zu tun hat, und zwar mit mindestens den folgenden Inhalten:
- Grundlagen zum elektrischen Strom und die damit verbundenen Gefahren
- Akteure, wie Elektrofachkraft (EFK), Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT), elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), elektrotechnischer Laie (eL), mit ihren Verantwortlichkeiten, Befugnissen und Grenzen
- die wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften
- Verhalten bei Störungen und Schäden an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
- Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Stromunfällen
- Elektrizität als Brandursache, Brandschutz und Brandbekämpfung
In wiederkehrenden Unterweisungen werden die Inhalte wiederholt, vertieft und ergänzt. Je nach Zielgruppe muss eine Unterweisung zur Elektrosicherheit jedoch wesentlich mehr umfassen.
Der Begriff „elektrotechnisch unterwiesene Person“ deutet bereits an, dass für diesen Personenkreis speziellere Unterweisungen angesetzt werden müssen, die auf alle sicherheitsrelevanten Aspekte eingehen:
- elektrotechnische Grundlagen zu Installationen, Kabeln, Leitungen, Geräten, Baugruppen usw.
- die 5 Sicherheitsregeln
- Umgang mit Messgeräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln
- Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
- die Anforderungen an (elektro)sichere Arbeits- und Betriebsmittel
- Rahmenbedingungen und Grenzen der Aufgaben einer elektrotechnisch unterwiesenen Person, z.B. beim Prüfen von elektrischen Betriebsmitteln
Darüber hinaus sollen sich die Unterweisungen möglichst konkret auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten beziehen. Das kann das Prüfen von einfachen Schutzeinrichtungen oder das Rücksetzen von Motorschutzschaltern betreffen, aber auch Reinigungsaufgaben in elektrischen Betriebsstätten.
Wer unterweist den Unterweiser?
Auch als Elektrofachkraft sollten Sie sich „unterweisen lassen“, indem Sie Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen. Verfolgen Sie die Änderungen in den maßgeblichen elektrotechnischen Vorschriften-, Normen- und Regelwerken und bringen Sie Ihr Wissen in Sachen Prüfpraxis, Messtechnik, Schutzkonzepten usw. immer wieder auf den aktuellen Stand.
Das zeichnet eine erfolgreiche Unterweisung aus
Eine gelungene Sicherheitsunterweisung
- ist so umfassend wie nötig, aber gleichzeitig so knapp wie möglich gehalten,
- ist auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit bezogen (neben allgemeinen Themen wie Erste Hilfe oder Brandschutz),
- ist verständlich, d.h., Wortwahl und Fachniveau orientieren sich am Ausbildungs- und Kenntnisstand der Unterwiesenen,
- nutzt die Vielfalt an Methoden (Präsentation, Lehrgespräch, Partner- oder Gruppenarbeit, Begehung, Vor- und Nachmachen usw.) und Medien (Broschüren, Poster, Fotos, Flipchart, Videos, Unfallberichte usw.),
- bindet die unterwiesenen Mitarbeiter möglichst aktiv ein, und zwar mit praktischen Übungen,
- bietet ausreichend Raum für Fragen, Diskussionen, aber auch Beschwerden.
Tipp
Fokussieren Sie sich als Unterweiser nicht allein darauf, Regeln aufzulisten. Leiten Sie vom Vorschriftenwissen zum Handlungswissen über. Erläutern Sie das Warum einer Vorschrift und wie diese am Arbeitsplatz umgesetzt wird. Vermitteln Sie, dass es nicht darum geht, Forderungen der Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde zu erfüllen, sondern darum, dass jeder Kollege abends gesund nach Hause geht. Nur so motivieren Sie Ihre Unterweisungsteilnehmer nachhaltig.
Dokumentieren nicht vergessen
Unterweisungsdokumentation bedeutet nicht, dass Sie möglichst viel Papier erzeugen müssen. Sie sollten jedoch nachweisen können, wann Sie welche Mitarbeiter zu welchen Themen unterwiesen haben. Bereiten Sie ein Formblatt vor mit Datum, Namen und Themen und lassen Sie Ihre Teilnehmer anschließend unterschreiben. Durch die Forderung nach einer persönlichen Unterzeichnung betonen Sie zudem den verpflichtenden Charakter der Unterweisungsinhalte.
Übrigens: Unterweisungen sind Pflichtveranstaltungen. Das heißt, dass die Teilnahme keineswegs freiwillig, sondern verbindlich ist. Auch finden Unterweisungen während der bezahlten Arbeitszeit statt, nicht etwa in Pausen oder nach Feierabend.
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