Beleuchtungsschaltungen in Mehrparteienwohnanlagen
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Für allgemein zugängliche Bereiche in Wohnanlagen wie zum Beispiel Treppenhäuser oder Flure gelten nach DIN 18015-2:2004-08 besondere normative Anforderungen an Beleuchtungsschaltungen. Sie sollen gewährleisten, dass niemand im Treppenhaus plötzlich "im Dunkeln" stehen muss.
Zusätzlich zu den normativen Forderungen können im Einzelfall weitere baurechtliche Forderungen wie z. B. eine Sicherheitsbeleuchtung oder voneinander unabhängige Stromkreise aufgestellt werden.
Forderungen an die Beleuchtungsschaltung
Die aufgestellten Forderungen der DIN 18015-2 beziehen sich auf die allgemein zugänglichen Gemeinschaftsbereiche von Mehrparteienwohnanlagen. Sie bezieht sich insbesondere auf:
- Treppenräume
- Treppenvorräume
- Flure
- Laubengänge
- Aufzugsvorräume
Im Einzelfall wäre zu prüfen, inwieweit weitere Bereiche wie z. B. Waschküchen mit den hier beschriebenen Beleuchtungsschaltungen auszustatten sind.
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Normative Forderungen
Die Beleuchtungsschaltungen unterliegen auch den Forderungen aus den VDE-Normen. Ein einpoliges Schaltgerät darf nicht im Neutralleiter eingesetzt werden.
Diese Forderung ist früher in Bestandsanlagen nicht unbedingt erfüllt worden. Werden für die Beleuchtungsschaltung Taster oder Schalter eingesetzt, dann sind diese zu beleuchten. Weiterhin muss bei automatischen Beleuchtungsschaltungen eine Abschaltvorwarnung gegeben werden. Dies kann durch Abdimmen oder kurze Unterbrechungsimpulse erfolgen.
Betriebliche Forderungen
Zusätzlich zu den normativen Forderungen können durch den Anlagenbetreiber Forderungen an die Betriebseigenschaften aufgestellt werden. Diese können z. B. sein:
- Nachtastbarkeit
- Versorgung weiterer Bereiche durch das Leitungssystem
Manuell getastete Beleuchtungsschaltungen
Bei den manuell getasteten Beleuchtungsschaltungen wird zwischen den 3-Leiter-Schaltungen und der 4-Leiter-Schaltung unterschieden. Die Zählung der Adern bezieht sich nur auf die aktiven Adern und berücksichtigt keine Schutzleiter.
3-Leiter-Schaltung, Variante 1
Bei dieser Schaltung wird ein gemeinsamer Neutralleiter für die Leuchten und die Taster verwendet. Die Taster tasten den Neutralleiter, während die Leuchten vom Schaltgerät einen geschalteten Außenleiter erhalten.
Diese Schaltung ermöglicht beleuchtete Taster, eine Warnfunktion und eine Nachtastbarkeit. Aufgrund des fehlenden Außenleiters ist eine Versorgung zusätzlicher Bereiche nicht möglich. Das normative Verbot dieser Schaltung begründet sich in der Einbringung der Taster in den Neutralleiter. Somit befinden sich die oben genannten einpoligen Schaltgeräte im Neutralleiter des Stromkreises. Diese Schaltung ist folglich nicht zulässig.

3-Leiter-Schaltung, Variante 2
Diese Schaltung verfügt über einen Leiter, der als getasteter Außenleiter das Schaltgerät ansteuert und sodann als geschalteter Außenleiter für die Versorgung der Leuchten dient.
Die oben genannten normativen Forderungen werden vollständig erfüllt. Auch die zusätzliche Beleuchtung kann realisiert werden. Einen großen Nachteil dieser Beleuchtungsschaltung stellt die Unmöglichkeit einer Nachtastbarkeit dar.
Aus diesen Gründen bietet diese Beleuchtungsschaltung zwar eine Sanierungsmöglichkeit der 3-Leiter-Schaltung, Variante 1 unter Beibehaltung eines vorhandenen Leitungsnetzes. Aus praktischer Sicht ist sie jedoch in Ermangelung der Nachtastbarkeit für Neuanlagen nicht geeignet.

4-Leiter-Schaltung
Diese Schaltung beinhaltet einen Außenleiter und einen Neutralleiter. Die Taster steuern das Schaltgerät über einen getasteten Außenleiter an und die Leuchten erhalten zu Spannungsversorgung einen geschalteten Außenleiter vom Schaltgerät. Da die Taster über einen ständig anstehenden Außenleiter versorgt werden, ist die Möglichkeit der Nachtastbarkeit ständig gegeben. Diese Schaltung erfüllt somit alle normativen und oben genannten betrieblichen Forderungen. Sie ist für Neuanlagen zulässig und geeignet.

Beispiele für Treppenlicht-Schaltgeräte
Diese Geräte werden heutzutage vorwiegend als Reiheneinbaugeräte hergestellt. In Altanlagen befinden sich auch von einer Verteilung abgesetzte Schaltgeräte. Diese enthalten teilweise hochgiftige Quecksilberschalter.
Diese Auswahl an Schaltgeräten stellt solche ohne Abschaltvorwarnung dar. Es werden jedoch von allen Herstellern auch Schaltgeräte hergestellt, die die normative Forderung einer Abschaltvorwarnung erfüllen. Beim Austausch dieser Geräte ist besonders zu beachten, dass ein richtig ausgewähltes Schaltgerät eingesetzt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Aufbauten der Schaltungen sind die Schaltgeräte nicht freizügig austauschbar.

Wechselschaltungen
Neben den manuell getasteten Beleuchtungsschaltungen können auch Bereiche mit einer Wechselschaltung ausgestattet sein. Für diese gelten dieselben Anforderungen wie für die manuell getasteten Beleuchtungsschaltungen. Allerdings entfallen die normative Forderung nach einer Abschaltvorwarnung und die betriebliche Forderung nach einer Nachtastbarkeit.
Standard-Wechselschaltung
Diese Schaltung erfordert den Einsatz von Schaltern, die über zusätzliche Anschlüsse für eine Beleuchtung verfügen. Die Standartschalter mit einem zusätzlichen Anschluss für einen Neutralleiter können nicht verwendet werden, da der zur Leuchte zugeordnete Schalter über keinen Außenleiter verfügt. Insofern ist diese Schaltung nicht geeignet.

Hamburger Wechselschaltung
Bei der sogenannten Hamburger Wechselschaltung werden die Schalter mit einem Außenleiter und einem Neutralleiter beschaltet. Die Leuchte befindet sich zwischen den Bockpolen der Schalter. Diese Schaltung wurde früher gerne verwendet, da die Montage einer zusätzlichen Steckdose an jedem Schalter problemlos möglich war.
Bei dieser Schaltung kann die Leuchte auch im ausgeschalteten Zustand unter Spannung stehen. Eine Spannungsprüfung mit einem zweipoligen Spannungsprüfer über die Anschlussklemmen der Leuchte kann eine Spannung von 0 ergeben, wenn beide Schaltglieder am Außenleiter anliegen. In diesem Fall besteht auch im ausgeschalteten Zustand die Gefahr eines elektrischen Schlages. Diese Schaltung ist normativ verboten.

Sparwechselschaltung
Diese Schaltung erfüllt alle normativen Forderungen. Durch das Vorhandensein eines Außenleiters an jedem Schalter kann die Beleuchtung sehr einfach realisiert werden. Es werden nur handelsübliche Schalter oder Beleuchtungskörper mit zusätzlichem Neutralleiteranschluss benötigt. Diese Schaltung ist für Neuanlagen geeignet und zulässig.

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Fazit
Die Umsetzung dieser normativen und betrieblichen Forderungen bei einer Neuinstallation oder einer Sanierung beinhalten Vorteile für den Betreiber und den Errichter der Anlage. Es kann hierdurch verhindert werden, dass Personen durch plötzliche Dunkelheit auf einer Treppe stürzen oder in einem geschlossenen Kellerraum in Panik geraten. Weiterhin kann der Nutzer der Anlage diese beruhigt nutzen, da er die Sicherheit hat, nicht plötzlich „im Dunkeln“ zu stehen.
Eine verantwortungsbewusst errichtete Elektroanlage wird durch eine gewissenhafte Anlagenprüfung fertig gestellt. Diese fordert die Fehlerfreiheit. Folglich müssen diese normativen Forderungen erfüllt werden, um die Anlage in Betrieb nehmen zu können.
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Olaf Wulf
Kommentare
Kommentar von Philipps Melanie |
Für unser Mehrfamilienhaus suchen wir Alternativen zu unserer bisherigen, doch veralteten Flurbeleuchtung. Derweil wird für den Notfall auf mitverbaute Akkus zurückgegriffen. Diese wären aber auch nunmehr an der Reihe ausgetauscht zu werden. Ich suche vor allem eine Möglichkeit, mittels Akkus für den Notfall auch LED Flurbeleuchtung in Betracht zu ziehen. Gibt es hier bereits vorhandene Lösungen? Können Sie mir hierzu weitere Möglichkeiten benennen? Wonach müßte ich hier suchen und was beachten? Bereits vorab vielen Dank für Ihre Mühe. M.f.G.
Kommentar von Rüdiger |
was passiert, wenn sich der Eigentümer weigert, das Mehrfamlienhaus nachzurüsten ?
Kommentar von Christof |
Hallo. Seit welchem Jahr gilt die DIN 18015-2:2004-08 in dieser Fassung? Müssen ältere Anlagen nachgerüstet werden? Oder besteht Bestandsschutz bis etwas geändert wird?
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