DIN 18015-2: Das gilt für Elektroinstallationen in Wohngebäuden

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Treppenhaus Beleuchtung
Die DIN 18015-2:2021-10 enthält Regelungen zur Mindestausstattung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden. (Bildquelle: anderm/iStock/Getty Images Plus)

Im Oktober 2021 veröffentlichte das Deutsche Institut für Normung (DIN) eine novellierte Fassung der DIN 18015-2:2021-10 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung“. Der Normtext enthält Regelungen zur Art und zum Umfang der Mindestausstattung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser) sowie der elektrischen Anlagen außerhalb der Gebäude, die damit im Zusammenhang stehen. Für Immobilienbesitzer sind sowohl die Anzahl als auch die Lage von Steckdosen und Beleuchtungsanschlüssen in ihrem Wohngebäude von erheblicher Bedeutung, denn durch eine ausgeklügelte Anordnung der Steckdosen – in ausreichender Zahl – kann der spätere Einsatz von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten ausgeschlossen bzw. zumindest auf ein Minimum reduziert werden.

DIN 18015-2: Inhalte

Im ersten Kapitel der Norm wird der Anwendungsbereich definiert. In Kapitel 2 finden sich die normativen Verweisungen und in Kapitel 3 werden wichtige Begriffe definiert. Kapitel 4 „Starkstromanlagen und Gebäudesystemtechnik“ beschäftigt sich u. a. mit der Anzahl der Stromkreise, Steckdosen, Anschlüsse und Schaltstellen und deren Anordnung bzw. der Leitungsführung. Des Weiteren findet man Informationen über die Ausstattung von Wohnungen und allgemeinen Räumen sowie Außenbereichen. Kapitel 5 beschäftigt sich mit Kommunikationsanlagen. Im Anhang A werden Aspekte der Energieeffizienz erläutert und Anhang B zeigt Beispiele für Kommunikationsverteiler auf.

Die Normenreihe DIN 18015 setzt sich unter dem allgemeinen Titel „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden" aus den nachstehend genannten Teilen zusammen:

  • Teil 1: Planungsgrundlagen
  • Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung
  • Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel
  • Teil 4: Gebäudesystemtechnik
  • Teil 5: Luftdichte und wärmebrückenfreie Elektroinstallation

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Anwendungsbereich der DIN 18015-2

Das erste Kapitel des Normtexts ist dem Anwendungsbereich der Norm gewidmet. Wie bereits zu Beginn erwähnt, legt die DIN 18015-2 die Art und den Umfang der Mindestausstattung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser) sowie von mit diesen im Zusammenhang stehenden elektrischen Anlagen außerhalb der Gebäude fest. Die Norm gilt auch für:

  • Wohngebäude mit teilgewerblicher Nutzung
  • Gebäude mit vergleichbaren Anforderungen an die elektrische Ausrüstung
  • Anlagen, die mit Gebäudesystemtechnik ausgerüstet sind

Die Ausstattung der technischen Betriebsräume und der betriebstechnischen Anlagen ist vom Anwendungsbereich der Norm explizit ausgenommen.

Auf diese Normen wird Bezug genommen

Das zweite Kapitel handelt von den normativen Verweisungen in der DIN 18015-2. Auf die drei nachstehend benannten Normen wird im Normtext dergestalt Bezug genommen, dass einige Teile davon bzw. ihr gesamter Inhalt Anforderungen der Norm darstellen:

  • DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“
  • DIN 18015-3 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel“
  • DIN VDE 0100-200 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 200: Begriffe“

Die wichtigsten Begriffe im Überblick

Für die sachgerechte Anwendung der Norm ist die Kenntnis der normspezifischen Begrifflichkeiten unerlässlich. Neben den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Begriffen (Auszug) gelten für die Anwendung der DIN 18015-2 die Begriffe folgender Normen:

  • DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“
  • DIN VDE 0100-200 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 200: Begriffe“

Tab. 1: Begriffe (Auszug)

Fundstelle Begriff Erläuterung
3.1 Starkstromanlage

Starkstromanlagen sind elektrische Anlagen mit Betriebsmitteln zum Erzeugen, Umwandeln, Speichern, Weiterleiten, Verteilen und Verbrauchen elektrischer Energie mit dem Zweck des Verrichtens von Arbeit (z.B. in Form von mechanischer Arbeit) zur Wärme- und Lichterzeugung oder bei elektrochemischen Vorgängen.

3.2 Starkstromleitung Als Starkstromkabel werden Kabel und/oder Leitungen zur Energieversorgung von elektrischen Verbrauchs- und Betriebsmitteln bezeichnet.
3.3 Mehrraumwohnung

Eine Mehrraumwohnung ist eine Wohnung mit mehr als einem Raum für die Nutzungsbereiche Wohnen, Schlafen oder Essen. Küche, Bad, Toilette, Diele, Keller, Speicher oder Abstellraum gelten nicht als Raum in diesem Sinne.

3.4 Schaltstelle

Eine Schaltstelle ist eine in bzw. an einer Wand installierte Einrichtung, mit der elektrische Verbraucher geschaltet werden. Beispiele für Schaltstellen können sein: Schalter, Taster, Bewegungsmelder oder Präsenzmelder (u.a. auch Komponenten der Gebäudesystemtechnik).

3.5 Anschluss Als Anschluss wird eine Einrichtung zum elektrisch festen Verbinden von Verbrauchsgeräten mit der Installation bezeichnet, z.B. Anschluss für Wand- oder Deckenleuchten.
3.6 Arbeitsfläche

Eine Arbeitsfläche ist eine nutzbare Fläche der Arbeitsplatte auf Möbeln oder Geräten mit einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem fertigen Fußboden, z.B. in Küchen oder Hauswirtschaftsräumen. Ausschnitte für Geräte und Spülbecken werden bei der Ermittlung der Länge der Arbeitsfläche übermessen.

3.7 allgemeiner Raum Ein allgemeiner Raum ist ein Raum in einem Haus mit mehr als einer Wohnung, der kein Wohnraum, aber allgemein zugänglich ist, z.B. Flur, Keller, Treppenraum, Dachboden, Abstellraum für Fahrräder, Raum zum Aufstellen von Waschmaschinen, Trocknern usw.
3.8 Geräteverbindungsdose Als Geräteverbindungsdose wird eine Auf- oder Unterputzdose mit einer Tiefe von mindestens 60 mm bezeichnet, die außer zur Aufnahme der Schalter und Steckdosen auch zum Verbinden der Leiter dient.

Quelle: DIN 18015-2:2021-10 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung“

Diese Vorgaben für Stromkreise, Steckdosen, Anschlüsse und Schaltstellen gelten

In Kapitel 4 „Starkstromanlagen und Gebäudesystemtechnik“ findet man unter anderem die Vorgaben für Stromkreise, Steckdosen und Anschlüsse in Wohngebäuden.

Die in der Norm festgelegte Anzahl der

  • Stromkreise (siehe Tabelle 2) und
  • Steckdosen, Anschlüsse für z.B. Beleuchtung und Lüfter und Anschlüsse für Verbrauchsmittel mit eigenem Stromkreis,

stellt die erforderliche Mindestausstattung dar.

Für den Fall, dass in einem Wohngebäude eine über die Mindestausstattung hinausgehende Anzahl von Steckdosen und Anschlüssen vorgesehen ist, muss eventuell auch die Anzahl der Stromkreise nach Tabelle 2 entsprechend erhöht werden. Bedarf an weiteren Stromkreisen kann z.B. bestehen bei

  • Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichersystemen,
  • Ladeeinrichtungen für Elektrostraßenfahrzeuge oder
  • Saunen.

Bei den Anschlüssen muss die Festlegung getroffen werden, ob sie schaltbar eingerichtet werden sollen. Soweit eine Bestimmung der Schaltbarkeit erfolgt ist, gilt es, auch die Lage (den Anbringungsort) der Schalter festzulegen.

Was den Anschluss von Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsflächen in Hausarbeitsräumen, Kochnischen und Küchen betrifft, so sind Anschlussstellen in einer Weise vorzusehen, dass die Beleuchtung möglichst schatten- und blendfrei gestaltet ist.

Das gilt für die Ausstattung von „allgemeinen Räumen“ und Außenbereichen

Für allgemeine Räume gilt die Vorgabe, dass diese entsprechend der vorgesehenen Nutzung mit Beleuchtungsanschlüssen, Schaltstellen und ggf. mit Steckdosen auszustatten sind.

In Aufzugsvorräumen, Dachbodengängen, Fluren, Kellergängen, Laubengängen, Treppenräumen und Treppenvorräumen kann das Schalten der Beleuchtung

  • händisch,
  • über Bewegungsmelder oder
  • über vergleichbare automatische Schalteinrichtungen

erfolgen. Wird per Hand geschaltet, so müssen Schalter und Taster mit integriertem Leuchtmittel verwendet werden.

Ist die Beleuchtung mit einer einstellbaren Abschaltautomatik versehen, so muss diese mit einer Warnfunktion ausgestattet sein (z.B. Abdimmen), um eine plötzlich eintretende Dunkelheit zu vermeiden.

Für Keller- und Dachbodengänge gilt die Vorgabe, dass je 6 m Ganglänge ein Beleuchtungsanschluss vorgesehen werden muss.

Stromkreise für Steckdosen für Verbrauchsgeräte, die wohnungsbezogen nutzbar sein sollen (z.B. Waschmaschine oder Wäschetrockner), müssen den Messeinrichtungen der jeweiligen Wohnungen zugeordnet werden (Stromkreisverteiler der Wohnung oder im anlagenseitigen Anschlussraum des zugehörigen Zählerplatzes).

Bei Steckdosen oder Beleuchtungen, die der allgemeinen Nutzung dienen, müssen die Stromkreise der Allgemeinversorgung zugeordnet werden.

Außenbereiche, wie beispielsweise Zugangswege zum Gebäude, zur Garage, zur Müllsammelstelle, sowie Gebäudeeingangstüren einschließlich der Klingeltaster müssen ausreichend beleuchtet werden. Für den Fall, dass bei Dunkelheit die Beleuchtung nicht jederzeit sichergestellt ist, müssen Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Dämmerungsschalter oder vergleichbare automatische Schalteinrichtungen vorgesehen werden.

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Anforderungen an die Ausstattung von Wohnungen

Die Mindestanzahl der Stromkreise für Steckdosen zur allgemeinen Verwendung und für Beleuchtung hängt von der Wohnfläche der Wohnung ab. Die Auswahl erfolgt gemäß Tabelle 2.

Hinweis: Bei weiteren Verbrauchsmitteln mit hoher Anschlussleistung (beispielsweise Elektrogrill oder Bügelstation) kann Bedarf für zusätzliche Anschlüsse mit eigenem Stromkreis bestehen.

Die Versorgung von Keller- und Dachbodenräumen, die den Wohnungen zugeordnet sind, erfolgt über Stromkreise zusätzlich zu den in Tabelle 2 genannten.

Im ersten Teil der Normenreihe DIN 18015 (DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“) sind allgemeine Anforderungen an die Größe von Stromkreisverteilern sowie die Planung von Stromkreisen und die Einrichtungen für Leitungsschutz, Personenschutz und Überspannungsschutz enthalten. In Einraumwohnungen ist mindestens ein dreireihiger, in Mehrraumwohnungen mindestens ein vierreihiger Stromkreisverteiler mit zwölf Teilungseinheiten je Reihe vorzusehen.

Zusätzlicher Platzbedarf für die Aufnahme von elektrotechnischen Geräten besteht, wenn Anwendungen wie

  • elektrische Erzeugungsanlagen und Energiespeichersysteme,
  • elektrische oder nicht elektrische Wärmesysteme,
  • Gebäudesystemtechnik,
  • Kommunikationstechnik,
  • Ladeeinrichtungen für Elektrostraßenfahrzeuge oder
  • weitere Verbrauchsmittel mit hoher Anschlussleistung, die nicht in Tabelle 3 aufgeführt sind,

zum Einsatz kommen.

Bei Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden beachtet werden.

Tab. 2: Mindestanzahl der Stromkreise für Steckdosen zur allgemeinen Verwendung und für Beleuchtung

Wohnfläche der Wohnung in m2 Mindestanzahl der Stromkreise
bis 50 3
über 50 bis 75 4
über 75 bis 100 5
über 100 bis 125 6
über 125 7

Wie viele Steckdosen, Anschlüsse und Schaltstellen sind vorzusehen?

Eine Antwort auf die Frage, wie viele Steckdosen, Anschlüsse für Beleuchtung und Anschlüsse für Verbrauchsmittel in Wohngebäuden vorzusehen sind, liefert eine Tabelle im Kapitel 4.5.2 „Steckdosen, Anschlüsse und Schaltstellen“.

Im Folgenden sehen Sie einen Auszug aus der Tabelle:

Anzahl der Steckdosen für verschiedene Räume

Quelle: Elektrosicherheit in der Praxis, WEKA Media GmbH & Co. KG

Räume in Wohnungen, die nicht in der Tabelle auftauchen, müssen mit mindestens einem Beleuchtungsanschluss, einer Schaltstelle und einer Steckdose ausgestattet werden.

Außerdem gilt für Steckdosen, Anschlüsse und Schaltstellen u. a.:

  • Anschlüsse für besondere Verbrauchsmittel sollten bei Errichtung der Anlage gekennzeichnet werden.
  • Anschlüsse, Schaltstellen und Steckdosen müssen in nutzungsgerechter räumlicher Verteilung angeordnet werden. Zur Vermeidung von Stolperstellen durch Anschlussleitungen elektrischer Geräte sollte die notwendige Anzahl von Steckdosen auf die bestehenden Wandabschnitte verteilt werden.
  • Jedem Raumzugang ist eine Schaltstelle zuzuordnen. Bei Fluren und Räumen, die über mehrere Zugänge verfügen, muss mindestens ein Beleuchtungsanschluss von jedem Zugang geschaltet werden können. Für den Fall, dass in Fluren die Schaltstellen von zwei Zugängen direkt erreichbar sein sollten, genügt eine Schaltstelle für diese Schaltposition.
  • Das Schalten der Flurbeleuchtung kann unter Berücksichtigung der Raumgeometrie auch durch Bewegungs- oder Präsenzmelder automatisch erfolgen.
  • Ergänzend muss bei Geschosstreppen innerhalb einer Wohnung in jedem Geschoss eine Schaltstelle für mindestens einen Beleuchtungsanschluss zur Beleuchtung dieser Treppe vorgesehen werden.
  • Für jeden Bettplatz sind eine zusätzliche Schaltstelle für mindestens einen Beleuchtungsanschluss sowie zwei Steckdosen vorzusehen.

Energieeffizienz: Maßnahmen zur Reduzierung von Wärmeverlusten

Um die für Gebäude geltenden Energieeffizienzanforderungen einzuhalten, können besondere Maßnahmen in der technischen Ausrüstung erforderlich sein. Zu diesem Zweck muss die Elektroinstallation entsprechend geplant und ausgeführt werden.

Eine Antwort auf die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um die Energieeffizienz einer elektrischen Anlage zu steigern, liefert die Norm DIN VDE 0100-801 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 8-1: Funktionale Aspekte – Energieeffizienz“. Darüber hinaus müssen im Zuge der Durchführung der Elektroinstallation gezielte Maßnahmen bezüglich Lüftungs- und Transmissionswärmeverlusten umgesetzt werden.

Hinweis: In Anhang A der DIN 18015-2 sind Aspekte der Energieeffizienz erläutert. Hinweise zur Planung und Ausführung einer luftdichten und wärmebrückenfreien Elektroinstallation enthält DIN 18015-5 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 5: Luftdichte und wärmebrückenfreie Elektroinstallation“.

Anforderungen an die Installation von Kommunikationsanlagen

Das fünfte Kapitel der DIN 18015-2:2021-10 ist mit „Kommunikationsanlagen“ überschrieben. Es enthält Hinweise zur Installation der Hauskommunikation sowie zur Errichtung der Tele- und Datenkommunikationsanlagen.

Jede Wohnung muss mit einer Klingelanlage ausgestattet werden. Für den Fall, dass mehrere Wohnungen eines Gebäudes über einen gemeinsamen verschließbaren Hauseingang zugänglich sind, muss für jede Wohnung eine Türöffneranlage in Verbindung mit einer Sprechanlage, ggf. mit Bildübertragung, vorgesehen werden.

Es gilt, besondere Anforderungen für eine barrierefreie Nutzung zu prüfen, weil diese nicht Gegenstand der DIN 18015-2 sind (beispielsweise eine kontrastreiche Gestaltung oder das Zwei-Sinne-Prinzip).

Anforderungen an die Installation von Tele- und Datenkommunikationsanlagen

Sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in das Gebäude eingeführte Außenkabel der Kommunikationsnetze (Zugangsnetze) enden in einem allgemein zugänglichen Raum (siehe DIN 18012 „Anschlusseinrichtungen für Gebäude – Allgemeine Planungsgrundlagen“) am Hausübergabepunkt (HÜP).

Die DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“ gibt vor, dass vom Hausübergabepunkt zum Kommunikationsverteiler in jeder Wohnung (WÜP) die erforderlichen Elektroinstallationsrohre vorgesehen werden müssen. Abhängig von der Technologie des vorhandenen oder zu erwartenden Netzanschlusses muss mindestens eine dieser Technologie entsprechende Kommunikationsleitung eingezogen werden.

Im Kommunikationsverteiler innerhalb der Wohnung muss die Telekommunikationsabschlusseinrichtung (beispielsweise 1. TAE bzw. Gf-TA) bzw. der Wohnungsübergabepunkt (WÜP) angeordnet werden.

Allgemeine und frei zugängliche Verteilanlagen müssen gegen unbefugte Benutzung und Manipulation gesichert werden.

Hinweis

In der DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“ wird für eine zukunftssichere Nutzung der Anwendungen aus Information und Kommunikation ein sternförmiges Rohrsystem gefordert.

Für den Fall, dass zu der Übertragungstechnik keine Informationen zur Verfügung stehen, müssen Kommunikationsleitungen nach CAT-5-Standard oder höherwertig im Rohrnetz verlegt werden.

Unter dem Aspekt der Zukunftssicherheit sollte eine anwendungsneutrale Verkabelung gemäß DIN EN 50173-1 (VDE 0800-173-1) „Informationstechnik – Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ sowie DIN EN 50173-4 (VDE 0800-173-4) „Informationstechnik – Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen – Teil 4: Wohnungen“ oder für spezifische Anwendungen nach ETSI TS 105 175-1-1 erfolgen (ETSI = European Telecommunications Standards Institute).

Für die Leitungsführung und die Anordnung von

  • Installationsrohren,
  • Geräteverbindungsdosen sowie
  • Verbindungs- und Verteilerkästen

gelten DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlage“ und DIN 18015-3 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel“.

Rundfunk- und Kommunikationstechnik (RuK)

In jeder Wohnung muss ein Wohnungsübergabepunkt (WÜP) festgelegt werden. Der WÜP ist im einfachsten Fall der Übergabepunkt der Hausverteilung zur Wohnungsverteilung und beinhaltet den Ausgangspunkt für das Rohrsystem zur sternförmigen Verkabelung in der Wohnung.

Die Festlegung der Mindestanzahl der Anschlusseinrichtungen für Radio/TV/Daten (RuK) erfolgt gemäß Tabelle 3. Jeder Anschlusseinrichtung für Radio/TV/Daten (RuK) muss eine Schutzkontaktsteckdose, ggf. mit einer gemeinsamen Abdeckung, zugeordnet werden. Für die Leitungsführung und die Anordnung von Geräteverbindungsdosen sowie Verbindungs- und Verteilerkästen gelten DIN 18015-1 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlage“ sowie DIN 18015-3 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel“.

Literaturhinweise

  • DIN 18012 „Anschlusseinrichtungen für Gebäude – Allgemeine Planungsgrundlagen“
  • DIN 18015-1:2020-05 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen“
  • DIN 18015-4 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 4: Gebäudesystemtechnik“
  • DIN 18015-5 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 5: Luftdichte und wärmebrückenfreie Elektroinstallation“
  • DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“
  • DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“
  • DIN EN 50173-1 (VDE 0800-173-1) „Informationstechnik – Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
  • DIN EN 50173-4 (VDE 0800-173-4) „Informationstechnik – Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen – Teil 4: Wohnungen“
  • DIN VDE 0100-801 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 8-1: Energieeffizienz“
  • ETSI TS 105 175-1-1 „Access, Terminals, Transmission and Multiplexing (ATTM) – Plastic Optical Fibres – Part 1: Plastic Optical Fibre System Specifications for 100 Mbit/s and 1 Gbit/s – Sub-part 1: Application requirements for physical layer specifications for high-speed operations over Plastic Optical Fibres“
  • RAL-RG 678 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Anforderungen“
  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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Kommentare

Kommentar von Philipps Melanie |

Für unser Mehrfamilienhaus suchen wir Alternativen zu unserer bisherigen, doch veralteten Flurbeleuchtung. Derweil wird für den Notfall auf mitverbaute Akkus zurückgegriffen. Diese wären aber auch nunmehr an der Reihe ausgetauscht zu werden. Ich suche vor allem eine Möglichkeit, mittels Akkus für den Notfall auch LED Flurbeleuchtung in Betracht zu ziehen. Gibt es hier bereits vorhandene Lösungen? Können Sie mir hierzu weitere Möglichkeiten benennen? Wonach müßte ich hier suchen und was beachten? Bereits vorab vielen Dank für Ihre Mühe. M.f.G.

Kommentar von Rüdiger |

was passiert, wenn sich der Eigentümer weigert, das Mehrfamlienhaus nachzurüsten ?

Kommentar von Christof |

Hallo. Seit welchem Jahr gilt die DIN 18015-2:2004-08 in dieser Fassung? Müssen ältere Anlagen nachgerüstet werden? Oder besteht Bestandsschutz bis etwas geändert wird?

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