ASR A3.4 sorgt für gesundheitsförderliche Beleuchtung am Arbeitsplatz
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Egal, ob an einem dunklen, kalten Wintermorgen oder an einem hellen, heißen Sommernachmittag: Für alle Arbeitsplätze gilt, dass sie zum Schutz der Beschäftigten zu jeder Zeit ausreichend beleuchtet sein müssen. Die arbeitsschutzrechtliche Basis für die Sicherstellung einer gesundheitsfördernden Beleuchtung am Arbeitsplatz bildet u.a. die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“, die im März 2022 umfassend geändert wurde. Diese ASR enthält Vorgaben für die Arbeitgeber, wie sie natürliches Tageslicht mit künstlicher Beleuchtung kombinieren müssen, um einen ausreichenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Auch für die Elektrofachkraft (EFK) bzw. die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ist die ASR A3.4 von Bedeutung, weil es sich bei Beleuchtungsanlagen um elektrische Betriebsmittel handelt, deren Errichtung, Prüfung und Instandhaltung in ihren Verantwortungsbereich fällt.
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Die erste Ausgabe der ASR A3.4 erschien im April 2011. Seither wurde sie dreimal geändert. Die jüngste umfassende Änderung erfolgte im März 2022.
- Erste Änderung: Im September 2013 wurde der Punkt 8 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen“ geändert.
- Zweite Änderung: Im April 2014 wurden formale Änderungen vorgenommen.
- Dritte Änderung: Im März 2022 wurden die an den Stand der Technik angepassten Inhalte der aufgehobenen ASR A3.4/7 eingefügt. Die Änderungen sind in der Veröffentlichung des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) zur gemeinsamen Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex der Flucht- und Verkehrswege (GMBl 2022, S. 213) ausführlich dargestellt und Hintergründe werden erläutert. Darin heißt es u.a.:
„Zudem wurde die ASR A3.4 ‚Beleuchtung‘ infolge der 2016 veröffentlichten Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs ‚Arbeitsplatz‘ (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Zur Vermeidung von Doppelregelungen und fachlicher Orientierung an der Systematik der ArbStättV wird die ASR A3.4/7 aufgelöst. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, wurden gemäß Nummer 3.4 Absatz 7 des Anhangs der ArbStättV in die ASR A3.4 überführt. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege wurden gemäß Nummer 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV in die ASR A2.3 überführt.“
Was ist der Sinn und Zweck der Arbeitsstättenregeln (ASR)?
Als engagierte Elektrofachkraft wissen Sie, dass die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren. Sie beschreiben und erläutern Maßnahmen, die es zu ergreifen gilt, um die bestehenden Schutzziele und Anforderungen an die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten erreichen zu können. Die ASR helfen bei der praktischen Umsetzung. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sowie für die Festlegung geeigneter und erforderlicher Schutzmaßnahmen nach § 3 ArbSchG. Zuständig und verantwortlich für die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA).
Downloadtipps der Redaktion
Gefährdungsbeurteilung: Gefahrenarten (Gefährdungsfaktoren)
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Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung allgemein
Wo wird die ASR A3.4 angewendet?
Die ASR A3.4 „Beleuchtung“ gilt für die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden, fliegenden Bauten (beispielsweise Zelthallen, Tribünen) oder im Freien. Sie erläutert für ausgewählte Tätigkeiten die Beleuchtung, die notwendig ist, damit die Beschäftigten die Tätigkeiten gesundheitsgerecht ausüben können. Darüber hinaus konkretisiert die ASR A3.4 Anforderungen an den Blendschutz bei Sonneneinstrahlung und berücksichtigt zudem den Einfluss des Tageslichts am Arbeitsplatz. Sie ist außerdem anwendbar auf das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Bereiche mit besonderer Gefährdung sowie Tätigkeiten und enthält lichttechnische Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
Wo wird die ASR A3.4 angewendet?
Die ASR A3.4 „Beleuchtung“ gilt für die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden, fliegenden Bauten (beispielsweise Zelthallen, Tribünen) oder im Freien. Sie erläutert für ausgewählte Tätigkeiten die Beleuchtung, die notwendig ist, damit die Beschäftigten die Tätigkeiten gesundheitsgerecht ausüben können. Darüber hinaus konkretisiert die ASR A3.4 Anforderungen an den Blendschutz bei Sonneneinstrahlung und berücksichtigt zudem den Einfluss des Tageslichts am Arbeitsplatz. Sie ist außerdem anwendbar auf das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze, Arbeitsräume, Bereiche mit besonderer Gefährdung sowie Tätigkeiten und enthält lichttechnische Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
Hinweis
Die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme“ wurde im März 2022 aufgehoben. Die an den Stand der Technik angepassten Inhalte wurden in ASR A1.3, ASR A2.3 und ASR A3.4 überführt.
Geltungsbereich: Wo gilt die ASR A3.4?
Die inhaltlichen Vorgaben der ASR A3.4 gelten für sämtliche Arbeitsstätten in Gebäuden, im Freien oder für fliegende Bauten. Sie beschreiben die fachgerechte natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze im Betrieb. Unter den Begriff „Arbeitsplatz“ fallen gemäß der ASR folgende Bereiche:
- Arbeitsflächen
- Bewegungsflächen
- sämtliche Stellflächen, die unmittelbar dem Fortgang der Arbeit dienen
Bestimmte Anforderungen der Arbeitsstättenregel können Arbeitgeber im Falle betriebstechnischer Besonderheiten außer Acht lassen, müssen dann aber im Zuge der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen bestimmen und ergreifen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten hinsichtlich des Themas Beleuchtung aufrechtzuerhalten.
Hinweis
Der für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortliche Unternehmer oder die nach erfolgter Delegation dieser Aufgabe verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.
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DIN VDE 0100-714: Norm korrekt unterweisen
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