Maschinenabnahme und Erstprüfung: So vermeiden Sie Versäumnisse und Fehler

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Die Maschine darf erst in Betrieb genommen werden, wenn kontrolliert wurde, ob sie vollständig ist und ob alle erforderlichen Papiere mitgeliefert wurden.
Die Maschine darf erst in Betrieb genommen werden, wenn kontrolliert wurde, ob sie vollständig ist und ob alle erforderlichen Papiere mitgeliefert wurden. © zhanglianxun/iStock/Getty Images Plus

Die Pflicht zur Erstprüfung neu beschaffter Maschinen und Anlagen hat der Gesetzgeber mit gutem Grund in mehreren Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben. Schließlich hängt der spätere sichere Betrieb maßgeblich von der korrekten Errichtung und Inbetriebnahme am endgültigen Standort ab. Daneben ist die gesetzlich vorgeschriebene Erstprüfung eine wichtige Gelegenheit, das gesamte Sicherheitskonzept für die Maschine oder Anlage noch einmal unter die Lupe zu nehmen. Außerdem sollten verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFKs) wissen, welche vertragsrechtlichen Aspekte zu bedenken sind.

In der Regel fügen Maschinenhersteller große Maschinen oder Produktionsanlagen beim künftigen Betreiber aus Einzelteilen zusammen. Dieser Aufbauprozess sollte so detailliert wie möglich kontrolliert werden. Anschließend muss die fertiggestellte Maschine umfassend auf Fehler überprüft werden – schließlich können dabei auch bislang übersehene kleinere Mängel entdeckt und behoben werden. Wegen der großen Bedeutung von Erstprüfung und Maschinenabnahme sollten die verantwortliche Elektrofachkraft sowie andere betroffene Führungskräfte des künftigen Betreibers (Käufers), wie z.B. der Produktionsleiter, dabei anwesend sein.

Maschinenrechtliche Vorgaben für Erstprüfung und Maschinenabnahme

Neue Maschinen und Anlagen müssen bei Inbetriebnahme den sicherheitstechnischen Mindestanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie bzw. ab 2027 der neuen EU-Maschinenverordnung (Verordnung [EU] 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates) entsprechen.

Bei der Erstprüfung einer Maschine oder Anlage nach der Errichtung am geplanten Standort haben sowohl der Maschinenbauer (Hersteller) als auch der Käufer (der künftige Betreiber) Rechtspflichten.

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  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.


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