Hohes Gefahrenpotenzial in elektrischen Betriebsräumen

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Die Anforderungen der EltBauVO an elektrische Betriebsräume
An elektrische Betriebsräume werden besondere Anforderungen gestellt. (Bildquelle: franz12/iStock/Getty Images)

An einen elektrischen Betriebsraum stellt die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) besondere Anforderungen. Die EltBauVO fällt unter Länderrecht. Diesem Beitrag liegt die Muster-EltBauVO der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU zugrunde.

Was sind elektrische Betriebsräume?

Betriebsräume für elektrische Anlagen gehören zu den Sonderbauten. Sie enthalten ausschließlich elektrische Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie oder Batterien und bergen daher ein hohes Gefahrenpotenzial.

Zur Vermeidung von Gefahren für die Benutzer sowie zum Schutz anderer Räume vor Bränden von Schaltanlagen oder Transformatoren in elektrischen Betriebsräumen definiert die EltBauVO besondere Anforderungen an diese Räume.

Elektrischer Betriebsraum: Anwendungsbereich der EltBauVO

Die Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen gibt einen Überblick über die Anforderungen an elektrische Betriebsräume (vgl. EltBauVO, 2009).

Die EltBauVO gilt für:

  • die Aufstellung von Transformatoren und Schaltanlagen mit Spannungen größer 1.000 V (Hochspannungsschaltanlagen)
  • für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (z.B. Notstromdiesel) und
  • zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Einrichtungen (z.B. Sicherheitsbeleuchtung) innerhalb von Gebäuden.

Zu den zentralen Batterieanlagen zählen sowohl Zentral- als auch Gruppenbatterieanlagen. Eventuell dazugehörige Gleich- und Wechselrichteranlagen gelten als Bestandteil der zentralen Batterieanlage.

Welche Anforderungen werden an elektrische Betriebsräume gestellt?

Die zuvor genannten elektrischen Anlagen müssen in jeweils eigenen Betriebsräumen aufgestellt werden. Dies soll zum einen bei einem Brand innerhalb der elektrischen Anlagen die anderen Räume im Gebäude vor den Gefahren des Brands schützen.

Zum anderen soll der Funktionserhalt von bauordnungsrechtlich geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen während eines Brands sichergestellt werden.

Transformatoren und Hochspannungsschaltanlagen

Transformatoren und Hochspannungsschaltanlagen sind immer in elektrischen Betriebsräumen aufzustellen, da von ihnen ein besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht. Erleichterungen gibt es nur für Transformatoren und Hochspannungsschaltanlagen (> 1 kV), die in separaten freistehenden Gebäuden (z.B. Betonfertigstationen) aufgestellt sind oder aber durch Brandwände vom übrigen Gebäude abgetrennt sind.

Transformator mit Nennspannung über 1kV
Transformator mit Nennspannung über 1kV

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Transformatoren und Schaltanlagen über 1 kV

Transformatoren und Schaltanlagen über 1 kV können in gemeinsamen Betriebsräumen untergebracht werden. Unzulässig hingegen ist die gemeinsame Unterbringung von ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten oder zentralen Batterieanlagen mit anderen elektrischen Anlagen. Für diese beiden Anlagentypen sind immer eigene Betriebsräume zu errichten, da ihr Schutzziel „Funktionserhalt“ (Aufrechterhaltung der Funktion für eine bestimmte Zeit auch bei einem Brand innerhalb des Gebäudes) ansonsten nicht realisiert werden kann.

Elektrischer Betriebsraum: Welche baulichen Anforderungen gelten?

Elektrische Betriebsräume und deren Gänge müssen eine Höhe von mindestens 1,8 bis 2 m aufweisen und wirksam be- und entlüftet werden. Dazu zählt einerseits die ausreichende Wärmeabfuhr, wie z.B. beim Betrieb eines Notstromdiesels, und andererseits die wirksame Abfuhr von austretenden Gasen während des Ladevorgangs bei einer Zentralbatterieanlage.

Die elektrischen Betriebsräume benötigen eine Größe, die sicherstellt, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden können. Diese Räume müssen im Gefahrenfall von außen sicher und leicht erreichbar sein und nach außen aufschlagende Türen besitzen. Die Räume dürfen nicht unmittelbar an notwendige Treppenräume grenzen bzw. von diesen zugänglich sein. Der Fluchtweg innerhalb der Betriebsräume darf nicht länger als 35 m sein.

Leitungen und Einrichtungen

Außerdem sind innerhalb der elektrischen Betriebsräume sämtliche Leitungen und Einrichtungen, die für den Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen nicht erforderlich sind, unzulässig. Problematisch sind hierbei z.B. sämtliche wasserführenden Leitungen (fremde Medien), die durch den Raum hindurchgeführt werden, da eine negative gegenseitige Beeinflussung meist nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Deshalb ist es dringend angeraten, sämtliche Leitungen fremder Medien aus elektrischen Betriebsräumen zu entfernen.

Elektrische Leitungen

Ebenso unzulässig ist die Installation von elektrischen Leitungen der Allgemeinstromversorgung (AV) in Räumen von Stromquellen der Sicherheitsstromversorgung (SV), wie z.B. Räume für Notstromdiesel oder Zentralbatterieanlagen. Für diese bauordnungsrechtlich geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen wird meist ein Funktionserhalt gefordert. Der Funktionserhalt kann jedoch nur realisiert werden, wenn keine fremden Leitungen und Einrichtungen der allgemeinen Stromversorgung innerhalb der Räume vorhanden sind.

Fazit
  • Die EltBauVO der ARGEBAU definiert in § 1 den Anwendungsbereich für bestimmte elektrische Anlagen.
  • Sie listet elektrische Anlagen auf, für die separate Betriebsräume zu errichten sind.
  • Unter § 4 werden bauliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume beschrieben.

Quelle: EltBauVO (2009): Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – MEltBauVO

Beitrag von Oktober 2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2021

  • Autor:

    Dipl.-Ing. (FH) Christoph Schneppe, B.A.

    geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Bluhm + Schneppe

    Christoph Schneppe

    Christoph Schneppe betreut als freiberuflicher Sachverständiger für Elektrotechnik den Schwerpunkt baurechtliche Prüfungen. Er ist VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und staatlich anerkannter Sachverständiger (Prüfsachverständiger) für Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.

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Kommentare

Kommentar von Michael W. |

@Maria Ötzlinger
Hallo Maria, es ist durchaus möglich dass Deine Symptome aus Elektrosmog resultieren. Es gibt elektrosensible Menschen sowie zahlreiche Studien die Deine Symptome bestätigen.
By the way: Elektrosmog kann man messen und gezielt über entsprechende Abschirmungen für Verbesserung sorgen. Hierfür müsste jedoch zuerst ein Fachmann die Ursachen und die räumlichen Gegebenheiten im Detail anschauen. Bei Interesse darfst Du Dich gerne über unsere Website informieren und ggf. bei uns melden!
VG, Michael

Kommentar von Maria Ötzlinger |

Mein Schlafraum befindet sich direkt über dem E-Raum unseres Miethauses
Kann es sein dass E-Strahlung die Ursache für meine Schlaflosigkeit, Herzprobleme und erhöhtem Puls sind?
Danke f Info

Kommentar von Axel Reisch |

Wir sind eine Eigentumswohnanlage mit 10 Wohneinheiten.
Der Elektroraum mit Hausanschluß, Telekommunikations- und Kabelanschluß wird von einigen Bewohnern als Wäschetrockenraum genutzt.
Wir haben jedoch Bedenken bezüglich der Feuchtigkeit und Brenbarkeit in diesem Raum.
Leider können wir keine Vorschriften zur Nutzung bzw. Nutzungsverbot für solche Räume finden.
Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank.

Kommentar von Dirk Merkel |

Ich habe eine Frage zu Elektrotechnischen Betriebsräumen mit Schaltanlage über 1KV. Ist es zulässig eine Brandmelde zentrale in diesem Raum mit zu betreiben und welche Auflagen müsste man erfüllen. Die ELT BV untersagt eigentlich den Betrieb von Anlagen die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind und damit ist der gewählte Standort ist aus meiner Sicht nicht rechtens.

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