GEG – das Gebäudeenergiegesetz
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Etwa 35 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland entfallen auf Gebäude, das entspricht einem CO2-Ausstoß von etwa 115 Millionen Tonnen pro Jahr. Grund genug für die Bundesregierung ein Gesetz zu verabschieden – das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das GEG soll dazu beitragen, im Interesse des Klimaschutzes den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch zu erhöhen und so eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Das GEG gibt es seit November 2020, ab dem 01.01.2023 treten die ersten Änderungen in Kraft. Worum es geht und was sich ändert erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was steht im Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – ist ein Gesetz zur „Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Das GEG fasst
- die Energieeinsparverordnung (EnEV),
- das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und
- das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen.
Die Anforderungen des GEG beziehen sich in erster Linie auf die energetische Qualität von Gebäuden, deren Heizungstechnik und Wärmedämmung, die Erstellung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien. So heißt es im § 1 Abs. 1:
„Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.“
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Für welche Gebäude gilt das GEG?
Das GEG gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden und deren
„Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.“ (§ 1 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz)
Die Energieversorgung für Produktionsprozesse ist aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
Anforderungen an Neubauten
Die Anforderungen an Neubauten nehmen im GEG den größten Teil ein, und zielen darauf ab, die Auswirkungen des Energiebedarfs bei Neubauten auf die Umwelt möglichst gering zu halten. Hierfür wird entweder
- die Primärenergie ermittelt, die ein Neubau brauchen darf
- oder die höchstzulässige Menge an CO2, die er verursachen darf.
Begriffserklärung
Primärenergie: schließt alle Prozesse der Energiegewinnung und -bereitstellung ein (Rohstoffabbau – Transport – Verwendung im Gebäude)
Endenergie: die von außen zugeführte Energiemenge, die am Gebäude ankommt (z.B. Strom, Gas, Fernwärme)
Um den Bedarf an Primärenergie zu ermitteln wird die benötigte Energie mit dem „Primärenergiefaktor“ des verwendeten Energieträgers multipliziert. Es kommt also vorrangig auf den Energieträger an: Holzpellets haben z.B. einen sehr günstigen Primärenergiefaktor, wohingegen Elektrizität aus dem Netz relativ schlecht abschneidet. Hier gibt das Gebäudeenergiegesetz einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien vor, der zum Heizen oder Kühlen des Gebäudes verwendet werden muss.
Möchten Sie berechnen, ob die durch den Neubau verursachte Menge an CO2 zulässig ist, wird ebenso der Bedarf an Energieträgern betrachtet, die mit bestimmten „Emissionsfaktoren“ multipliziert werden. Außerdem darf die Endenergie einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Bei dieser Methode ist jedoch keine anteilige Versorgung durch regenerative Energien vorgeschrieben.
Anforderungen an bestehende Gebäude
Für Bestandsgebäude definiert die GEG Nachrüstpflichten, die der Eigentümer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllen muss.
- Hier müssen beispielsweise Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine Heizleistung von 4 bis 400 kW haben, ausgetauscht werden. Dies gilt aber nicht für Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
- Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden, außerdem gilt eine
- Dämmpflicht für alle zugänglichen Dachgeschossdecken.
Bei einer freiwilligen Modernisierung gibt das Gebäudeenergiegesetz Mindeststandards vor, die durch die Sanierung erreicht werden müssen. Hier kommt es auf den Umfang der Modernisierungsmaßnahmen an:
- Werden nur einzelne Bauteile ausgetauscht (wie z.B. Fenster), gibt das GEG die Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten dieses Bauteils vor, welche eingehalten werden müssen.
- Handelt es sich um umfassendere Sanierungen, wird das Gebäude wie ein Neubau behandelt: es muss eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt werden. Der Bedarf an Primärenergie bzw. die Treibhausgasemissionen dürfen aber bei einem sanierten Gebäude – anders als beim Neubau – höher ausfallen (max. 85 Prozent mehr).
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Der Energieausweis – Ermittlung des Energiehaushaltes eines Gebäudes
Der Energieausweis gibt Aufschluss über die Energieeffizienz und die anfallenden Energiekosten eines Gebäudes. Bisher wurden die Anforderungen zum Energieausweis in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, jetzt sind sie Gegenstand des Gebäudeenergiegesetzes.
Das gilt für den Energieausweis:
- Gültigkeit: 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum
- Bei Wohngebäuden ist seit dem 1. Mai 2014 die Energieeffizienzklasse anzugeben (A+ bis H)
- Der Energieausweis eines Gebäudes ist bei Neuvermietung, Neuverpachtung oder Verkauf vorzulegen.
- Liegt ein Energieausweis vor, müssen beim Verkauf Energiekennwert und Effizienzklasse in der Immobilienanzeige angegeben werden. Bei Ausweisen, die vor 2014 ausgestellt wurden, reicht der Energiekennwert.
- In der Regel sind im Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen enthalten, um die energetische Qualität des Gebäudes zu verbessern.
Um die energetische Qualität eines Gebäudes zu ermitteln, müssen z.B. folgende Kriterien betrachtet werden:
- Heizung und Kühlung
- Warmwassererzeugung
- Betrieb von Lüftungsanlagen
- für Heizanlagen benötigte Energie
Der Energieausweis bringt Vorteile auf mehreren Ebenen: potenzielle Mieter oder Käufer erhalten so – vor allem vor dem Hintergrund steigender Energiekosten – einen Überblick über den energetischen Zustand eines Wohnobjektes und die damit verbundenen zu erwartenden Energiekosten.
Auf der anderen Seite werden mit dem Energieausweis Anreize zur Energieeinsparung gegeben: Vermieter oder Eigentümer tun gut daran, ihre Objekte zu modernisieren und so energetisch „aufzuwerten“.
Was ist neu ab 2023?
Das Gebäudeenergiegesetz gilt seit 1. November 2020, ab 1. Januar 2023 tritt eine Änderung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten u. A. erhöhte Anforderungen an Neubauten: Ein Neubau darf dann höchstens 55 Prozent der Jahres-Primärenergie verbrauchen – zuvor lag dieser Wert noch bei 75 Prozent.
Für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen wird ein Primärenergiefaktor von 1,2 eingeführt (bisher 1,8). Ziel dieser Maßnahme ist es, den Bezug von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber der mit fossilen Energieträgern produzierten attraktiver zu gestalten.
Ab 2023 wird die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien vereinfacht: bisher wurde Strom aus Photovoltaikanlagen nur dann angerechnet, wenn man einen Anteil an Eigenverbrauch nachweisen konnte. Zukünftig sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch die Vergütung für eine Volleinspeisung vor.
Quellen:
Änderungen im Detail - GEG 2023 - Bundestags-Beschluss für die Novelle (geg-info.de)
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
BMWSB - Gebäudeenergiegesetz - Das Gebäudeenergiegesetz (bund.de)
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