Muss eine Elektrofachkraft gleichzeitig Ersthelfer sein?

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Eine Elektrofachkraft muss eine Ausbildung in Erster Hilfe haben.
Wer mit elektrischem Strom arbeitet, sollte Erste Hilfe leisten können (Bildquelle: Mihajlo Maricic/Getty Images Plus)

Gerade beim Umgang mit Strom kann es immer zu Unfällen kommen, bei denen erste Hilfe geleistet werden muss. Deshalb ist für Beschäftigte im Elektrobereich eine Ausbildung in Erster Hilfe wichtig. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob jede Elektrofachkraft auch als Ersthelfer ausgebildet sein muss. Die Antwort finden Sie hier.

Es gibt keine direkte gesetzliche Vorschrift, dass eine Elektrofachkraft gleichzeitig auch Ersthelfer sein muss. Aber:

Eine Elektrofachkraft muss aufgrund der erforderlichen fachlichen Ausbildung immer in der Lage sein, bei Unfällen mit elektrischem Strom zu helfen. Diese Ausbildung ist regelmäßig aufzufrischen. Wer keine Kenntnisse in Erster Hilfe hat, kann nicht als Elektrofachkraft tätig sein und nicht mit den Aufgaben einer Elektrofachkraft betraut werden.

Mindestanzahl an Ersthelfern

Die Verpflichtung, für Erste Hilfe zu sorgen, trifft nach § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie nach den §§ 24 ff. der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ den Arbeitgeber/Unternehmer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass an jeder Arbeitsstelle eine ausgebildete Person mit Kenntnissen über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Verfügung steht. Auch aus § 11 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) lässt sich derartiges ablesen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 sehen eine Mindestanzahl an Ersthelfern vor. Der Arbeitgeber ist aber frei, weitere Ersthelfer einzusetzen. Somit kommt es nicht zu einer Begrenzung der Verpflichtung durch die Mindestanzahl.

Erste Hilfe in der Elektrotechnik

Ein Beschäftigter kann nicht Elektrofachkraft sein, ohne Kenntnisse der Ersten Hilfe zu haben und ohne die uneingeschränkte Bereitschaft, diese zu leisten.

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DGUV Vorschrift 3 verweist auf VDE 0105-100

Die durch Anhang 3 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ verbindliche Norm DIN VDE 0105-100:2015-10 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ sieht vor, dass beim Betrieb von elektrischen Anlagen Personen vorhanden sein müssen, die bei elektrischem Schlag oder Verbrennungen durch elektrischen Strom (Lichtbogen) Erste Hilfe leisten können.

Verstärkt wird diese Forderung im Falle von Arbeiten unter Spannung. Bei Arbeiten unter Spannung ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung zwingend erforderlich (DIN VDE 0105-100). Spätestens alle vier Jahre müssen die Fähigkeiten zum sicheren Arbeiten unter Spannung durch Praxis oder durch erneute Schulung erneuert werden.

„Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die Fortbildung in der Ersten Hilfe und das regelmäßige Training in der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW)." (DIN VDE 0105-100)

Ausbildungsgrundlage „Elektrofachkraft“

Gemäß DGUV Grundsatz 303-001 ist die Erste Hilfe auch Bestandteil einer Ausbildung zur Elektrofachkraft (für festgelegte Tätigkeiten).

Erst-recht-Schluss: Was für die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) gilt, gilt schon gleich für die Elektrofachkraft. Letztlich ist auf die betriebliche Situation abzustellen. Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit und für jeglichen Verunfallten die Rettung und Erstversorgung bei Unfällen mit elektrischem Strom möglich ist.

Man kann daher durchaus die Erste-Hilfe-Ausbildung als elementaren Bestandteil des Bausteins „fachliche Ausbildung“ (Befähigung zur Elektrofachkraft) sehen, die regelmäßig aufzufrischen ist (§§ 7, 9, 12 ArbSchG).

Ersthelferfunktion

Wichtige Aufgaben des Ersthelfers bei Stromunfällen

  • Bergen des Verunfallten aus dem Gefahrenbereich unter Beachtung des Selbstschutzes
  • Absetzen des Notrufs
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Einsatz eines ggf. vorhandenen Defibrillators
  • Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdiensts

Die Erste-Hilfe-Ausbildung soll die häufig vorhandene mentale Hilflosigkeit angesichts eines Unfalls überwinden und den Ersthelfer befähigen, zu helfen.

Häufig wird nur die Elektrofachkraft Kenntnisse und Möglichkeiten haben, den Stromfluss durch den Verunfallten zu unterbrechen. Eine Elektrofachkraft muss daher immer in der Lage sein, die richtigen Handlungen zur Rettung und Erstversorgung von durch elektrischen Strom Verunfallte durchzuführen. In diese Lage wird sie jedoch nur durch eine Ausbildung zum Ersthelfer sowie anschließend regelmäßig wiederholte Trainings versetzt.

Hierdurch konkretisiert sich die Arbeitsplatzanforderung aus § 7 des Arbeitsschutzgesetzes, die dem Arbeitgeber aufgibt, nur entsprechend befähigte Beschäftigte mit bestimmten Aufgaben – hier mit denen einer Elektrofachkraft – zu betrauen. Eine Elektrofachkraft, die keine Ausbildung in Erster Hilfe hat, sich nicht regelmäßig in dieser schulen lässt oder es ablehnt, Erste Hilfe zu leisten, ist keine Elektrofachkraft und kann auch nicht als solche eingesetzt werden.

Rechtsfolgen bei Weigerung

Tragen die Gründe, die eine Ausnahme entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 3 der DGUV Vorschrift 1 ermöglichen sollen, nicht, so liegt bei fortgesetzter Weigerung, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, sich ausbilden und regelmäßig schulen zu lassen, eine Nebenpflichtverletzung vor. Diese könnte nach Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die Weigerung, im konkret eingetretenen Notfall Erste Hilfe zu leisten, stellt nach § 323c StGB ohne Ansehung einer irgendwie formell vorhandenen Ersthelferfunktion immer einen Straftatbestand dar.

Sind die dargetanen persönlichen Gründe jedoch schlüssig, besteht keine Verpflichtung, da anderenfalls Unmögliches geschuldet würde. Rechtsgrundsatz: ad impossibilia nemo tenetur – zu Unmöglichem kann keiner verpflichtet werden. Hier müsste zuerst eine andere Beschäftigungsmöglichkeit geprüft werden, bei der die Ersthelferfunktion nicht, wie bereits erläutert, kausal erforderlich wird. Ein solcher Beschäftigter wird also nicht als Elektrofachkraft einzusetzen sein. Ist ein anderweitiger Einsatz jedoch ohne die Ersthelferfunktion nicht möglich, wäre Anlass für eine personenbedingte Kündigung gegeben (vgl. Ulrich Preis: Grundlagen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, S. 206).

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    Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch

    Geschäftsführender Gesellschafter der GAB Ingenieure GmbH

    Ritterbusch Sven

    Im Jahr 2013 gründete Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch die GAB Ingenieure GmbH, die Unternehmen in den Bereichen Arbeitsschutz und Brandschutz berät. Dort ist er als geschäftsführender Gesellschafter und VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen tätig.

  • Autor:

    B. Eng., MBA Jörg Belzer

    Leiter der technischen Abteilung des Logistikzentrums einer Handelskette

    Belzer, Joerg

    Jörg Belzer leitet heute die technische Abteilung eines Logistikzentrums einer großen Handelskette.

    Er absolvierte eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war anschließend mehrere Jahre in der elektrotechnischen Instandhaltung tätig. Nach dem anschließenden nebenberuflichen Ingenieurstudium konnte er die gesamttechnische Leitung des Unternehmens übernehmen.

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Kommentare

Kommentar von Panda |

Was ist denn bei Alleinarbeit? Die Elektrofachkraft kann Erste-Hilfe leisten, aber was bringt das, wenn die Person allein vor Ort ist? Sich selber wiederbeleben?

Antwort von Jasmin Sprenger

Wir haben zum Thema „Alleinarbeit“ einige Beiträge auf elektrofachkraft.de. Schauen Sie doch gerne mal bei folgenden Beiträgen vorbei. Vielleicht werden Ihre Fragen dort beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Jasmin Sprenger von elektrofachkraft.de

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