Rechtskonforme Wiederholungsprüfungen: Diese Vorgaben sind einzuhalten

0/5 Sterne (0 Stimmen)
Nach der Errichtung muss jede Maschine oder Anlage umfassend erstgeprüft werden.
Nach der Errichtung muss jede Maschine oder Anlage umfassend erstgeprüft werden. © puhimec/iStock/Getty Images Plus

Mit gutem Grund verpflichtet der Gesetzgeber jeden Arbeitgeber, seinen Beschäftigten sichere elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit zur Verfügung zu stellen. Damit der sichere Zustand über den gesamten Nutzungszyklus erhalten bleibt, müssen elektrische Maschinen und Anlagen regelmäßig geprüft werden. Den erforderlichen Umfang und Turnus dieser Prüfungen müssen Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst ermitteln.

In der industriellen Produktion, aber auch im Handwerk werden elektrische Maschinen und Anlagen meist über viele Jahre intensiv genutzt. Dies und etwaige widrige Umgebungsbedingungen können dazu führen, dass ursprünglich sichere Arbeitsmittel durch Beschädigungen oder Fehler („schädigende Einflüsse“ im Fachjargon) nicht mehr sicher sind. Deshalb muss mithilfe von Wiederholungsprüfungen sichergestellt werden, dass der bestimmungsgemäße, also sichere Zustand von Maschinen und Anlagen über die gesamte Nutzungszeit erhalten bleibt.

Regelmäßige Prüfungen sind unverzichtbar

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt u.a. für die Elektrotechnik fest, dass die Gefährdungsbeurteilung für die sichere Nutzung von Maschinen und Anlagen bereits bei der Beschaffung zu beginnen hat. So fixieren Käufer die Anforderungen an eine bestimmte Maschine bereits im Lastenheft für den Maschinenbauer. Der Hersteller legt im Pflichtenheft dar, wie er die genannten Anforderungen rechtskonform praktisch umsetzt.

Im Rahmen der Errichtung der Maschine oder Anlage am künftigen Nutzungsort wird dann bis zur Fertigstellung fortlaufend auf etwaige bislang übersehene Mängel kontrolliert. Werden neue Maschinen in Betrieb genommen, müssen diese den sicherheitstechnischen Mindestanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie bzw. ab 2027 der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (EU-Maschinenverordnung) entsprechen.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

der komplette Artikel steht ausschließlich Abonnenten von elektrofachkraft.de – Das Magazin zur Verfügung.

Als Abonnent loggen Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten ein.

Sie haben noch kein Abonnement? Erfahren Sie hier mehr über elektrofachkraft.de – Das Magazin.

  • Autor:

    Sabine Kurz

    freie Journalistin, Texterin, Buchautorin

    Sabine Kurz

    Nach einem Psychologiestudium und Stationen als festangestellte Redakteurin ist Sabine Kurz seit langem als freie Journalistin, Texterin und Buchautorin erfolgreich.


Hinterlassen Sie einen Kommentar

Bitte addieren Sie 6 und 1.