Einsatz von Fremdfirmen

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Die Mitarbeiter der Fremdfirma sind zu unterweisen.
Die Mitarbeiter der Fremdfirma sind zu unterweisen. (Bildquelle: lisafx/iStock/Getty Images)

Der Einsatz von Fremdfirmen im eigenen Unternehmen hat in den letzten Jahren zugenommen. Viele betriebsinterne Arbeiten werden nicht mehr von den eigenen Beschäftigten durchgeführt. Damit wurden die betriebsintern eindeutig geregelten Verantwortlichkeiten und klaren Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verändert.

Vertragliche Grundlage für den Einsatz der Beschäftigten bildet üblicherweise ein

  • Werk- oder Dienstvertrag bzw. ein
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Auftragserledigung durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers, unabhängig davon, ob es sich um elektrotechnische oder andere Tätigkeiten handelt, in Hinblick auf die Arbeitssicherheit besonderen Risiken unterliegt. Bei derartigen Arbeiten müssen sich die externen Beschäftigten häufig in kurzer Zeit auf neue Arbeitsumgebungen, ungewohnte Arbeitsbedingungen sowie neue Arbeitsabläufe einstellen.

Dass sich dadurch ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko ergibt, dürfte auf der Hand liegen. Eine weitere Gefährdung verwirklicht sich dadurch, dass auch die Stammbelegschaft sich auf die ggf. unterschiedlichen Arbeitsziele und -vorgehensweisen der Fremdmitarbeiter einstellen muss – gegenseitige Gefährdungen lassen sich nicht ausschließen.

Arbeitsschutzgesetze zugunsten der Beschäftigten von Fremdfirmen

Kernvorschrift der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz ist § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Diesen Paragrafen sollte jede Elektrofachkraft, aber auch jede Führungskraft kennen.

Zusammenfassend lassen sich hier die folgenden Vorgaben herauslesen:

1. Mehrere Arbeitgeber (Auftraggeber und Auftragnehmer) müssen bei einem gemeinsamen Einsatz ihrer Beschäftigten bei der Durchführung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbestimmungen kooperieren.

2. Die Arbeitgeber müssen sich gegenseitig über die spezifischen Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeiten unterrichten.

3. Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigten über Gefahren ausreichend unterrichten.

4. Alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind untereinander abzustimmen.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Eine weitere Vorschrift, die Elektrofachkräfte unbedingt kennen müssen, ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

§ 6 DGUV Vorschrift 1

„(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 ArbSchG zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“

Darüber hinaus kommen selbstverständlich die verschiedenen arbeits- und betriebsbezogenen rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben zur Anwendung – im Bereich der Elektrotechnik die DGUV Vorschrift 3 und die entsprechenden DIN-VDE-Normen.

Das Vorgehen in der Praxis beim Einsatzbetrieb

Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, bestimmte Arbeiten durch eine Fremdfirma erledigen zu lassen, sollte vor Auftragsvergabe der Vertragsgegenstand im Werk- oder Dienstvertrag konkret definiert werden – in aller Regel durch ein entsprechendes Leistungsverzeichnis (Pflichtenheft), das die Grundlage der dann erfolgenden Ausschreibung bietet. Es empfiehlt sich, hier schon ggf. vorliegende besonders relevante Vorgaben bezüglich des Arbeitsschutzes in die Ausschreibungsunterlagen mitaufzunehmen.

Im Werk- oder Dienstvertrag, der dem Auftrag zugrunde liegt, können und sollten auch Regelungen zum Personaleinsatz des Auftragnehmers getroffen werden.
Im Werk- oder Dienstvertrag, der dem Auftrag zugrunde liegt, können und sollten auch Regelungen zum Personaleinsatz des Auftragnehmers getroffen werden. (Bildquelle: Vaselena/iStock/Getty Images)

Auswahlentscheidung und Bestätigung über den Erhalt der Arbeitsschutzbestimmungen

Bei der Auswahlentscheidung sollte der Auftraggeber neben den ökonomischen Faktoren auch den Arbeitsschutz beim potenziellen Auftragnehmer ins Kalkül ziehen. Erste Wahl für entsprechende Nachweise sind sicherlich Zertifizierungen nach gängigen Arbeitsschutzmanagementsystemen, hilfsweise können ggf. auch Referenzen des Auftragnehmers oder die Unfallzahlen der letzten Jahre herangezogen werden. Nach erfolgter Auswahl wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer der entsprechende Vertrag abgeschlossen, der grundsätzlich auch die jeweils spezifischen Arbeitsschutzbestimmungen enthalten sollte. Inhaltlich sollten hier u.a. folgende Punkte geregelt sein:

  • Anmeldung der Beschäftigten beim Betreten des Betriebsgeländes
  • besondere Gefahrenquellen
  • Beschäftigtenunterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  • Verhalten im Normal- und im Alarmfall
  • betriebliche Zuständigkeiten
  • Weisungsbefugnisse

Tipp

Es kann ggf. sinnvoll sein, die Arbeitsbestimmungen auch in anderen Sprachen zu erstellen.

Unverzichtbar für das auftraggebende Unternehmen ist es, sich den Erhalt wie auch die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen durch den Fremdunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen – am einfachsten durch eine Fremdfirmenerklärung.

Der Auftraggeber sollte beispielweise immer verlangen, dass nur geeignetes, ausreichend qualifiziertes und unterwiesenes Personal unter Einhaltung aller gesetzlichen, tariflichen und sonstiger Vorschriften eingesetzt wird.

Bestimmung des Auftragsverantwortlichen

Im Vorfeld der Vertragsverhandlungen wird üblicherweise der in der Fremdfirmenerklärung genannte auftragsverantwortliche Mitarbeiter bestimmt. In den meisten Fällen wird dieser auch schon zuvor an den Vertragsausarbeitungen beteiligt gewesen sein. Der Auftragsverantwortliche dient auch als Ansprechpartner für die Fremdfirma – vor allem für deren Verantwortlichen. Konkrete Aufgaben des Auftragsverantwortlichen bestehen vor allem in:

1. der Unterweisung des Verantwortlichen der Fremdfirma,

2. der Koordination und Überwachung der Tätigkeiten und

3. der (Mit-)Abnahme der Vertragsleistungen.

Der Auftragsverantwortliche muss selbstverständlich die fachliche Eignung für seine Tätigkeit besitzen – in aller Regel übernimmt er die arbeitsschutzrechtlichen Unternehmerpflichten.

Einweisung des Fremdfirmenverantwortlichen

Hat die Fremdfirma dem Auftraggeber ihren Verantwortlichen benannt, wird dieser vom Auftragsverantwortlichen eingewiesen. In der Einweisung werden die besonderen betriebsspezifischen Gefahren und Risiken erläutert, gleichzeitig wird der Verantwortliche der Fremdfirma auch über die während des Einsatzes herrschenden konkreten Arbeitsbedingungen informiert. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers sind Mitarbeiter der Fremdfirmen von der auftragserteilenden Abteilung vor Ort genau einzuweisen.

Tipp

Dazu gehört z.B. der Hinweis, in welchen Bereichen und für welche Arbeiten besondere Genehmigungen erforderlich sind.

Die Einweisung sollte grundsätzlich in einem Protokoll dokumentiert werden – hier ist auch ausdrücklich auf die Pflicht des Fremdfirmenverantwortlichen hinzuweisen, dass die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter der Fremdfirma vom Verantwortlichen entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen des Auftraggebers unterwiesen wurden.

Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf der Fremdfirma alle Anweisungen geben, die Art und Umfang (Spezifikation) der werkvertraglich vereinbarten Leistung („Was?“, „Wann?“ und „Wo?“) betreffen. Dazu gehören grundsätzlich betriebsspezifische Hinweise, insbesondere im Hinblick auf Betriebssicherheit und Sicherheitsverhalten.

Achtung

Sogenannte Arbeitsanweisungen (arbeitsvertragliche, personalrechtliche Weisungen), die sich auf die Art und Weise („Wie?“ und „Wer?“) der Durchführung der Tätigkeit beziehen, sind zwingend zu unterlassen.

Wird dies dennoch getan, besteht die Gefahr, dass der Werkvertrag als Scheinselbstständigkeit anzusehen ist – dies zieht sowohl für den Auftraggeber als auch für die Fremdfirma gravierende rechtliche und finanzielle Folgen nach sich.

Unterweisung der eigenen Mitarbeiter

Mitarbeiter des eigenen Unternehmens müssen eine spezielle Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Tätigwerden der Fremdfirmenmitarbeiter

  • zusätzliche Gefährdungen ergeben,
  • neue Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen oder sich
  • Arbeitsabläufe verändern.

Die Unterweisung hat durch den unmittelbaren Vorgesetzten – evtl. unter Beteiligung des Auftragsverantwortlichen bzw. des Koordinators – zu erfolgen. Sie muss schriftlich dokumentiert werden.

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  • Autor:

    Udo Mathiae

    Leiter für elektrische Instandhaltung

    Udo Mathiae

    Udo Mathiae ist Leiter für elektrische Instandhaltung bei einem internationalen Elektrotechnik-Unternehmen (Glasfaserproduktion) in Augsburg.

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