Beauftragung elektrotechnischer Fremdfirmen oder Mitarbeiter

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Bei der Beauftragung von Fremdfirmen muss einiges beachtet werden.
Bei der Beauftragung von Fremdfirmen muss einiges beachtet werden. (Bildquelle: tomava/iStock/Getty Images Plus)

Nicht jedes Unternehmen, das auf elektrotechnische Angestellte angewiesen ist, kann sich diese auch in der Festanstellung leisten. Vor allem kleinere Betriebe, bei denen nur ab und an Aufgaben anfallen, profitieren häufig mehr davon, eine Fremdfirma mit elektrotechnischen Arbeiten zu beauftragen. Dabei gibt es jedoch einige Aspekte, die zusätzlich beachtet werden sollten. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb. Außerdem muss die eingesetzte Person dazu fähig sein, fachkundig und zuverlässig die ihr zugeteilten Aufgaben zu übernehmen und zu erfüllen.

Das sollten externe Mitarbeiter mitbringen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, externe Elektrofachkräfte zu finden. Eine davon ist die Nutzung von Online-Plattformen für die Vermittlung von Aufträgen und Geschäftskontakten. Hierbei können Sie flexibel nach Fachkräften suchen und diese beauftragen. Haben Sie mögliche passende Mitarbeiter ausgewählt, gilt es, genau zu prüfen, ob diese sich auch für den Einsatz eignen. Dabei kommt es zum einen natürlich auf die Qualifikation an:

  • Besitzt die externe Elektrofachkraft einen passenden formalen Bildungsabschluss wie eine Ausbildung, Diplom-Ingenieur-Studium, Bachelor- oder Masterabschluss aus dem elektrotechnischen Berufsfeld?
  • Gibt es bereits ausreichend praktische und einschlägige Berufserfahrung für die Aufgaben, mit denen die Person betraut werden soll?
  • Sind für den zukünftigen Aufgabenbereich spezielle Kenntnisse notwendig, die bereits vorhanden sein sollen?
  • Bildet sich die Elektrofachkraft fort, um ihre Kenntnisse für die aktuellen Normen und Regeln aktuell zu halten?

Auch wenn es sich bei der Auswahl eines externen Mitarbeiters oder einer externen Mitarbeiterin nicht um die Besetzung einer Festanstellung handelt, sollten Sie beim Vorgang die nötige Sorgfalt walten lassen.

Einsatz von Fremdfirmen

Wenn eine Firma als Vermittler hinzugezogen wird, kann man in vielen Fällen davon ausgehen, dass die Qualifikationen der Mitarbeitenden ausreichend überprüft worden sind. Hierbei gibt es also andere Aspekte zu beachten. Zum einen entsteht die Frage, wie genau die Beauftragung vertraglich festgelegt werden soll. Es gibt dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Werk- oder Dienstvertrag
  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Die meisten Verträge, die mit Fremdfirmen geschlossen werden, sind Werkverträge. Bei diesen wird festgehalten, dass dem Auftraggeber ein bestimmtes Arbeitsergebnis geliefert wird. Der Dienstvertrag hingegen hat eine Dienstleistung zum Gegenstand. Bei einer Arbeitsnehmerüberlassung sind Arbeitende von Fremdfirmen über mehrere Monate bei dem Auftraggeber tätig. Dabei gelten eigene Bestimmungen, die zum Beispiel den Arbeitsschutz betreffen. In Bezug auf den Arbeitsschutz wird hier noch einmal deutlich zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitgeber der Fremdfirma unterschieden.

Darüber hinaus ist es bei allen Arbeitsverträgen in einem derartigen Beschäftigungsverhältnis so, dass zwei Personen die Verantwortung über die Arbeitnehmer tragen. Zum einen gibt es einen Verantwortlichen innerhalb der Auftragsfirma. Dieser unterweist der Verantwortlichen der Fremdfirma und informiert ihn über die spezifischen Arbeitsbedingungen. Er übernimmt die Koordination mit der Fremdfirma sowie den gesendeten Mitarbeitenden und nimmt schließlich auch deren Leistung ab. Zum anderen gibt es einen Verantwortlichen in der Fremdfirma. Dieser hat die Aufgabe, seine Mitarbeiter auszuwählen, zu unterweisen und letztendlich zu vermitteln. So hat ein jeder Arbeitgeber eine Unterweisungspflicht. Jede Unterweisung sollte schriftlich dokumentiert und festgehalten werden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Besondere Aufmerksamkeit auf den Arbeitsschutz

Beide Verantwortliche müssen insbesondere dann zusammenarbeiten, wenn es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Dies ist insbesondere auch in § 8 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten. Dort wird nämlich vermerkt, dass es einen Austausch beider Verantwortlichen in eben jenen Fragen geben sollte. Besondere Gefahren sollten untereinander ausgetauscht und deren Abwehrmaßnahmen koordiniert werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Beschäftigten ausreichend über die Gefahren in Kenntnis gesetzt werden. Dabei sollte die Fremdfirma stets schriftlich festhalten, dass sie über die potenziellen Gefahren, die bei dem Auftrag entstehen können, informiert worden ist und diese Informationen auch an die jeweiligen Mitarbeiter weitergibt. Außerdem ist es wichtig, dass einzig Mitarbeiter mit Aufgaben beauftragt werden, für die sie auch die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen mitbringen.

Bei Aufgaben, die sowohl von der eigenen Firma als auch einer Fremdfirma übernommen werden, gilt es, auch die eigenen Mitarbeiter in den Arbeitsschutz mit einzubeziehen und diese nicht etwa zu vergessen. Auch sie können nämlich höheren Risiken ausgesetzt werden, wenn fremde Mitarbeiter in den Betrieb kommen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn diese noch nicht ausreichend mit den geltenden Bedingungen vertraut sind und dadurch Arbeitsabläufe nicht mehr eingehalten werden können. Achten Sie daher darauf, auch die eigenen Mitarbeiter stets zu unterweisen und über potenzielle Risiken in Kenntnis zu setzen.

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