Ob Instandhalter oder lokale Handwerker, Bautrupps oder Gebäudereiniger – Aufgaben außerhalb des Kerngeschäfts werden aus guten Gründen oft an externe Dienstleister ausgelagert. Übersehen werden darf dabei nicht, dass der Auftraggeber für die Sicherheit all dieser betriebsfremden Personen eine Mitverantwortung trägt. Gut beraten ist, wer in einer Hausordnung für Betriebsfremde alle relevanten Vorgaben und Regeln dokumentiert.
Rechtsbasis für das sichere Arbeiten in Situationen, in denen Mitarbeiter anderer Unternehmen im eigenen Betrieb oder auf dessen Gelände tätig werden, ist § 8 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dieser verlangt für eine solche „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“, dass
- die Arbeitgeber in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten,
- sich gegenseitig über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren informieren und
- ihre Schutzmaßnahmen miteinander abstimmen.
Darüber hinaus wird dem Arbeitgeber des auftraggebenden Unternehmens explizit eine Kontrollpflicht zugewiesen. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten des beauftragten Unternehmens angemessene Anweisungen zu einem sicheren Arbeiten erhalten haben.
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