Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
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Die verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt die Fachverantwortung im Bereich Elektrosicherheit. Die Funktion „VEFK“ ist in der DIN VDE 1000-10 verankert. Im Beitrag erhalten Sie Experten-Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zur Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft.
Frage 1: Wo im Gesetzeswerk verlangt der Gesetzgeber eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)?
Grundlage der Beauftragung und Stellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
- Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber hinsichtlich des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten „für eine geeignete Organisation“ sorgen und die geeigneten Mittel bereitstellen.
- Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber „zuverlässige und fachkundige Personen“ schriftlich damit beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung zu übernehmen.
Die Fachverantwortung für die Elektrosicherheit ist Teil der unternehmerischen Gesamtverantwortung für seine Mitarbeiter.
Auch § 3 „Grundsätze“ der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ kann hier herangezogen werden. Der Paragraf beschreibt die Verpflichtung des Unternehmers zum Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach den elektrotechnischen Regeln. Errichtung, Änderung und Instandhaltung sind nur „von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ erlaubt.
Konkret genannt wird der Begriff der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ jedoch erst in der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“.
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Frage 2: Wann benötigt ein Betrieb eine verantwortliche Elektrofachkraft?
Jedes Unternehmen, welches unter den Geltungsbereich der DIN VDE 1000–10 fällt, sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft bestellen. Gemäß der Norm sind das Unternehmen mit einem „elektrotechnischen Betriebsteil“. Dies betrifft alle Unternehmen, die elektrotechnische Einrichtungen planen, konstruieren, errichten, betreiben, prüfen oder instand halten.
Immer dann, wenn der Chef und die Führungskräfte eines solchen Unternehmens selbst keine Elektrofachkräfte, sondern elektrotechnische Laien sind, können sie keine Fachverantwortung im Bereich Elektrotechnik/Elektrosicherheit übernehmen. Dann muss der Arbeitgeber Leitungs- und Aufsichtsaufgaben nach DGUV Vorschrift 3 an eine Elektrofachkraft übertragen, die damit zur verantwortlichen Elektrofachkraft wird.
Frage 3: Was unterscheidet eine verantwortliche Elektrofachkraft von einer (einfachen) Elektrofachkraft?
Die verantwortliche Elektrofachkraft ist vom Unternehmer dezidiert beauftragt, Fach- und Aufsichtsverantwortung zu übernehmen. Der Unternehmer überträgt damit Pflichten und Aufgaben auf die verantwortliche Elektrofachkraft.
Die Verantwortung kann sich auf den ganzen Betrieb, eine Anlage oder Betriebsteile beziehen. Für diesen Bereich eines Unternehmens übernimmt die verantwortliche Elektrofachkraft die Verantwortung und fachliche Leitung. Verantwortliche Elektrofachkräfte sind daher oft fachliche und/oder disziplinarische Vorgesetzte anderer Elektrofachkräfte.
Frage 4: Warum sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft schriftlich bestellt werden?
Die schriftliche Bestellung ist für eine rechtssichere Pflichtenübertragung unbedingt empfehlenswert. Denn bei der Bestellung geht es nicht nur um eine Pflichtenübertragung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (s.o.), sondern es greift auch § 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Nur mit einer ordnungsgemäßen schriftlichen Zuweisung von Unternehmerpflichten dürfte im Schadens- und Haftungsfall eine „gerichtsfeste“ Organisation gegeben sein. Das Formular zur Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft finden Sie hier.
Frage 5: Was bedeutet Weisungsfreistellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft?
Eine verantwortliche Elektrofachkraft muss weisungsfrei bestellt sein, d.h., sie muss über fachliche Weisungsfreiheit verfügen. Sie ist in ihren fachlichen Entscheidungen dann nicht an die Weisungen der Geschäftsleitung oder disziplinarisch übergeordneter Personen gebunden.
Frage 6: Über welche Qualifikation muss eine verantwortliche Elektrofachkraft verfügen?
Eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Industrie- oder Handwerksmeister oder ein Diplom-Ingenieur bzw. Master oder Bachelor des entsprechenden Fachbereichs vorweisen. Neben der Ausbildung sollte sie auch zeitnah in der Elektrotechnik gearbeitet haben und über entsprechende Erfahrung verfügen. Eine stete Weiterbildung zur Auffrischung der Kenntnisse von elektrotechnischen Normen, Vorschriften und Regelwerken ist unabdingbar.
Daneben sollte eine verantwortliche Elektrofachkraft mit Leitungsaufgaben über die entsprechende persönliche Reife verfügen. Auch die Akzeptanz der jeweiligen Person innerhalb des Betriebs spielt eine wichtige Rolle für die Eignung.
Frage 7: Muss die verantwortliche Elektrofachkraft ein festangestellter Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Nein, dies ist nicht zwingend vorgeschrieben. Kleine Unternehmen verfügen nicht immer über eigene Elektrofachkräfte. In diesem Fall kann auch eine externe Person, in der Regel ein geeigneter Mitarbeiter eines externen Dienstleisters, als verantwortliche Elektrofachkraft bestellt werden.
Frage 8: Warum gibt es manchmal Hierarchie-Unterschiede innerhalb der verantwortlichen Elektrofachkräfte eines Unternehmens?
In größeren Unternehmen kann es verantwortliche Elektrofachkräfte geben, die mit der fachlichen Leitung eines Betriebs/Betriebsteils beauftragt sind und „einfache“ verantwortliche Elektrofachkräfte ohne eine solche fachliche Leitung. Auch können verantwortliche Elektrofachkräfte je nach der Organisationsstruktur des Unternehmens z.B. neben der Fach- auch Personalverantwortung tragen. Es ist dem Unternehmer freigestellt, wie er mehrere verantwortliche Elektrofachkräfte hierarchisch gliedert.
Manchmal gibt es auch eine verantwortliche Elektrofachkraft für den Gesamtbetrieb, die als „oberste Elektrofachkraft“ in der Hierarchie über den verantwortlichen Elektrofachkräften für einzelne Fachbereiche steht. Man spricht dann auch von der gesamtverantwortlichen Elektrofachkraft.
In einem anderen Beitrag können Sie sich über weitere elektrotechnische Qualifikationen informieren.
Frage 9: Welche Aufgaben hat eine verantwortliche Elektrofachkraft im Unternehmen?
Die verantwortliche Elektrofachkraft kann u.a. zuständig und (mit-)verantwortlich sein für
- die rechtssichere Organisation des Elektrobereichs im Unternehmen
- die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes hinsichtlich elektrischer Gefährdungen
- die Beachtung und Umsetzung des elektrotechnischen Regelwerks im Betrieb
- das Durchführen und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
- das Erstellen von Arbeits- und Betriebsanweisungen
- die Sicherstellung der regelmäßigen Schulungen und Unterweisungen der elektrotechnischen Mitarbeiter
- das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands aller elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen (Begehungen, Prüfungen)
- die Unterweisung der Mitarbeiter von Fremdfirmen und ggf. deren Einweisung vor Ort
- die Verbindung zum betrieblichen Brandschutz in Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten
- die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung
- Unterstützung bei der EG-Konformitätserklärung
Frage 10: Was ist mit der Garantenstellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft gemeint?
Garantenstellung ist ein juristischer Begriff. Es geht darum, dass auch ein Unterlassen (Nichts-Tun) strafbar sein kann, sofern der Unterlassende eine Garantenstellung innehat. Einem Unternehmer, der für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist, kommt eine solche Garantenstellung zu. Garant sein bedeutet hier, etwas zu garantieren (nämlich die Sicherheit der Mitarbeiter) und dafür geradezustehen.
Bestellt der Unternehmer eine verantwortliche Elektrofachkraft, kommt es zu einer Übertragung von Unternehmerpflichten an die verantwortliche Elektrofachkraft. Damit hat auch die verantwortliche Elektrofachkraft eine Garantenstellung inne. Das bedeutet, dass sie auf bestimmte Ereignisse (z.B. Beinahe-Unfälle, Kenntnis neuer Risiken o. ä.) mit geeigneten Maßnahmen reagieren muss. Unterlässt sie dies und garantiert nicht die Sicherheit von Mitarbeitern oder Dritten, kann die verantwortliche Elektrofachkraft für dieses „Nichts-Tun“ in der betreffenden Situation bestraft und haftbar gemacht werden.
Beitrag aus dem Jahr 2017, wurde geprüft und aktualisiert am 06.11.2020
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Kommentare
Kommentar von Markus |
Hallo, wir haben einen indischen Mitarbeiter, der in Indien elektrotechnisch ausgebildet wurde. wer prüft, ob die Vorqualifikation ausreicht? DANKE.
Kommentar von Gerd Müller |
Guten Tag,
muss die VEFK irgdendwo gemeldet werden?
Zum beispiel bei der IHK?
Kommentar von Mergim |
Hallo Zusammen,
wie sieht es zwecks zivilrechtlicher Haftung der VEFK aus? Kann ein 3. einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der VEFK stellen?
Vorab danke für eure Mühe.
Kommentar von T. Zoller |
Hallo zusammen,
leider gehöre ich zu den absoluten Elektro-Laie, bin jedoch hierfür verantwortlich.
Nun möchte ich eine VEFK hierzu bestellen, der entsprechende MA verfügt jedoch nicht über eine der oben genannten Ausbildungen (Gesellenbrief als Elektriker liegt vor).
Kann ich ihn dennoch zur VEFK benennen, da oben auch nur "sollte" steht?
Vielen Dank für das Feedback.
Kommentar von A. Dombrowski |
Guten Tag
"planen, errichten, betreiben, prüfen, instandhalten". Klingt nach Handwerk. Aber was ist mit dem produzierenden Gewerbe, sprich der Industrie? Dort gab es früher mal den VDE Beauftragten. Wie ist ist die Verantwortlichkeit dort heute definiert?
Mit freundlichem Gruß
Kommentar von Leitende Elektrofachkraft |
Hallo Elektzrofachkraft.
Das stimmt so nicht. Das Thema hier in einem kurzen Kommentar zu beantworten ist schwierig. Generell aber fordert NUR die VDE 1000-10 die VEFK für einen elektrotechnischen Betrieb (zB Stromanbieter) oder einen elektrotechnischen Betriebsteil (zB eine Abteilung Maschinenbau in einem Unternehmen).
Ein Computer ist keine elektrische Einrichtung.
Und wie gesagt, ausschließlich die VDE 1000-10 fordert eine VEFK. Dies ist kein Gesetz. Wenn ein solcher Betrieb ordentlich und organisiert aufgestellt ist, vielleicht auch in Anlehnung an die VEFK, aber keine VEFK besitzt, kann dieses Unternehmen genau so rechtssicher sein.
Kommentar von Elektzrofachkraft |
"Dies betrifft alle Unternehmen, die elektrotechnische Einrichtungen planen, konstruieren, errichten, betreiben, prüfen oder instand halten." heißt beispielsweise: jede Rechtsanwaltskanzlei, deren Mitarbeiter mit Compurtern (elektrische Einrichtungen) arbeiten, müssen eine VEFK haben, oder?
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