Wer darf was? Schaltberechtigung für elektrische Anlagen

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Eine klar definierte und dokumentierte Schaltberechtigung erhöht die Rechtssicherheit
Eine klar definierte und dokumentierte Schaltberechtigung erhöht die Rechtssicherheit (Bildquelle: Digital Vision./Photodisc/Thinkstock)

Wer darf an welchen elektrischen Installationen, Anlagen, Einrichtungen oder Netzen usw. unter welchen Umständen welche Schalthandlungen ausführen? Diese Fragen betrifft die Schaltbefähigung und Schaltberechtigung. Sie begrenzen den Personenkreis, der zum „Schalten“ berechtigt ist. Die Regelwerke geben sich dazu bedeckt. Doch ein sorgsames Erteilen von Schaltberechtigungen ist ein wichtiges Element der Organisation der Elektrosicherheit in einem Unternehmen.

Schaltberechtigte und Schaltbefähigte, dazu noch Schaltauftragsberechtigte oder Schaltanweisungsberechtigte? Die Terminologie um diesen speziellen Erlaubnisvorgang in der Elektrosicherheit wirkt etwas diffus und die Begriffe sind nicht in Normen oder Regelwerken eindeutig definiert. Zum Beispiel kommen die Worte „Schaltberechtigung“ und „Schaltbefähigung“ in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ interessanterweise gar nicht vor. Und dieses Dokument, ehemals unter der Bezeichnung „BGV A3“ bekannt, gilt immerhin als die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für den elektrotechnischen Bereich.

Dennoch hat sich die Schaltberechtigung als ein Erlaubnis-, Genehmigungs- bzw. Beauftragungsverfahren durchgesetzt. Verschiedene Weiterbildungsorganisationen bieten an, die Schaltbefähigung entsprechend DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in einer Schulung zu erwerben. Meist sind für ein solches Sachkunde-Seminar zwei Tage vorgesehen.

Die DIN VDE 0105-100 gilt spannungsbereichsübergreifend und keineswegs nur für Hochspannung oder Mittelspannung. Schaltberechtigungen sind demnach für alle Spannungsebenen sinnvoll, auch für den Bereich der Niederspannung.

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Schalthandlungen für verschiedene Spannungsebenen in elektrischen Anlagen

Nach DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ gibt es im Abschnitt 5.2 „Schalthandlungen“ zwei Arten der Schalthandlung:

  • „Schalthandlung zum Ändern des elektrischen Zustandes einer Anlage, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch gefahrlos ist.“ – Wie beispielsweise das Einschalten des Badlichts oder die Benutzung der Kaffeemaschine.
  • „Ausschalten und Wiedereinschalten von Anlagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten.“

Von einem bestimmungsgemäß gefahrlosen Gebrauch ist im zweiten Fall, nach VDE, nicht mehr die Rede. Dieses könnte in dem Zusammenhang z.B. das Schalten einer luftisolierten Mittelspannungs-Schaltanlage sein.

Da die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ laut Anwendungsbereich eine spannungsbereichsübergreifende Norm ist und sie für alle Spannungsebenen gilt, kann man nach dieser Norm nicht strikt zwischen Nieder-, Mittel- und Hochspannungsanlage unterscheiden. Vielmehr sollte sich der Unternehmer beim Umsetzen der Anforderungen nach DIN VDE 0105-100 Gedanken machen, nicht allein nur für den Mittel- und Hochspannungsbereich Schaltberechtigungen zu vergeben. Dieses sollte im Niederspannungsbereich genauso erfolgen. Man könnte eine im Unternehmen sozusagen „allgemeingültige Berechtigung zum Schalten von Niederspannungsanlagen“ für die Elektrofachkräfte in der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung hinterlegen, da das „Schalten von Anlagen und Anlagenteilen“ eine Grundtätigkeit ist, die einer Elektrofachkraft schon während der Ausbildung beigebracht wird bzw. sich im Berufsleben mit steigendem Erfahrungserwerb weiter aufbaut und festigt.

Schulung zum Erwerb oder Auffrischung der Schaltbefähigung

Im Mittel- und Hochspannungsbereich hat sich etabliert, die Schulung/Befähigung zum Schalten von Mittel- und Hochspannungsanlagen nicht nur durch eigene entsprechend qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Vielmehr wird häufig auf externe Dienstleister zurückgegriffen, die aufgrund ihres umfangreichen Erfahrungsschatzes und entsprechender Kenntnis der Normen in der Lage sind, vor, während und im Nachgang zu einem Schaltbefähigungsseminar Fachfragen und organisationstechnische Fragestellungen zu klären.

Auf diese Weise bekommen Schaltbefähigte neben den für ihren Aufgabenbereich zu beachtenden Bestimmungen und Anweisungen im Umgang mit den betriebseigenen Schaltanlagen auch wertvolle Informationen, wie es beispielsweise anderenorts mit dem „Schalten an elektrischen Anlagen“ aussieht, oder welche technischen Neuerungen sich in der Welt des Schaltens ergeben haben oder eingeführt wurden.

Zeitlich gesehen, sollte eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme der schaltbefähigten Beschäftigten im Zeitfenster von ca. zwei bis vier Jahren wiederholt werden, da aufgrund des schnellen technischen Wandels – auch im Bereich der Schaltanlagen – ein entsprechend schnelles Anpassen des Wissensstands notwendig ist.

Eine genaue zeitliche Festlegung, wann eine Wiederholungsschulung zum Erhalt/Erwerb der Schaltbefähigung erforderlich ist, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Von der Schaltbefähigung zur Schaltberechtigung

Vor der Vergabe von Schaltberechtigungen durch den Unternehmer hat der Arbeitgeber gemäß § 7 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dafür zu sorgen, dass Beschäftigte auch in der Lage sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Dieses setzt nach einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme voraus, dass der Unternehmer nachweisen kann, welcher der unterstellten Mitarbeiter zum „Schaltberechtigten“ ernannt ist.

Im eigenen Interesse des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Elektrofachkraft sollte diese Bestellung vom „Schaltbefähigten zum Schaltberechtigten“ in Schriftform erfolgen. Somit kann der Unternehmer nachweisen, dass er zum einen die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Fürsorgepflicht der unterstellten Mitarbeiter beachtet hat. Und zum anderen ergibt sich ein Überblick, welcher Schaltberechtigte zum Schalten von welchen Anlagen und Anlagenteilen fachlich qualifiziert ist. Hier kommen Sie zum Formular Schaltberechtigung.

Grundsätze für Schaltberechtigungen

1. Nur nach Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen bilden die zentrale Basis für die Arbeitsschutzmaßnahmen eines Unternehmens. Dies schließt auch alle Sicherheitsmaßnahmen, Vorkehrungen und Verhaltensregeln ein, welche die Elektrosicherheit betreffen. In einer Gefährdungsbeurteilung werden alle bestehenden Risiken an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit erfasst und anhand der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und des Ausmaßes eines potenziellen Schadens bewertet. Aus dieser Beurteilung werden Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Prüffristen usw. abgeleitet.

Dieses Beurteilen der konkreten Gefährdungen vor Ort kann auch Fragen zu Schalthandlungen betreffen. Selbstverständlich muss damit nicht jedem Verwaltungsmitarbeiter, der morgens seinen PC hochfährt (und damit einschaltet) eine Schaltberechtigung erteilt werden. Doch für alle Situationen und Vorgänge, wo Schalthandlungen über einen „bestimmungsgemäß gefahrlosen Gebrauch“ hinausgehen, sollte im Rahmen der gängigen Vorschriften wie der DIN VDE 0105-100 festgelegt werden, für welche Vorgänge Schaltbefähigungen notwendig und Schaltberechtigungen zu vergeben sind. Arbeitsschützer kennen ein ähnliches Vorgehen für das Erteilen von Erlaubnisscheinen, z.B. für feuergefährliche Arbeiten oder für das Betreten eines Silos bei Gefahr von Sauerstoffmangel.

Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung
Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung

Downloadtipps der Redaktion

e.+-Artikel: Schaltberechtigung und Schalthandlungen

Hier gelangen Sie zum Download.

Formular: Bestellung eines Schaltberechtigten

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungsermittlung allgemein

Hier gelangen Sie zum Download.

Gefährdungsbeurteilung: Gefahrenarten (Gefährdungsfaktoren)

Hier gelangen Sie zum Download.

2. Nur bei Befähigung

Schaltberechtigter ist kein Ausbildungsberuf, es gibt auch kein Diplom, Ingenieurtitel oder vergleichbaren Studienabschluss, der automatisch eine Schaltberechtigung umfassen würde. Schaltberechtigung gilt als eine spezielle Qualifikation, die während des Berufslebens zusätzlich zu einer Ausbildung oder einem Studiengang erworben wird.

Achtung: Befähigung im eigentlichen Wortsinne meint Eignung, d.h., die notwendigen Voraussetzungen für eine Tätigkeit zu besitzen. Schaltbefähigung wird im elektrotechnischen Bereich jedoch oft mehr oder weniger synonym zur Schaltberechtigung benutzt. Streng genommen müsste zwischen einer Befähigung (z.B. durch Teilnahme an einer Schulung) und einer Berechtigung (durch ein schriftliches Dokument) unterschieden werden.

Schaltberechtigungen sind nur an Mitarbeiter zu erteilen, die durch ihre Persönlichkeit, Ausbildung und Qualifizierung in der Lage sind, die für sichere Schalthandlungen notwendigen Sicherheitsaspekte zu kennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das sind in aller Regel geschulte Elektrofachkräfte mit nachgewiesener Qualifikation und Berufserfahrung. Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen allenfalls unter Leitung und Aufsicht einer (schaltberechtigten) Elektrofachkraft Schalthandlungen vornehmen.

Die oben genannten „Persönlichkeitsmerkmale“ können beispielhaft folgende sein:

  • gute und umfangreiche Anlagen- und Ortskenntnisse
  • Kenntnisse des Anlagenverhaltens bei Lastflussänderungen
  • geistige und körperliche Eignung sowie Durchsetzungsvermögen
  • gültige Erste-Hilfe-Ausbildung
  • gültige G-25-Untersuchung („Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“)
  • sicherer Umgang bzw. sichere Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung

Wer als Vorgesetzter einen Mitarbeiter mit Schalthandlungen beauftragt, der dazu weder geschult noch befähigt ist, kann im Schadensfalle zur Verantwortung gezogen werden. Ein Staatsanwalt oder Richter könnte dies als Organisationsverschulden werten.

3. Nur vom Unternehmer oder einer beauftragten Führungskraft

Eine Schaltberechtigung sollte stets von demjenigen ausgehen, der für die betreffende elektrische Anlage, Einrichtung, das elektrische Netz o.a. die Verantwortung trägt. Das kann ein Verantwortlicher des jeweiligen Netzbetreibers sein oder ein Unternehmer bzw. eine von diesem beauftragte Führungskraft. In vielen Unternehmen dürfte dies die verantwortliche Elektrofachkraft betreffen.

4. Nur in Schriftform

Für eine Schaltberechtigung ist unbedingt die Schriftform zu empfehlen. Nur durch diese Dokumentation sind derartige Vereinbarungen nachweisbar. Im Schadens- oder Streitfall kann ein solches Dokument entscheidend sein. Außerdem ist beim Erteilen mehrerer und unterschiedlicher Schaltberechtigungen an unterschiedliche Personen nur durch die Schriftform eine Übersicht der zugeteilten Berechtigungen gegeben, die ggf. auch für Dritte wie Behörde oder Unfallversicherer nachvollziehbar ist.

5. Nur mit konkreten Inhalten

Es gibt nicht die eine Schaltberechtigung, die man hat oder nicht hat wie etwa einen Kfz-Führerschein. Eine Schaltberechtigung gilt stets für einen bestimmten Aufgabenbereich, d.h. bestimmte Spannungsbereiche, Anlagen oder Teile von Anlagen. Auch sollte eine Schaltberechtigung nicht „unendlich“, sondern für einen zuvor definierten Zeitraum festgelegt werden. Dieser Zeitraum sollte in der schriftlichen Form der Berechtigung angegeben sein.

Schaltberechtigungen können bei Bedarf erneuert werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass auch die Qualifikation des Schaltbefähigten weiterhin angemessen ist. Eine Nachschulung zur Auffrischung der Kenntnisse auf den neuesten Stand der technischen Entwicklung nach zwei bis vier Jahren wird im Allgemeinen als sinnvoll erachtet.

6. Nur mit Arbeitsanweisungen

Arbeitsanweisungen für Schalthandlungen beruhen auf dem Ergebnis der zugrunde liegenden Gefährdungsbeurteilung. Aus ihnen sollten die Gefährdungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Schaltvorgang hervorgehen und mit welchen Sicherheitsmaßnahmen diese Gefährdungen eliminiert oder minimiert werden müssen. Solche Arbeitsanweisungen sind kein „Nice-To-Have“ für Notfälle, sondern verpflichtende Vorgaben des Arbeitgebers.

Beispiel einer Arbeitsanweisung für Schalthandlungen in Mittelspannungsschaltanlagen
Beispiel einer Arbeitsanweisung für Schalthandlungen in Mittelspannungsschaltanlagen

Fazit

Klar definierte und nachweisbar dokumentierte Schaltberechtigungen erhöhen deutlich die Rechtssicherheit für den Unternehmer und Arbeitgeber sowie die beteiligten Elektrofachkräfte.

Beitrag aktualisiert im Mai 2023

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Kommentare

Kommentar von Jörg Pospisil |

Ob man eine 20kV Schaltung allein vornehmen kann oder darf ist nicht pauschal mit ja oder nein zu beantworten.
Die DGUV Vorschrift 1 behandelt im §8 "Gefährliche Arbeiten". Im Absatz 2 führt sie aus, dass der Unternehmer in diesem Fall über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen hat. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt ohnehin eine Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit vor. Weiterhin sollte auch die DGUV Regel 112-139 beachtet werden, die die Verwendung von Person-Notsignal-Anlagen beleuchtet und klare Hinweise gibt, welche Geräte dazu nicht gezählt werden dürfen und wann die Verwendung nicht (mehr) statthaft ist.
In unserem Unternehmen werden Schalthandlungen in Hochspannungsschaltanlagen nur zu zweit ausgeführt, die zweite Person ist mindestens EuP mit Einweisung in die Schaltanlage und HLW-Ausbildung. Selbstverständlich steht diese nicht im Gefahrenbereich.

Kommentar von Mall |

kann man eine 20 KV Schaltung allein vornehmen ?

Kommentar von Manfred |

Hallo, bei uns (VNB) wird es so gehandhabt, dass der zweite Mann eine EFK sein sollte (aber nicht absolut zwingend muss. Eine EuP würde prinzipiell reichen). Am wichtigsten ist aber der Aspekt der ersten Hilfe. Der zweite Mann sollte also im Fall der Fälle nicht nur die Rettungskette einleiten können, sondern auch selbst vor Ort helfen können. Damit er sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt, sollte er mindestens EuP sein, EFK ist natürlich besser. Eine Schaltberechtigung für den zweiten Mann ist (bei uns) nicht erforderlich.

Kommentar von Roland Stroba |

Hallo,

bei uns im Unternehmen wird zurzeit der "zweite Mann" diskutiert, d.h. beim ARbeiten in Mittelspannungsbereichen wird ein zweiter Mann mitgeschickt. Welche Qualifikation braucht dieser (ist ein Azubi ausreichen, sind Kenntnisse einer Elektrofachkraft ausreichen?)

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