Prüffristen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
Die Prüfintervalle richten sich nach Art und Einsatz des elektrischen Betriebsmittels (Bildquelle: francescomoufotografo/iStock/Getty Images Plus)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicher betrieben bzw. benutzt werden können. Die Verantwortung dafür liegt beim Unternehmer. Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln liegen Richtwerte für die Prüffristen vor. Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss die Ermittlung der erforderlichen Prüffristen jeweils im konkreten Fall und anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Aus der Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter heraus muss sich der Unternehmer vom Errichter oder Hersteller einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels bestätigen lassen, dass diese den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen und gemäß dem „Stand der Technik“ errichtet sind.

Prüffristen für Wiederholungsprüfungen

Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind in regelmäßigen Abständen Prüfungen durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfungen richten sich nach der Art des Betriebsmittels und nach seinem Einsatzgebiet. So sind vom Konstruktionsprinzip her ähnliche Geräte z.B. auf einer Baustelle ganz anderen Belastungen ausgesetzt als im Büro.

Der Gesetzgeber unterscheidet:

  • ortsfeste elektrische Betriebsmittel
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • stationäre Anlagen
  • nicht-stationäre Anlagen

Die untenstehende Tabelle gibt eine Übersicht über Richtwerte für die Prüffristen von Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel.

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Unterweisung: Prüfung von allgemeinen ortsveränderlichen Betriebsmitteln

Hier gelangen Sie zum Download.

Prüfliste „Mess- und Prüfprotokoll nach VDE 0701 und VDE 702“

Hier gelangen Sie zum Download.

Was sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel?

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche Betriebsmittel,

  • die während des Betriebs bewegt werden können,
  • die leicht von einem Platz an einen anderen Platz gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind,
  • die während des Betriebs üblicherweise in der Hand gehalten werden.

Beispiele für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind:

  • handgeführte Elektrowerkzeuge,
  • Bürogeräte,
  • Laborgeräte,
  • Küchengeräte,
  • Kabeltrommeln oder
  • Verlängerungskabel.

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Elektrische Betriebsmittel – Fristen für Wiederholungsprüfungen

Betriebsmittel Prüffrist (Höchstwerte) Einsatzgebiet, Kommentare Prüfer
Ermittlung von Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Dazu zählen folgende ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):

Richtwert allgemein

6 Monate

Bei Prüfungen mit Fehlerquote < 2 % Prüffristverlängerung möglich








Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person

→ unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte

Geräte und Maschinen

1 Jahr
  • Fertigungsstätten
  • Werkstätten
  • ähnliche Bedingungen
2 Jahre
  • Büros
  • ähnliche Bedingungen
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen  mit Steckvorrichtungen Baustellen


Anschlussleitungen mit Stecker

bei hoher Beanspruchung:

wöchentlich

z.B. Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium, gefettete Bleche), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben

bei hoher Beanspruchung:

3 Monate

z.B. Nassschleifen von nicht leitfähigen Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau
bewegliche Leitungen mit Stecker oder Festanschluss

bei normaler Beanspruchung:

6 Monate

z.B. Hochbau, allgemeiner Tiefbau

bei normaler Beanspruchung:

6 Monate

Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsbau, Holzbau

Die Tabelle enthält Richtwerte, die als ausreichende Fristen angesehen werden können, solange die Fehlerquote 2 % nicht übersteigt.

Wie werden die Prüffristen festgelegt?

Beachten Sie die beiden folgenden Punkte:

  1. Die angegebenen Prüffristen dienen nur noch als Orientierungshilfe und Handlungsanleitung für die Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss die Prüffristenermittlung anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
  2. Die genannten Prüfintervalle gelten für Geräte, die unter normalen Beanspruchungen zum Einsatz kommen. Bei erhöhter Belastung, etwa durch Temperatur, Staub, Feuchtigkeit oder ähnliche Umgebungseinflüsse müssen die Fristen zur Prüfung derart belasteter Anlagen und Betriebsmittel verkürzt werden.
Übersicht zu § 3 der Betriebssicherheitsverordnung
Übersicht zu § 3 der Betriebssicherheitsverordnung

Weitere wichtige Rechtsverweise zu diesem Thema finden Sie neben der bereits genannten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in folgenden Dokumenten:

  • TRBS 1111: Technische Regeln für Betriebssicherheit – „Gefährdungsbeurteilung
  • TRBS 1201: Technische Regeln für Betriebssicherheit – „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
  • DGUV Vorschrift 3: „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • DGUV Information 203-006 (ehemals BGI 608): „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“

Beitrag aus dem Jahr 2018, wurde geprüft und aktualisiert am 12.12.2024

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

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Kommentare

Kommentar von Sebastian Holzner |

Und immer wieder das fahrlässige "sollte". In der Arbeitssicherheit "müssen" oder "dürfen" wir.
"Sollte" ? "Das muß ich nicht machen, also spar ich mir das Geld." Wenn ich zu einer Führungskraft sage "sollte", dann fragt er in der Regel nach. Eine Führungskraft und auch ein regulärer Mitarbeiter benötigt eine sicher Entscheidungsvorgabe, auch um Kosten rechtfertigen zu können.

"Wenn ein Gerät in Deutschland gekauft wird, sollte es das CE-Zeichen tragen. "
Muß ein CE-Zeichen tragen!
Es darf in Deutschland nichts ohne CE ausgeliefert werden und nichts in Betrieb gehen.

Kommentar von Jürgen Mähnß |

Die Praktiker denken wahrscheinlich, dass das Kabel stark belastet wird. Dem stimme ich ohne Kenntnis der aktuellen Gegebenheiten zunächst zu: Man muss sich nur vorstellen, wie die Anwender mit dem Kabel umgehen. Da tritt man drauf, wirft es in den Matsch (aus versehen), knickt es über Gebühr usw. Das gilt es zu beobachten und dafür kann man sich mal alle 6 Monate ein Bild machen. Wenn man nun feststellt, dass es sehr pfleglichen Umgang gibt und keine Fehler, kann man es riskieren, das Intervall auf ein Jahr zu verlängern. Nicht zu vergessen ist aber, dass das Kabel auch altert und damit empfindlicher wird. Hier muss tatsächlich die Elektrofachkraft entscheiden und wenn der Zustand schlechter wird, erst mal das Intervall verkürzen und dann eventuell auch auf Ersatz dringen (kostet eventuell weniger als die vielen Prüfungen, wenn man ehrlich rechnet).

Kommentar von Martin |

Guten Tag. Wir haben Hybridfahrzeuge in gewerblicher Benutzung. In der Firma ist man der Meinung dass das Typ2-Ladekabel alle 6 Monate geprüft werden muss. Ist das korrekt?

Ist die Prüffristverlängerung hier denkbar (weil Fehlerquote <2%)?

Kommentar von Jürgen Mähnß |

Wenn ein Gerät in Deutschland gekauft wird, sollte es das CE-Zeichen tragen. Damit liegt die Vermutung nahe, dass zumindest eine Baumusterprüfung und im Sinne der Qualitätssicherung weitere Prüfungen erfolgt sind und das Gerät den Anforderungen genügt. Eine Messung kann unter diesen Umständen entfallen.
Allerdings entbindet das niemand von der Pflicht, vor jeder Inbetriebnahme eines Gerätes eine Sichtprüfung durchzuführen!
Auf einem anderen Blatt steht die Frage, wie Sie gewährleisten, dass das Gerät entsprechend seiner Belastung rechtzeitig der Wiederholungsprüfung zugeführt wird.

Kommentar von Doris Bittner |

Guten Tag,
muss auch eine Prüfung erfolgen vor Inbetriebnahme, wenn ich aus dem Laden ein Gerät bekomme?
Viele Grüße
Doris Bittner

Kommentar von Tobias Trapp |

Hallo Herr Etter,
man kann sich "grob" an folgendem orientieren:
Produktion alle 1Jahr.
Büro alle 2 jahre.
Welchen Prüfzyklus Sie wirklich benötigen, wird vom Prüfer in einer kurzen Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Des weiteren kommt es noch darauf an, was in Ihrem Leasing-Vertrag steht. Übernehmen Sie die Verantwortung dafür, dass die Geräte regelmäßig geprüft werden oder übernimmt das der Eigentümer.
Ich würde Ihnen empfehlen, bei büroähnlichen Bedingungen alle 2Jahre und bei produktionsähnlichen Bedingungen jedes Jahr prüfen zu lassen.
Ein PC der in der Produktion steht, würde ich ebenfalls jährlich prüfen lassen.

Kommentar von Wilhelm Etter |

Hallo zusammen, Prüfungen von ortsveränderlichen Liesing-Geräten PC, Monitor, Drucker usw. im Öffentlichen Dienst sollte nach VDE 0701-0702 Geprüft werden beim Austausch von 3-4Jahren ?

Kommentar von Thomas M. |

Der Artikel spiegelt die allgemein übliche Situation wieder. Wie bislang wird alles auf die Gefährdungsbeurteilung abgeschoben. Praktische und realistische Prüffristen gibt es nicht. Wir haben ca.10.000 ortsveränderliche, die Ausfallquote liegt bei <0,3%...und trotzdem wird behauptet, dass Prüffristen von 4 Jahren z.B. für Büro´s nicht zulässig sind. Es wäre schön, wenn es hier endlich mal Klarheit geben würde und Beispiele für eine vernünftige Gefährdungsbeurteilung verfügbar wären.

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