Prüffristen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicher betrieben bzw. benutzt werden können. Die Verantwortung dafür liegt beim Unternehmer. Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln liegen Richtwerte für die Prüffristen vor. Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung muss die Ermittlung der erforderlichen Prüffristen jeweils im konkreten Fall und anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Aus der Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter heraus muss sich der Unternehmer vom Errichter oder Hersteller einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels bestätigen lassen, dass diese den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen und gemäß dem „Stand der Technik“ errichtet sind.
Prüffristen für Wiederholungsprüfungen
Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind in regelmäßigen Abständen Prüfungen durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Die Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfungen richten sich nach der Art des Betriebsmittels und nach seinem Einsatzgebiet. So sind vom Konstruktionsprinzip her ähnliche Geräte z.B. auf einer Baustelle ganz anderen Belastungen ausgesetzt als im Büro.
Der Gesetzgeber unterscheidet:
- ortsfeste elektrische Betriebsmittel
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- stationäre Anlagen
- nicht-stationäre Anlagen
Die untenstehende Tabelle gibt eine Übersicht über Richtwerte für die Prüffristen von Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche Betriebsmittel,
- die während des Betriebs bewegt werden können,
- die leicht von einem Platz an einen anderen Platz gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind,
- die während des Betriebs üblicherweise in der Hand gehalten werden.
Beispiele für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind: handgeführte Elektrowerkzeuge, Bürogeräte, Laborgeräte, Küchengeräte, Kabeltrommeln oder Verlängerungskabel.
→ Hier gelangen Sie zu einem Prüfprotokoll für elektrische Arbeitsmittel – elektrische Geräte.
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Elektrische Betriebsmittel – Prüfung
Betriebsmittel | Prüffrist (Höchstwerte) | Einsatzgebiet, Kommentare | Prüfer |
---|---|---|---|
Dazu zählen folgende ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt): |
Richtwert allgemein 6 Monate |
Bei Prüfungen mit Fehlerquote < 2 % Prüffristverlängerung möglich |
→ unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Geräte und Maschinen |
1 Jahr |
|
|
2 Jahre |
|
||
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen | Baustellen |
||
Anschlussleitungen mit Stecker |
bei hoher Beanspruchung: wöchentlich |
z.B. Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium, gefettete Bleche), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben | |
bei hoher Beanspruchung: 3 Monate |
z.B. Nassschleifen von nicht leitfähigen Materialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau | ||
bewegliche Leitungen mit Stecker oder Festanschluss |
bei normaler Beanspruchung: 6 Monate |
z.B. Hochbau, allgemeiner Tiefbau | |
bei normaler Beanspruchung: 6 Monate |
Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsbau, Holzbau |
Die Tabelle enthält Richtwerte, die als ausreichende Fristen angesehen werden können, solange die Fehlerquote 2 % nicht übersteigt.
Festlegung der Prüffristen
Beachten Sie die beiden folgenden Punkte:
- Die angegebenen Prüffristen dienen nur noch als Orientierungshilfe und Handlungsanleitung für die Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung muss die Prüffristenermittlung anhand einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
- Die genannten Prüfintervalle gelten für Geräte, die unter normalen Beanspruchungen zum Einsatz kommen. Bei erhöhter Belastung, etwa durch Temperatur, Staub, Feuchtigkeit oder ähnliche Umgebungseinflüsse müssen die Fristen zur Prüfung derart belasteter Anlagen und Betriebsmittel verkürzt werden.
Weitere wichtige Rechtsverweise zu diesem Thema finden Sie neben der bereits genannten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in folgenden Dokumenten:
- TRBS 1111: Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
- TRBS 1201: Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) DA § 5: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Information 203-006 (ehemals BGI 608): Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
Beitrag aus dem Jahr 2018, wurde geprüft und aktualisiert am 19. Mai 2020
Kommentare
Kommentar von Dennis |
Ich bin etwas enttäuscht. Die Überschrift hat mir den Anreiz gegeben den Artikel zu lesen, aber was hier steht ist nichts neues und habe ich schon mehrere Male lesen müssen, wenn man sich mit dem Thema beschäftigt. Wie sieht denn so eine Gefährdungsbeurteilung aus? Gibt es hier mal ein handfestes Werkzeug oder bleibt es weiterhin bei „Der Prüfer muss abschätzen in welchem Zeitraum unter den gegebenen Bedingungen kein gefährlicher Defekt auftreten kann...“ das ist unbefriedigend.
PS: Das Bild der ortsfesten Anlagenprüfung passt hier auch nicht so ganz...
Antwort von Christina Wernicke
Vielen Dank für Ihr Feedback. Es tut mir leid, dass Sie enttäuscht von dem Beitrag sind und keine neuen Erkenntnisse gewinnen konnten. Aber wenn Sie sich mit der Thematik bereits umfassend auseinandergesetzt haben, auch verständlich. Neuerungen gibt es dazu derzeit nicht.
Gefährdungsbeurteilungen bieten wir zum Download an. Dabei handelt es sich jedoch um allgemein gehaltene Mustervorlagen, die Sie entsprechend anpassen müssen.
Aber vielleicht ist das dennoch etwas für Sie: https://www.elektrofachkraft.de/checklisten-abo
Ja, das Bild ist vermutlich nicht optimal gewählt...
Kommentar von stefan.p |
Guten Tag. Eines meiner beruflichen Tätigkeiten umfasst auch DGUV-Prüfungen von ortsveränderlichen Betriebsmittel. Ich arbeite in einem größeren industriellem Unternehmen. Unsere Instandhaltung ist für mehrere Kostenstellen zuständig. Um die Menge an zu prüfenden Geräten überschaubar zu gestallten, haben wir einen Plan erstellt, in welchem Monat, welche Abteilung mit den Prüfungen dran ist. Es kommt aber immer wieder vor, dass Abteilungen diese Zeiten nicht einhalten und ihre Geräte sehr viel später zur Prüfung abgeben. Es ist schon vorgekommen, dass eine Prüfung beispielsweise im August auf dem Kalender stand, und das Jahr darauf im Juli abgeben wurden. Somit verblieben noch 2 Monate für das aktuelle Jahr bis nach Kalender die Abteilung regulär dran wäre. Meine Frage ist, ob man die Prüffrist auch verlängern kann. In diesem Fall auf 1 Jahr und zwei Monate um zu vermeiden dass die zu Prüfenden Geräte in zwei Monaten wieder auf dem Prüftisch landen. Laut Gefährdungsbeurteilung spricht nichts dagegen.
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