Wer darf Arbeiten an elektrischen Anlagen durchführen?

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Wer darf Arbeiten an elektrischen Anlagen durchführen?
Nicht jeder darf alle Arbeiten an elektrischen Anlagen durchführen. (Bildquelle: AndreyPopov/iStock/Getty Images)

Die Elektrofachkraft (EFK)

Ausschließlich Elektrofachkräfte dürfen selbstständig an elektrischen Anlagen arbeiten, da nur sie die ihnen übertragenen Arbeiten

  • beurteilen können,
  • mögliche Gefahrenquellen erkennen und
  • wissen, welche geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft arbeiten.

Jeder Unternehmer, jede verantwortliche Person muss diejenigen Personen, die nicht selbst Elektrofachkräfte sind, unmissverständlich anweisen, dass sie keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen dürfen außer denen, zu denen sie ausdrücklich befugt sind – es sei denn, dies erfolgt unter Leitung und Aufsicht bzw. nach Anweisung einer Elektrofachkraft. Mit der Formulierung „[…] unter Leitung und Aufsicht bzw. nach Anweisung einer Elektrofachkraft […]“ wird der Elektrofachkraft ermöglicht, nicht jede einfache Tätigkeit selbst ausführen zu müssen und sich in bestimmten Fällen von Nicht-Elektrofachkräften unterstützen zu lassen.

Der Anlagenverantwortliche (ANLV)

Nach DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ dürfen an elektrischen Anlagen keine Arbeiten durchgeführt werden, wenn für diese Anlagen nicht vorab ein Anlagenverantwortlicher bestimmt wurde, unter dessen Verantwortung die Anlage steht. Der Anlagenverantwortliche ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb elektrischer Anlagen bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören.

Der Arbeitsverantwortliche (AV)

Arbeiten mehrere Personen gemeinsam, so muss vorher eine zuverlässige, mit der Arbeit und den Gefahren vertraute Person als Arbeitsverantwortlicher bestimmt werden. Der Arbeitsverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die für die Sicherheit des Arbeitsplatzes notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Er hat sich bei den für die Freischaltung der Arbeitsstelle Verantwortlichen zuverlässig über den Schaltzustand, z.B. anhand eines Schaltplans, zu unterrichten und dem für die Freischaltung zuständigen Bedienpersonal von den Arbeiten Kenntnis zu geben.

Hinweis

Hat der Arbeitsverantwortliche eine oder mehrere Sicherheitsregeln nicht selbst durchgeführt, so muss er sich deren Durchführung vom Anlagenverantwortlichen bestätigen lassen.

  • Autor:

    Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch

    Geschäftsführender Gesellschafter der GAB Ingenieure GmbH

    Ritterbusch Sven

    Im Jahr 2013 gründete Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch die GAB Ingenieure GmbH, die Unternehmen in den Bereichen Arbeitsschutz und Brandschutz berät. Dort ist er als geschäftsführender Gesellschafter und VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen tätig.

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