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Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine befähigte Person.
Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine befähigte Person. (Bildquelle: pichitstocker/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Ich arbeite in einem Integrationsbetrieb als Dienstleistungshelfer. Neben Gartenarbeiten und Umzügen führt unser Betrieb auch VDE-Prüfungen (intern und extern) durch. Dafür wurde ein Team in Sachen VDE-Prüfung geschult.

Nun bekam ich den Auftrag, Mitglieder dieses Teams elektrotechnisch zu unterweisen, also aus ihnen elektrotechnisch unterwiesene Personen zu machen. Meine Vorgesetzten sind der Meinung, dass ich aufgrund einer Ausbildung zum Radio-und Fernsehtechniker die Befähigung zu dieser Unterweisung habe. Ich bin nicht dieser Meinung und sehe mich nicht als Elektrofachkraft an, da

  1. meine Ausbildung schon 25 Jahre her ist,
  2. ich seit 15 Jahren nur noch berufsfremd gearbeitet habe und
  3. speziell im Bereich VDE-Prüfung über keinerlei Erfahrung verfüge.

Meine Fragen lauten:

  • Wer entscheidet darüber, ob jemand als Elektrofachkraft eingestuft wird?
  • Welche Nachweise sind dafür notwendig?
  • Wer kontrolliert diese Nachweise?
  • Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich per Dienstanweisung dazu „gezwungen“ werde, diese Unterweisung durchzuführen und es aufgrund mangelnder Schulung zu einem Arbeitsunfall bei den elektrotechnisch unterwiesene Personen, kommt.

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Antwort des Experten

Daniel Kronenberg

Zunächst eine kurze Erläuterung:

Der Fragesteller gibt nur sehr unkonkret an, dass es sich um „VDE-Prüfungen“ handelt. Da die VDE-Vorschriften sehr umfangreich sind und es etliche unterschiedliche Prüfungen gibt, welche wiederum unter Umständen gesonderte Anforderungen an den Prüfer stellen, gehe ich bei der Beantwortung der Frage von der Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3 und VDE 0701-0702 Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel aus.

Des Weiteren wurden die Mitarbeiter des „Teams“ (in Sachen) VDE-Prüfung geschult. Frage: Was wurde geschult? In welchem Umfang? Für welchen Zweck? Wurden die Mitarbeiter mittels einer Unterweisung zur EuP geschult? Wurden die Mitarbeiter mittels „Messpraktikum“ mit den Prüfungen vertraut gemacht und entsprechend geschult? Hier muss genauer differenziert werden.

Wer entscheidet darüber, ob jemand als Elektrofachkraft eingestuft wird?

Abschnitt 5.2 der VDE 1000-10 enthält u.a. folgende Formulierung zur Qualifikation:

„Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:

  • Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter,
  • Ausbildung zum Handwerksmeister,
  • Ausbildung zum Industriemeister,
  • Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker,
  • Ausbildung zum Diplomingenieur, Bachelor oder Master.“

Die DGUV Vorschrift 3 der BG ETEM sagt dazu Folgendes:

§ 2 Begriffe

„(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“

Der ehemalige Radio/Fernsehtechniker (heute Informationselektroniker) fällt unter diese Bestimmung.

Welche Nachweise sind dafür notwendig?

Als Nachweis hierfür dient der Facharbeiter - respektive Gesellenbrief im erlernten Ausbildungsberuf. Eine Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, welche erfolgreich abgeschlossen wurde, dient ebenfalls als Nachweis.

Der Arbeitgeber muss die Nachweise prüfen.
Der Arbeitgeber muss die Nachweise prüfen. (Bildquelle: Hemera Technologies/AbleStock.com/Thinkstock)

Zusätzlich muss sich die Elektrofachkraft gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich fortbilden.

Soll die Elektrofachkraft im Bereich des Prüfens elektrischer Betriebsmittel tätig sein bzw. eingesetzt werden, empfiehlt es sich in diesem Bereich eine Schulung oder ein Seminar zu besuchen.

Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die Betriebssicherheitsverordnung eine befähigte Person.

Die befähigte Person muss durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist dies eine Elektrofachkraft oder eine verantwortliche Elektrofachkraft nach VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik.

Wer kontrolliert diese Nachweise?

Der Arbeitgeber hat sich vor der Beauftragung eines Mitarbeiters darüber zu vergewissern sowie die erforderlichen Nachweise zu verlangen, dass dieser für die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend ausgebildet, unterwiesen und geschult ist.

Die einmal erworbene Qualifikation zur Elektrofachkraft kann verloren gehen.

Vor allem durch mangelnde Fortbildung oder die längere Ausübung fachfremder Tätigkeiten kann gemäß den Erläuterungen zu 5.2 des Anhang A der VDE 1000-10 dazu führen, dass die einmal erworbene Qualifikation zur Elektrofachkraft verloren gehen kann. Hier verpflichtet § 7 der DGUV Vorschrift 1 den Unternehmer dazu, Mitarbeiter, die z.B. aufgrund mangelhafter Fortbildung nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht mehr zu beschäftigen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir, wenn ich per Dienstanweisung dazu „gezwungen“ werde, diese Unterweisung durchzuführen und es aufgrund mangelnder Schulung zu einem Arbeitsunfall bei den elektrotechnisch unterwiesenen Personen kommt?

Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nicht dazu zwingen diese Funktion/Position auszuüben. Der Mitarbeiter gibt selbst an, nach eigenem Ermessen/Selbsteinschätzung nicht für die o.g. Tätigkeitsbereiche geeignet zu sein. Dies hat er selbst ohne die genaue Rechtslage zu kennen richtig erkannt. Im weitesten Sinne soll hier die Verantwortung für weitere Mitarbeiter übernommen werden. Somit sind Grundsätze der VDE 1000-10 „Verantwortliche Elektrofachkraft“ erfüllt. Den Arbeitgeber trifft hier dann ein Organisationsverschulden nach § 823 BGB.

Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nicht dazu zwingen diese Funktion/Position auszuüben.
Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nicht dazu zwingen diese Funktion/Position auszuüben. (Bildquelle: Natalia Lukiyanova/Hemera/Thinkstock)

Des Weiteren finden u.a. folgende rechtliche Grundlagen Anwendung:

§ 9 DGUV Vorschrift 3

Ordnungswidrigkeiten

„Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6, 7 zuwiderhandelt.“

§ 13 ArbSchG

Verantwortliche Personen

„(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

...

4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Sollte der Mitarbeiter die ihm aufgetragenen Funktionen trotzdem ausüben und es im Anschluss daran zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden kommen, hat dieser sich je nach Sachlage zivil- und eventuell sogar strafrechtlich zu verantworten. In jedem Fall sollte er sich zunächst arbeitsrechtlich durch einen Fachanwalt beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.

Schlussbemerkung

Der Arbeitnehmer, welcher hier die Aufgaben übernehmen soll, sollte ein sachliches Gespräch mit den Verantwortlichen bzw. Vorgesetzten führen und dabei seine Bedenken klar und deutlich erklären.

Er könnte beispielsweise durch entsprechende Schulungen und Unterweisungen die nötigen Qualifikationen auffrischen und/oder erlangen. Sich darüber hinaus mit der Thematik der verantwortlichen Elektrofachkraft auseinander zu setzen und dies im Betrieb einzuführen, könnte eine Chance darstellen, welche ihm langfristig einen Arbeitsplatz schafft, den er dann zukünftig ausfüllen könnte.

Beitrag wurde im Mai 2021 geprüft.

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Kommentare

Kommentar von andy |

zählt der Kfz-Elektromechanikermeister auch zur Elektrofachkraft?

Kommentar von Thorsten Bechhaus |

Sehr geehrte Frau Wernicke,

die sogenannte oben stehende "Expertise" sowie die "Auslegung" gängiger Schriften und Normenwerke halte ich mit Verlaub gesagt für schwach.

Ihr Experte Verweist auf den § 4 der BGV A1 und leitet für sich folgendes ab: "Zusätzlich muss sich die Elektrofachkraft gemäß §4 BGV A1 mindestens einmal jährlich fortbilden."

Das ist im §4 der BGV A1 nicht zu lesen. Dort wird auf die jährliche Unterwesungspflicht über Sicherheit und Gesundheitsschutz hingewiesen. Unterweisung und Fortbildung sind schon unterschiedlich zu betrachten.

Ferne schreibt der Experte: "Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist dies eine Elektrofachkraft oder eine verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik."

Die zeitliche Definition von mindestens einem Jahr findet sich so auch nicht in der DIN VDE 1000-10 wieder.

Die Antwort auf die Frage(n) des Herrn Bollinger hätte auch ungleich kürzer und ohne Interprätationen des Experten ausfallen können.

Leider kann man die letzten Jahre verstärkt beobachten, dass sich der Markt der Experten und Berater auf dem elektrotechnischen Sektor rasant entwickelt und exorbitant vergrößert. Anscheinend möchte sich jeder seine Scheibe vom "Beratungskuchen" abschneiden und ins Trockene bringen.

Ich kann dem geneigten Elektrotechniker nur raten: Vertraue auf Deine hoffentlich gute Ausbildung und deinen gesunden Meschenverstand. Gebrauche Deinen gesunden Menschenverstand. Ganz wichtig: Ein Blick ins Gesetz erspart das Geschwätz! Und so manchen Kommentar und Interprätation eines Experten kann man sich dann auch sparen, am Ende des Tages sind solche Aussagen auch nicht belastbar weil eh nur beratend hingewiesen wird! Glückauf!

Kommentar von Anonym - wegen möglichen Repressalien |

Hallo Herr Kronenberg, mit welchen Informationen und Erfahrungsberichten darf ich ihnen bei der Recherche behilflich sein? Sie können mich über die hinterlegte email-Adresse erreichen. mfg

Kommentar von Daniel Kronenberg |

Guten Tag,

als Autor des Beitrags interessiert es mich selbstverständlich wie ihre Erfahrungen zum o.g. Thema sind. Auch der Ausgang der Thematik des Fragestellers ist von besonderem Interesse. Hier weitere Rückmeldungen zu erhalten unterstützt das Forum und auch meine Arbeit für zukünftige Beiträge.

Mit freundlichem Gruß

Daniel Kronenberg

BDSH e.V gepr. & zertifizierter Sachverständiger für Elektrotechnik und das prüfen elektrischer Anlagen & Betriebsmittel

Gepr. Industriemeister IHK Elektrotechnik für

Anlagen und Betriebstechnik

Kommentar von Raymund Bollinger |

Gestern dachte ich noch "wenn ich sehe, wie es bei Hausmeisterdiensten gehandhabt wird, wie wird es dann erst in der Vernanstaltungsbranche ablaufen?" Und prompt meldet sich jemand (siehe Vorkommentar) zu Wort.
Ich habe mal in einem kleinen unabhängigen Theater -mehr oder weniger ehrenamtlich- ausgeholfen und habe dort die Vorstellungen technisch betreut (im Fachjargon "gefahren"). Dort hätte es einer Veranstaltungsfachkraft bedurft (die ich nicht bin). Die Sicherheitsmängel dort lagen aber nicht so sehr im elektrischen Bereich, sondern vielmehr in der Misachtung (aus Unkenntnis) der Regeln für Veranstaltungen (Fluchtwege, Brandschutz, Stolperfallen etc.). Das ist noch mal ein ganz anderes Thema, wo auch ganz andere Stellen für zuständig sind (Ordnungsamt? Gewerbeaufsicht?).

Aber nochmal zurück auf Anfang:

Wenn alle relevanten Vorschriften als (berufliche) Qualifikation nur "irgendeine Elektroausbildung" fordern, müsste dann nicht das Thema "Installation" in jeder Elektroausbildung behandelt werden, und zwar sowohl theoretisch, als auch praktisch? Ich kann mir schwer vorstellen, dass das Thema in JEDER Elektroausbildung vorkommt. In meiner (Radio- und Fernsehtechniker) kam es jedenfalls nicht vor. Und trotzdem ist dieser Gesellenbrief -aus Sicht der Chefs- die "Lizenz", Installationen auszuführen, Mitarbeiter zu EUP's zu schulen usw. Ich würde mir wünschen, dass die Quali als Elektrofachkraft sich auf bestimmte Elektroausbildungen beschränkt (z.B. den eigentlichen "Installateur"). Ansonsten haben wir eine wahre Flut an Elektrofachkräften, die aber in der Praxis gravierende Wissenslücken aufweisen.
Andererseits: würde man z.B. die Checklisten, die hier zum Download angeboten werden, ernst nehmen und anwenden, würden die Wissenslücken schnell zu tage treten und es gäbe nicht diese Inflation an Elektrofachkräften.

Kommentar von Anonym - wegen möglichen Repressalien |

Sehr geehrte Frau Wernicke,
ich muss Herrn Bollinger "leider" zustimmen. Insbesondere aber der Trend, fachfremden Berufsgruppen mittels "Fortbildung" zu "Elektrofachkräften für eingeschränkte Tätigkeiten" weiter zu bilden, nimmt teilweise groteske Formen an. Am Theater gibt es seit einigen Jahren die "Fachkraft für Veranstaltungstechnik". Diese Kollegen nennen sich mittlerweile "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik". Deren Ausbildung umfasst zwar einige dutzend Unterrichtsstunden Elektrotechnik, aber was hierbei unterrichtet wird (so der Unterricht überhaupt im erforderlichen Umfang stattfand) spottet jeder Beschreibung. UND die Kollegen haben von der Materie kaum mehr Ahnung als eine EUP. Alleine der Umgang mit den nötigen Maßeinheiten oder grundlegende Verständnisfragen zur Elektrotechnik, können von diesen Mitarbeitern selten bis garnicht beantwortet werden. Diese sind schon froh, wenn sie das Ohmsche Gesetz rezitieren können. Oft genug gelingt ihnen nicht einmal das. Dafür dürfen sie elektrische Kraftanlagen anschließen, in Betrieb nehmen und betreiben, AV-Anlagen betreiben, beurteilen, Reparaturen durchführen und so weiter. Es gibt selten jemanden der in einem solchen System Einhalt gebietet.
Am entsetzlichsten fand ich folgenden Kommentar zur Sache:
"Ich weiß nicht was sie wollen, der Versicherungsträger zahlt doch, wenn etwas passiert."
Was ganz klar fehlt ist eine überregionale Kontrolle vorhandener Strukturen - auch und insbesondere im öffentlichen Dienst und in den Kommunen. Denn im Gegensatz zur Unternehmen in der freien Wirtschaft fehlt es in den Kommunen an Möglichkeiten derartige Missstände anzuzeigen. ASI, Personalrat und Versicherungsträger wissen um die Umstände, haben keine Handhabe um Veränderungen zu erzwingen. Der Unternehmer respektive der Dienststellenleiter haftet zwar im Schadensfall, kann sich aber in dieser Sache bequem zurück lehnen. Denn es muss erst einmal zu einem derartigen Schadensfall kommen, damit die Staatsanwaltschaft und sonstige Ermittlungsbehörden in der Dienststelle stehen. Ein fieses Spiel auf Kosten von Gesundheit, Leib und Leben der Mitarbeiter.

Kommentar von Raymund Bollinger |

Hallo Frau Wernicke,
die Antwort auf elektrofachkraft.de hat mir zumindest Selbstvertrauen gegeben, das Thema im Betrieb einmal anzuschneiden. Ich habe dem Chef eine Mail geschrieben, in der ich meine mangelnde Qualifikation noch mal deutlich erwähnte. Ein Gespräch ist anberaumt... man darf gespannt sein ;-)

beste Grüße

R.B.

Antwort von Christina Wernicke

Hallo Herr Bollinger,

halten Sie mich doch bitte auf dem Laufenden. Es interessiert mich sehr, wie diese Geschichte zu Ende geht.

Viele Grüße

Christina Wernicke

Kommentar von Raymund Bollinger |

Die Antwort verwundert mich etwas. Vor allem der Umstand, dass praktisch alle Elektroberufe als Qualifiaktion zur Elektrofachkraft anerkannt sind. Ich bin der Fragesteller und habe seinerzeit Radio- und Fernsehtechniker gelernt. Elektroinstallation war nie Inhalt der Ausbildung und trotzdem wurde ich nach der Prüfung immer geschickt "Steckdosen setzen". Die geforderte jährliche Weiterbildung kann diese Bildungslücke doch nicht schliessen. Ich finde da die Vorschriften etwas "lasch". Wenn jeder, der irgendeinen Elektroberuf erlernt hat und irgendweine Weiterbildung absolviert hat, befähigt sein soll, Installationen in Gebäuden auszuführen, wundere ich mich nicht über Meldungen von Bränden, in denen es heisst "Ursache war eine fehlerhafte Elektroinstallation". Ich würde mir wünschen, dass nur der Elektroinstallateur berechtigt ist, Installationen auszuführen, weil das, meiner Meinung nach, die einzigen sind, die es richtig machen.
Übrigens wurde in einem Handwerksbetrieb, in dem ich als Geselle gearbeitet habe jahrelang die "VDE-Prüfung" mit einem Christ CML 200 (Leistungsmessgerät) durchgeführt und dem Kunden zusätzlich berechnet.

Antwort von Christina Wernicke

Hallo Herr Bollinger,

ich kann Ihnen da nur zustimmen. Immer wenn ich lese, dass es "nur" einer Weiterbildung zur Elektrofachkraft bedarf um gewissen Tätigkeiten in der Elektrotechnik ausführen zu dürfen, frage ich mich immer: reicht das wirklich?

Gut, Vorschriften fordern ebenfalls praktische Erfahrungen. Aber die muss man sich ja auch erstmal aneignen...

Mich würde noch interessieren, ob Ihnen die Beantwortung Ihrer Frage dennoch geholfen hat, und ob Sie sich erfolgreich gegen die Anweisung Ihres Vorgsetzten wehren konnten.

Viele Grüße

Christina Wernicke

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