Überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Aufzüge oder Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Das neue ÜAnlG bündelt die wichtigsten Anforderungen an Sicherheit, Prüfpflichten und Betreiberverantwortung. Auch Cybersicherheit und Digitalisierung rücken stärker in den Fokus – für mehr Transparenz, Schutz und Zukunftssicherheit beim Betrieb technischer Anlagen.
Die Entscheidung, wie, in welchem Umfang, von wem und wann die elektrischen Maschinen und Anlagen in einem Betrieb geprüft werden müssen, muss laut Gesetz der Unternehmer treffen – bei Bedarf mit fachkundiger Hilfe durch die Elektrofachkraft (EFK), die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt. Natürlich sind dabei gesetzliche, berufsgenossenschaftliche und normative Vorgaben zu berücksichtigen.
Für besonders gefährliche Maschinen und Anlagen gelten zusätzlich besondere Anforderungen an den Betrieb und an die Prüfung. Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) fasst die zuvor verstreut vorhandenen Regelungen zusammen und berücksichtigt dabei auch den neuesten Stand der Technik.
Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?
Im Bereich von Druckbehälter-, Dampfkessel- und Aufzugsanlagen oder in explosionsgefährdeten Bereichen und an Tankstellen muss man bei einer Störung oder einem Unfall mit einem besonders hohen Schadensausmaß rechnen. Deshalb sind besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erforderlich. Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen definiert in § 2 „Begriffsbestimmungen“:
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