Verpflichtung zur Installation einer verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) im Unternehmen

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Eine sinnvolle Verpflichtung: die Bestellung einer VEFK
Eine sinnvolle Verpflichtung: die Bestellung einer VEFK (Bildquelle: dgdimension/iStock/Thinkstock)

Verantwortung des Arbeitgebers

In vielen Geschäftsführungen und Betriebsleitungen ist die Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) noch immer nicht vollständig akzeptiert. Oftmals ist die Meinung anzutreffen, dass hier keine rechtliche Verpflichtung bestünde. Dabei ist der Sachverhalt nicht nur aus vernünftiger und fachlicher Betrachtung, sondern auch aus rechtlicher und normativer Sicht eindeutig.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel stehen gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dieser ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter im Unternehmen verantwortlich und hat die möglichen Gefährdungen auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) regelmäßig zu hinterfragen und bis auf ein verantwortbares Maß zu reduzieren.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine elektrischen Anlagen regelmäßig zu kontrollieren, um dadurch den sicheren Zustand der jeweiligen Anlage zu gewährleisten. Dass diese Aufgabe den Werkstätten im Rahmen der allgemeinen Instandhaltung zukommt, ist sowohl in kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) als auch in Konzernstrukturen weit verbreitet. Elektrische Anlagen werden leider oftmals erst einer Prüfung unterzogen, wenn es bereits zum Ausfall gekommen ist.

Fachkenntnisse sind gefordert

Um solchen Unfällen vorzubeugen und gleichzeitig die Verantwortung für die Sicherheit elektrischer Anlagen wahrnehmen zu können, muss der Arbeitgeber die für elektrische Anlagen und Betriebsmittel erforderliche Fachkenntnis nach der Norm DIN VDE 1000-10:2021-06 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ besitzen. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die geforderten Fachkenntnisse, hat er die Möglichkeit, die verantwortliche Leitung der elektrotechnischen Anlagen zu delegieren. Somit kann der Arbeitgeber die Verantwortung unter der Voraussetzung einer ordentlichen und richtigen Personalauswahl zum größten Teil an die verantwortliche Elektrofachkraft abgeben.

§ 831 BGB

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Aus dieser Betrachtung heraus ist zu hinterfragen: Kann der Arbeitgeber, als für die Sicherheit verantwortliche Person, diese Verantwortung fachlich übernehmen oder muss er hierfür eine Person ordentlich bestellen?

DIN VDE 1000-10:2021-06 Abschn. 4.4

Für die verantwortliche fachliche Leitung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil ist eine Person erforderlich, die die Anforderungen an eine VEFK nach 3.2 erfüllt. Grundsätzlich ist dazu eine Ausbildung nach 4.3 b) oder c) oder d) oder e) Voraussetzung. Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.

DIN VDE 1000-10:2021-06 Abschn. 4.3

[...]

b) Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin;
c) Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin;
d) Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin;
e) Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master.

Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft

Zu den Aufgaben einer verantwortlichen Elektrofachkraft zählen gemäß DIN VDE 1000-10:2021-06 Abschn. 1:

a) Planen, Projektieren, Konstruieren;

b) Einsetzen von Arbeitskräften;

  • Organisieren der Arbeiten;
  • Festlegen der Arbeitsverfahren;
  • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte;
  • Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen;
  • Hinweisen auf besondere Gefahren;
  • Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen;
  • Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel, persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Schutzvorrichtungen;
  • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen;

c) Errichten;

d) Prüfen:

  • Besichtigen;
  • Erproben;
  • Messen;

e) Betreiben:

  • Inbetriebsetzen;
  • Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind);
  • Arbeiten;
  • Instandhalten;

f) Ändern.

Im Falle der Nichteinhaltung der Verantwortungsübernahme durch den Arbeitgeber oder eine entsprechend qualifizierte Person spricht man von einem Organisationsverschulden gemäß § 823 BGB. Die Folgen für die zur Verantwortung zu ziehenden Personen müssen situationsbedingt und in Abhängigkeit vom Schadensbild von den zuständigen Gerichten entschieden werden.

  • Autor:

    B. Eng., MBA Jörg Belzer

    Leiter der technischen Abteilung des Logistikzentrums einer Handelskette

    Belzer, Joerg

    Jörg Belzer leitet heute die technische Abteilung eines Logistikzentrums einer großen Handelskette.

    Er absolvierte eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war anschließend mehrere Jahre in der elektrotechnischen Instandhaltung tätig. Nach dem anschließenden nebenberuflichen Ingenieurstudium konnte er die gesamttechnische Leitung des Unternehmens übernehmen.

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Kommentare

Kommentar von Hiram |

Was macht man wenn man als Meister/Techniker wenn man Maschinen konstruieren soll ohne bestellte VEFK und von einem elektrischen Laien geführt wird? Kann die Ekektrofachkraft zur Verantwortung gezogen werden? Die Maschine soll auch ohne CE Erklärung betrieben werden.

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