Die Haftung der Elektrofachkraft im Schadensfall
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Kommt es infolge der Arbeit einer Elektrofachkraft zu einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden, greift zunächst der Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Schaden nicht vorsätzlich, sondern durch fahrlässiges Tun entstanden ist. Achtung: Auch ein Unterlassen kann fahrlässig sein.
Bei Fahrlässigkeit unterscheiden Juristen drei Haftungsgrundsätze.

Je nach der Situation im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einem Elektrounfall von der in den Fall verwickelten Elektrofachkraft fordern, einen Haftungsanteil zu übernehmen. Zudem drohen auch bei Fahrlässigkeit arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung.
Spätestens wenn bei einem Elektrounfall eine Person schwer oder gar tödlich verletzt wird, ob ein Kollege, Zeitarbeitnehmer, Fremdfirmenmitarbeiter oder Besucher, bekommt der Fall auch eine strafrechtliche Relevanz, die Polizei ermittelt und der Staatsanwalt wird sich melden. Je nach den Verantwortlichkeiten und dem Verschuldensgrad im konkreten Fall können zudem die Berufsgenossenschaften Regressforderungen stellen und die Übernahme der Kosten für Heilbehandlung des Unfallopfers, Reha-Maßnahmen usw. einfordern. Diese finanziellen Folgen können die gesetzlich festgelegten Bußgelder weit überschreiten.
Basierend auf „Sicherheitsunterweisung Elektrotechnik 2018“.
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