Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel: Wer ist verantwortlich?
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Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage und deren ortsfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel ist der Unternehmer (Arbeitgeber). In anderen Einrichtungen wie z.B. Ämtern, Schulen oder Verkehrseinrichtungen ist das der dort eingesetzte Leiter.
Wer darf prüfen?
Die fachliche Verantwortung für den Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands und damit verbundene Prüfarbeiten muss der Unternehmer einer zur „Prüfung befähigten Person” zu übertragen.
Dies ist nach § 2 Absatz 6 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) eine Elektrofachkraft, die durch
- ihre Berufsausbildung,
- ihre Berufserfahrung und ihre
- zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.
Verantwortung der EFK
Die zuständige Elektrofachkraft ist dafür verantwortlich, dass
- alle gesetzlichen und anderen Vorgaben für das Warten und Prüfen erkannt und beachtet werden (die nach dem Arbeitsschutzgesetz bzw. der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Gefährdungsbeurteilungen vornehmen),
- alle materiellen, organisatorischen, technischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen der Prüfungen ermittelt werden und bekannt sind,
- die Prüfungen zum Feststellen etwaiger Mängel rechtzeitig sowie unter Beachtung der sicherheitstechnischen Vorgaben (technische Regeln) erfolgen,
- alle durch die Prüfung festgestellten Mängel sofort beseitigt und
- fehlerhafte Anlagen oder Betriebsmittel nicht bzw. nach Abstimmung mit der betreffenden Führungskraft nur mit den erforderlichen Auflagen benutzt und
die durchgeführten Prüfungen sowie die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden.
Organisationsverantwortung
Der Unternehmer trägt die Organisationsverantwortung für die Prüfung. Er muss in Abstimmung mit der zuständigen Elektrofachkraft die nötigen betrieblichen Voraussetzungen für die Prüfung sichern, d.h. beispielsweise:
- Führungskräfte und Mitarbeiter über die Benennung der verantwortlichen Elektrofachkraft, seine Entscheidung bezüglich der Organisation der Wartung und der Prüfungen sowie über das von ihnen erwartete Verhalten zu informieren
- durch eine betriebliche Anweisung festzulegen, wie die Organisation der Prüfungen, z.B. das Bereitstellen der zu prüfenden Anlagen und Betriebsmittel, das Dokumentieren der Prüfergebnisse sowie die Kennzeichnung der geprüften Betriebsmittel im Zusammenhang mit den betrieblichen Arbeitsabläufen vorzunehmen ist und
- die materiellen Voraussetzungen für das Prüfen, Dokumentieren, Kennzeichnen usw. zu schaffen.
Die verantwortliche Elektrofachkraft
Die Rolle der verantwortlichen Elektrofachkraft ist gesetzlich nirgendwo geregelt, sie ergibt sich allerdings aus der DIN VDE 1000-10. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit ihrer Existenz aus der beim Arbeitgeber liegenden zivilrechtlichen Organisationsverantwortung abgeleitet werden.
Die verantwortliche Elektrofachkraft übernimmt die Aufgaben des Unternehmers (wenn dieser keine Elektrofachkraft ist) und wird im Sinne der VDE 1000-10:2009-01 mit unternehmerischer und fachlicher Verantwortung sowie den notwendigen Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil ausgestattet. Sie unterliegt fachlich keinen Weisungen der Geschäftsleitung.
In sicherheitstechnischer Hinsicht besteht ihr Aufgabenfeld u. a. darin
- auf das Anschaffen neuer elektrischer Arbeitsmittel Einfluss zu nehmen und dafür zu sorgen, dass nur ausreichend sichere elektrische Arbeitsmittel im betrieblichen Prozess verwendet werden,
- die Mitarbeiter über die Notwendigkeit einer Sichtprüfung vor jedem Benutzen elektrischer Arbeitsmittel zu informieren sowie
- elektrotechnisch unterwiesene Personen und die Führungskräfte der Betriebsbereiche in Zwischenkontrollen und Wiederholungsprüfungen einzubeziehen,
- Prüfungen zu organisieren, ggf. selbst durchzuführen und zu verantworten sowie diese hinsichtlich der Verbesserung der Sicherheit und der dazu nötigen Maßnahmen auszuwerten und
- alle nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegebenen Unterweisungen vorzunehmen.
Abstimmung beim Einsatz von Fremdfirmen
Werden elektrische Anlagen von Fremdbetrieben errichtet, instandgesetzt oder verändert oder elektrische Betriebsmittel geprüft, hat die verantwortliche Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher die nötigen organisatorischen und fachlichen Abstimmungen vorzunehmen.
Kommentare
Kommentar von preibisch |
frage:
eine gebeäudetechnik firma ( in 28790 schwanewede ) schließt aussensteckdosen an ohne sachkenntis nachweise
an welche stelle kann man sowas melden
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