Ermittlung von Prüffristen elektrischer Arbeitsmittel

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Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle Arbeitsmittel im Unternehmen sicher verwendet werden können.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle Arbeitsmittel im Unternehmen sicher verwendet werden können. (Bildquelle: MariaTkach/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

In unserem Unternehmen wird jährlich die Geräteprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) durchgeführt. Unter welchen Anwendungsbereich fallen EDV-Geräte und wie oft müssen sie tatsächlich geprüft werden? Reicht es nicht auch alle paar Jahre?

Antwort des Experten

Mirko Engert

Prüfpflicht aus Sicht der Unfallversicherungsträger

Mit der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist die Prüfpflicht durch die Unfallversicherungsträger seit April 1979 als autonomes Satzungsrecht für elektrische Anlagen sowie ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel festgeschrieben. Seither galt es für Unternehmer, Prüffristen eigenverantwortlich festzusetzen. Auszug aus der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3):

„§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
[…]“

Prüfintervalle – Regelung der Unfallversicherungsträger

Für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen gibt die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 bewährte Prüffristen vor. Diese Prüfintervalle sind weder starr noch fest vorgegeben, sondern als Richtwerte für normale betriebliche Bedingungen zu verstehen. Die Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Betriebs- und Umgebungsbedingungen kann im Einzelfall durchaus eine andere Prüffrist ergeben. Einen schriftlichen Nachweis der Einstufung vorhandener Faktoren für die Festlegung der Prüfintervalle fordert die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) nicht. Weiterhin führt die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) eine Fehlerquotenregelung an.

Wird demnach in bestimmten Betriebsbereichen eine maximale Fehlerquote von 2 % nicht überschritten, kann damit die Plausibilität der festgelegten Prüfintervalle erbracht werden. Die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) ist im Gegensatz zum eigentlichen § 5 rechtlich nicht bindend!

Prüfpflicht aus Sicht des Gesetzgebers

Mit der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391/EWG) in deutsches Recht wurde die Prüfpflicht durch staatliche Vorgaben (Gesetze und Verordnungen) ausgeweitet. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichten alle Arbeitgeber mit dem Aufbau einer Prüforganisation zur sicheren Bereitstellung und sicheren Benutzung von Arbeitsmitteln durch alle Beschäftigte im Unternehmen. Die bestehende Prüfpflicht für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) blieb davon bis dato unberührt.

In § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird die Prüfpflicht ganz konkret für Arbeitsmittel formuliert. Dabei sind elektrische und nicht elektrische Arbeitsmittel eingeschlossen, die von Mitarbeitern, Besuchern, Fremdhandwerkern usw. während der Arbeit verwendet werden.

Mit den staatlichen Arbeitsschutzregelungen ist ein Leitbildwechsel vollzogen worden, der die Arbeitgeber verpflichtet, präventiven Arbeitsschutz zu betreiben. Es werden Schutzziele vorgegeben, die es zu erreichen gilt. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die sich bis auf den Stand der Technik herunterbrechen lassen, dienen dazu als Richtlinien, von denen auch abgewichen werden kann. Dann muss allerdings über eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung, die ab dem Zeitpunkt des Abweichens vorliegen muss, das Erreichen einer gleichwertigen Sicherheit auf eine adäquate Weise transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.

Gesetzliche Prüffristenregelung

Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Prüfart, -umfang und -frist anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Aus dieser Gefährdungsbeurteilung muss hervorgehen,

  • welche Gefährdungen tatsächlich vorliegen und auf die Mitarbeiter bzw. die Arbeitsmittel einwirken und
  • welche Maßnahmen zur Risikominimierung im Vorhinein festgelegt wurden, um die Gefährdungen auf ein tragbares Restrisiko zu minimieren.

 

Im Schadensfall muss der Arbeitgeber einen transparenten Nachweis führen können, dass sowohl die Betriebs- und Umgebungsbedingungen als auch die Qualifikation der Nutzer kritisch hinterfragt und entsprechende Prüfintervalle festgelegt wurden. In vielen Fällen kann mit einer Reduzierung der Prüffrist keine Verbesserung einhergehen. Weitere Maßnahmen sind somit erforderlich. Ein Beispiel dafür ist die Brandgefährdung, die von Heizelementen in Kaffeemaschinen und Wasserkochern ausgehen kann, wenn diese nicht – wie meist vorgesehen (siehe Ausschnitt aus einer Bedienungsanleitung Abb. 1) – im Haushalt, sondern im gewerblichen Einsatz betrieben werden. Neben einer geeigneten Prüffrist müssen diese Betriebsmittel auf einer feuerfesten Unterlage aufgestellt werden, um eine Gefährdungsreduzierung sicherzustellen. Ob diese Maßnahmen ausreichen, muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung aufzeigen. Der hohen rechtlichen Gewichtung beim Fehlen der Gefährdungsbeurteilung im Schadensfall, wird häufig aus Unwissenheit oder Unsicherheit keine Bedeutung beigemessen.

Auszug aus einer Bedienungsanleitung eines Wasserkochers
Abb. 1: Auszug aus einer Bedienungsanleitung eines Wasserkochers

Die TRBS als Handlungshilfe

Generelle Hilfestellung zur Erreichung der durch die Betriebssicherheitsverordnung formulierten Schutzziele geben die konkretisierenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Mit Einhaltung der beispielhaft genannten Maßnahmen dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber sogar die Einhaltung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Werden die Maßnahmen aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit nicht umgesetzt, liegt im Schadensfall die Beweislast auf der Seite des Arbeitgebers.

Fazit

EDV-Geräte im Bürobereich fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und sind als elektrische Arbeitsmittel gemäß § 14 wiederkehrend zu prüfen. Anhand einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 muss Prüfart, -umfang und -frist für diese Gerätegruppe ermittelt werden.

Dabei kann man sich an der Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) orientieren, sofern normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen vorliegen und einen entsprechenden Prüfturnus von zwei Jahren festlegen. Nur wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zulässt, kann die 2-jährige Prüffrist überschritten werden. Allein die Anwendung der Fehlerquotenregelung ist nicht rechtssicher und entspricht nicht den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung.

Aus Sicht des Autors kann eine verlängerte Prüffrist dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen eine Gefährdung auf ein tragbares Restrisiko minimiert worden ist. Sollen die seitens der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) innerhalb der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) ausgewiesenen maximalen Prüffristen überschritten werden, so sollte dies nur in Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.

Im Anschluss sind beispielhafte Maßnahmen aufgeführt, die eine saubere, transparente und nachvollziehbare Prüforganisation (z.B. ein ganzheitliches Prüfkonzept) mit festgelegten Verfahrensweisen voraussetzen:

  • 100-prozentige Erstprüfung aller Komponenten

  • Erstprüfbescheinigung durch den Hersteller in Verbindung mit einer Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel vor Inbetriebnahme (Transportschäden) im Unternehmen

  • Geräteanschlussleitungen (meist Kaltgeräteleitungen) werden bei dem Austausch der Geräte durch neue, geprüfte Leitungen ersetzt.

  • Einbindung der Benutzer in die Verantwortung, da jede Prüfung nur eine Multimomentaufnahme darstellt und keine Garantie liefert. Dies bedeutet eine arbeitstägliche Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel durch den Nutzer.

Beitrag aus dem Jahr 2015, wurde geprüft und aktualisiert am 15.06.2020

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Kommentare

Kommentar von Heger |

Wie lange kann ein ortsveränderliches Gerät, das geprüft worden ist, noch betrieben werden.
z.B. Ablauffrist 20.3.2017 was für einen Spielraum habe ich da?

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