Prüfung nach Reparatur durch elektrotechnisch unterwiesene Person

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Darf die EuP prüfen?
Darf die EuP prüfen? (Bildquelle: AndreyPopov/iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

In unserem Unternehmen gibt es eine Abteilung zur Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten, z.B. Reklamationen vom Kunden.

Diese Geräte werden von Mitarbeitern repariert, die eine technische Ausbildung (keine elektrotechnische) und Erfahrung in der Reparatur von Geräten haben und auch als EuP unterwiesen wurden. Laut BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 scheint das auch kein Problem zu sein. Wenn es dann aber abschließend zur Prüfung der Geräte kommt, dürfen laut VDE 0701 nur Elektrofachkräfte diese Prüfung durchführen. Das Prüfgerät prüft aber nach einem Prüfplan, der von einer Elektrofachkraft festgelegt wurde, automatisch und liefert das Ergebnis „i.O.“ oder „n.i.O.“.

Ist es möglich, dass auch Nicht-Elektrofachkräfte, wie z.B. EuPs, die Prüfungen mit solchen geeigneten Prüfgeräten durchführen, wenn die Prüfpläne von einer EFK erstellt werden und die EFK eine regelmäßige, lückenlose Kontrolle der Prüfergebnisse vornimmt?

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Antwort des Experten

Die DGUV Vorschrift 3 enthält in ihren Durchführungsbestimmungen zu § 5 – konkret in oder im Umfeld der Tabelle 1B –, die nicht Vorschriftentext sind, den Hinweis, dass bei Verwendung von geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen dürfen. Dieser Feststellung übergeordnet ist die Aussage im Vorschriftentext des § 5 Abs. 1, dass die Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden muss. Die DGUV Vorschrift 3 richtet sich – wie dem § 3 Abs. 1 zu entnehmen ist – an den Unternehmer, der (seine) elektrische Anlagen oder Betriebsmittel betreibt, errichten, ändern oder instand halten lässt.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert in § 14 Abs. 2, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden müssen. Die Prüfpflicht nach Instandsetzung ergibt sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie aus § 14 Abs. 3. Die erforderlichen Prüfungen nach BetrSichV müssen immer durch zur Prüfung befähigte Personen durchgeführt werden, wenn es sich nicht um einfache Kontrollen handelt. Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen keinen fachlichen Weisungen. Ihr Status ist im Weiteren in § 2 Abs. 6 BetrSichV sowie der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 geregelt.

Schon allein aufgrund der Tatsache, dass zur Prüfung befähigte Personen keinen Weisungen unterliegen dürfen, scheiden elektrotechnisch unterwiesene Personen als solche aus. Eine zur Prüfung befähigte Person prüft nicht allein nach dem Rot-Grün-Schema einfacher Prüfgeräte auf Grenzwerteinhaltung, sondern beurteilt die Messwerte in Bezug auf einen Erwartungswert. Während bei Grenzwertprüfungen ein knapp unter dem Grenzwert liegender Prüfling noch als in Ordnung durchgeht, kann bei Beobachtung des Erwartungswerts beurteilt werden, ob das Gerät auch eine abzuschätzende Zeit bis zur nächsten Prüfung in diesem Zustand bleiben wird. Diesen Beurteilungsspielraum hat die EuP nicht – darauf ist sie gar nicht geschult. Auch wenn der Einsatz von EuPs nach den Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3 möglich wäre, ist er es nach BetrSichV nicht. Die EuPs können im Prüfteam zuarbeiten, selbstständig prüfen dürfen sie jedoch nicht. Die DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 gibt darüber hinaus in Kapitel 4 ausdrücklich den Status als Elektrofachkraft für Prüfpersonen nach der Reparatur von Geräten vor.

Für die mit der Reparatur befassten Beschäftigten muss nach § 10 BetrSichV Fachkunde gegeben sein. Fachkunde ist in § 2 Abs. 5 BetrSichV erklärt. Wenn – wie hier dargestellt – die Reparatur von Nicht-Elektrofachkräften durchgeführt wird, dann gebietet es die Sorgfaltspflicht, mindestens die Prüfung durch eine als zur Prüfung befähigte Person tätige Elektrofachkraft durchführen zu lassen.

Werden Reparaturen an elektrischen Geräten für externe Kunden durchgeführt, so gelten in diesem Verhältnis weder die DGUV Vorschrift 3 noch die Betriebssicherheitsverordnung. Hier kann sich aber über die Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§§ 278, 280 ff. BGB) und den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) aufgrund des in VDE 0701 dargestellten Sorgfaltsmaßstabs aus Kapitel 4 die Notwendigkeit zur Prüfung der reparierten Geräte durch eine Elektrofachkraft ergeben. Im Schadens- und Klagefall würde sonst festgestellt, dass die Reparatur durch Personen mit elektrobezogener Fachkunde weder durchgeführt noch von solchen geprüft wurde. Ein diesbezügliches Organisationsversäumnis schlägt dann auf das Unternehmen und dessen Verantwortliche durch.

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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