Wer ist eine befähigte Person?

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Eine elektrotechnische Berufsausbildung macht noch keine befähigte Person
Eine elektrotechnische Ausbildung macht noch keine befähigte Person (Bildquelle: Riccardo_Mojana/iStock/Thinkstock)

Frage aus der Praxis

Ist man gemäß DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals BGV A3) und DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ als Elektrofachkraft „automatisch“ auch befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“? In der Praxis herrscht bei elektrotechnisch ausgebildeten Führungskräften eine große Unsicherheit bezüglich der Fragestellung.

Antwort des Experten

Stefan Euler

Wer ist eine befähigte Person?

„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.“

Betriebssicherheitsverordnung § 2 (6)

Der Begriff „befähigte Person“ deckt einen weiten Bereich im Arbeitsschutz ab

Da die Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln im Allgemeinen gilt, beschränkt sich die Auswahl geeigneter befähigter Personen nicht nur auf Fachkräfte mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung.

So kann es beispielsweise erforderlich sein, für die Prüfung eines Arbeitsmittels, von dem Gefährdungen durch Druck ausgehen, ebenfalls befähigte Personen mit den entsprechenden Fähigkeiten, beispielsweise einen gut ausgebildeten Industriemechaniker, zu beauftragen.

Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen gefordert

Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation befähigter Personen. Befähigte Personen unterliegen hinsichtlich der Prüfergebnisse keinen Weisungen und dürfen nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden. Weiterführende Anforderungen werden auch an befähigte Personen gestellt, die beispielsweise überwachungsbedürftige Anlagen prüfen oder Prüfungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Explosion durchführen.

Im elektrotechnischen Bereich wird der Begriff befähigte Person nur eingeschränkt verwendet

Zurück zum elektrotechnischen Bereich: Die konkreten Anforderungen für den Bereich der elektrischen Gefährdungen sind im Abschnitt 3.1 der TRBS 1203 beschrieben.

Die ausführliche Bezeichnung der befähigten Person für den elektrotechnischen Bereich lautet dort: „zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen". Es handelt sich hierbei speziell um die oben erwähnten Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen, die von elektrischen Arbeitsmitteln wie Geräten, Maschinen und Anlagen ausgehen können.

Wie wird man befähigte Person?

Die erforderliche Qualifikation der befähigten Person ist an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit gebunden.

Aus diesen Forderungen wird klar, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel – das können Geräte, Maschinen oder Anlagen sein – dem Grundsatz nach klar die Qualifikationsmerkmale einer Elektrofachkraft mit fundierter fachlicher Ausbildung, mit umfassenden praktischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie mit der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen – insbesondere aus dem Prüfbereich – erforderlich sind.

Die TRBS 1203 ergänzt die oben genannten Forderungen um den zeitnahen Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und setzt zudem eine bestimmte Dauer für die Ausübung der Tätigkeit voraus, damit von „Berufserfahrung“ gesprochen werden kann.

Hier gelangen Sie zur Checkliste Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person.

Der Arbeitgeber trägt gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit der Durchführung der Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlagen und Arbeitsmittel beauftragt werden.

Umfang der zu übertragenen Aufgaben kann variieren und muss genau festgelegt werden

Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder eine von diesem beauftragte verantwortliche Elektrofachkraft hat zudem festzulegen, ob befähigte Personen nur für das operative Prüfgeschäft (Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung der Prüfungen) zuständig sind, oder ob noch weitere umfassendere Aufgaben im Sinne der TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ hinzukommen.

Eine umfassend verantwortliche befähigte Person ist zudem auch für die Festlegung der Prüftechnologie, der Prüfart, des Prüfumfangs, der Prüffrist, des Prüfgegenstands sowie für die Dokumentation der Prüfergebnisse verantwortlich.

Wird der letztgenannte Aufgabenbereich nicht an eine befähigte Person delegiert, verbleibt sie entsprechend beim Arbeitgeber bzw. bei der gegebenenfalls vorhandenen verantwortlichen Elektrofachkraft.

Schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber notwendig

Befähigte Person wird man jedoch nicht automatisch durch die Erfüllung der oben genannten Vorbedingungen. Es ist, da es sich beim Prüfen um eine Aufgabe handelt, die in den Arbeitsschutzvorschriften direkt an den Arbeitgeber adressiert ist, die schriftliche Beauftragung zur befähigten Person durch den Arbeitgeber notwendig.

Hier gelangen Sie zum Formular Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung gegen elektrische Gefährdungen.

Vergleich: Elektrofachkraft und befähigte Person

Vergleicht man die in der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3), die in der DIN VDE 0105-100 und die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 aufgeführten Anforderungsprofile und Merkmale, so stellt man Unterschiede aber auch Parallelen zwischen der Elektrofachkraft und der befähigten Person fest:

Synoptischer Vergleich der wichtigsten Merkmale von Elektrofachkräften und befähigten Personen
Tab. 1: Synoptischer Vergleich der wichtigsten Merkmale von Elektrofachkräften und befähigten Personen

Begriff „befähigte Person“ im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV

Ein weiterer und sehr wesentlicher Unterschied zwischen befähigten Personen und Elektrofachkräften besteht – wie in der Tabelle (Tab. 1) bereits angedeutet – darin, dass Elektrofachkräfte verschiedenste Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik ausüben können (z.B. Planung, Errichtung, Erweiterung sowie Instandsetzung elektrischer Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel), wohingegen der Begriff „befähigte Person“ allein im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet wird. Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten und der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ist bei der Bestellung der jeweiligen Personen zu beachten.

Zudem ist zu beachten, dass die befähigte Person in größeren Unternehmen in engem Rahmen autorisiert sein kann, weitere Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen (diese dann in einem Prüfteam) im Prüfbereich zu führen und einzusetzen.

Tätigkeiten in der Elektrotechnik
Tab. 2: Tätigkeiten in der Elektrotechnik

Downloadtipps der Redaktion

Formular "Bestellung zur befähigten Person für Prüfung gegen elektrische Gefährdungen"

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste "Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person"

Hier gelangen Sie zum Download.

Befähigungsnachweis

Hier gelangen Sie zum Download.

  • Autor:

    Stefan Euler

    Geschäftsführer der MEBEDO Consulting GmbH und MEBEDO Akademie GmbH sowie BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik

    Euler, Stefan

    Der Schwerpunkt seiner heutigen Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen beim Aufbau einer rechtssicheren Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik. Teilweise schließt dies auch die Übernahme der Verantwortung als externe verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) / Interim Manager Elektrosicherheit für die Unternehmen ein.

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Kommentare

Kommentar von Christoph Steil |

Unter Punkt 3.3 der TRBS 1203 ist auch eine andere Qualifikation als die berufliche Ausbildung als zulässig aufgeführt.

Kommentar von Delta |

Kann ich als "befähigte Person" gelten wenn ich im Rahmen meiner Ausbildung im Kommunikations-Bereich jahrelang als Techniker gearbeitet habe . Bei meiner Ausbildung wurde mir auch eine Urkunde als "unterwiesene Person" ausgestellt

Kommentar von Kevin Bartsch |

Hallo,

ich arbeite momentan im öffentlichen Dienst für einen Bauhof als Elektriker.
Ich habe vor drei Jahren meine Ausbildung als Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik abgeschlossen.
Momentan bin ich die einzige Elektrofachkraft bei uns im Betrieb.
Bin ich dazu berechtigt ortsveränderliche und ortsfeste Geräte zu prüfen?
Bin ich in dem Falle eine befähigte Person?

Vielen Dank im Voraus
Gruß Bartsch

Kommentar von Florian Holzinger |

Ich bin Ausgebildeter Elektriker und Elektroniker, arbeite im Maschinenservice und habe mehr als 10 Jahre Berufserfahrung.
Darf ich bei uns im Ehrenamt (BRK) Prüfungen bei uns in der Bereitschaft selbst durchführen.

Vielen Dank im voraus
Florian Holzinger

Kommentar von Andreas Emge |

Frage, wenn ich an unseren jährlich geprüften Maschinen und Geräte, kleinere Reparaturen selbst durchführen möchte (Anschlußkabel erneuern, neuen Stecker anbringen, .....), was benötige ich dann für eine Qualifikation? Wahrscheinlich Elektrofachkraft, oder? Wie und wo kann ich eine solche Person ausbilden lassen und welche Qulifikationen benötigt sie hierzu?

Besten Dank für eine Antwort im Voraus.

Andreas Emge

Kommentar von Raymund Bollinger |

"Beide Entscheidungen, sowohl die, ab welchem Zeitpunkt ein Mitarbeiter als Elektrofachkraft zu betrachten ist, als auch die, ab wann der Mitarbeiter die Qualifikation nicht mehr besitzt, liegt alleine beim Unternehmer..."

Das ist aber suboptimal. Was wenn der Chef einen Mitarbeiter zur Elektrofachkraft "kürt", der Mitarbeiter das aber anders sieht. Wenn der Chef da das "letzte Wort" hat, dann kann er ja nach Belieben Elektrofachkräfte ernennen. Gibt es nicht irgendwo eine Klausel in den Normen, die auf den Fall eingeht, dass der "zur Elektrofachkraft Auserkorene" seine Wissenslücken (z.B. durch mangelnde Weiterbildung) für so gravierend hält, dass er sich nicht als geeignet empfindet, bestimmte elektrotechnische Arbeiten auszuführen.

Kommentar von Schendzielorz Joachim |

Als Elektrofachkraft und befähigte Person im Sinne der Betribssicherheitsverordnung muss ich an jährliche Schulung(seminar)teilnehmen

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