Darf ein Auszubildener elektrotechnische Prüfungen durchführen?

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Welche Arbeiten darf ein Auszubildender übernehmen?
Welche Arbeiten darf ein Auszubildender übernehmen? (Bildquelle: LSOphoto/iStock/Thinkstock)

Darf ein auszubildender Elektroniker nach Abschluss der Teil-1-Prüfung, wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln durchführen?

Im Rahmen deiner Berufsausbildung spricht nichts dagegen, wenn du als Auszubildender Prüftätigkeiten ausführst, sofern diese zum Berufsbild gehören und dem Ausbildungszweck dienen. Hierbei muss aber § 14 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beachtet werden. Dieses besagt:

„(1) Ausbildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
  3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
  5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.“

Prüfungen müssen von einer EFK durchgeführt werden

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ bzw. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) besagen aber, dass Prüfungen durch Elektrofachkräfte bzw. befähigte Personen durchzuführen sind. Als Auszubildener hast du noch weder die eine noch die andere Qualifikation. Je nachdem welchen Kenntnisstand du bereits erworben hast, kannst du möglicherweise als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) im Sinne von Kapitel 3.2.5 der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ bzw. Kapitel 3.3 der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ angesehen werden.

Das Prüfen im Prüfteam ist möglich

Du als Auszubildender kannst aber durchaus unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft bzw. befähigten Person Prüftätigkeiten z.B. in einem Prüfteam ausführen. Das beinhaltet auch gerne die Durchführung von Prüfungen, solange eine Elektrofachkraft diese begleitet und auch als befähigte Person die Verantwortung für dein Prüfergebnis übernimmt – es also mit unterzeichnet. Wenn du als Auszubildender allein mit dem Prüfen von Arbeitsmitteln betraut bist, wird dein Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllen können.

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Elektrotechnische Qualifikationen

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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Kommentare

Kommentar von Sylvia Düring |

Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Qualifikation von Ausbildern. Ist es möglich, dass ein Meister für KFZ-Mechatronik als Ausbilder in der ÜLU für Elektroniker der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik für das erste und zweite Ausbildungsjahr (alle ÜLU`s) eingesetzt werden kann? Ist ein Mechatroniker Elektrofachkraft? Er hat keine zusätzlichen Qualifikationen im Elektrobereich absolviert und hat in diesem Bereich nie gearbeitet.

Kommentar von Sebastian Holzner |

Auf Anweisung etwas machen was rechtswidrig ist? Da bin ich immer haftbar.
Wenn eine Führungskraft (Beifahrer) mir (Fahrer) auf der Dienstreise per Pkw die Anweisung geben würde, bei Roter Ampel über die Kreuzung zu fahren und ich das mache, bin ich voll verantwortlich. Der Chef als Anweisender mit. Aber ich kann mich nicht auf dessen "Befehl" berufen und schuldlos spielen.

Kommentar von Christina Wernicke |

Lesen Sie auch den Artikel:
www.elektrofachkraft.de/pruefung/ist-der-pruefer-fuer-das-ergebnis-haftbar

Kommentar von Manfred Schmid |

Zitat: Beim auszubildenden Elektroniker mangelt es hier bereits an der abgeschlossenen elektrotechnischen Berufsausbildung.
Ebenso an der "Weisungsfreiheit des zur Prüfung beauftragten "

Insofern ist es m.E. den Azubi prüfen zu lassen und quasi per Unterschrift von einer Verantwortung -die er per se nicht tragen kann- zu entbinden, nicht möglich.

Oder um es deutlich zu sagen:

Prüfungen sind nur von fertig ausgebildeten , erfahrenen, usw. Elektrofachkräften durchführbar.

Kommentar von Fuchs |

Da, wie hier geschrieben wurde, der Azubi als EuP in einem Prüfteam auftritt, zusammen mit einer befähigten Person (bP) selbstverständlich, welche immer die Kontrollpflicht UND Bewertungspflicht der Messergebnisse hat,
ist eines meiner Meinung nach sehr offensichtlich:

Die einzig berechtigte "Instanz" ein Arbeitsmittel erfolgreich eine Prüfung bestehen zu lassen, ist die befähigte Person. Grenzwerte, welche rechtlich noch im "vermeindlich zulässigen" Rahmen sind, die z.B. von einem Messgerät durch gewunken werden und das Endergbnis: "keine Mängel" anzeigt, würden von einer EuP(Azubi in diesem Beispiel) als faktisch rechtssicher und elektrotechnisch demnach korrekt "bewertet" werden.
- Nebenbei bemerkt, glauben das auch die meisten, die da draussen eigenverantwortlich prüfen, ohne es zu dürfen.

Achtung suggestiv Frage: Wenn ein Messgerät über negatives Messergebnis und positives Messergebnis bewerten könnte, wofür wäre dann die befähigte Person da? - Um den Schutzleiterwiderstand zu Messen? - Wohl eher nicht, oder?

<=0,3 Ohm Grenzwert..... - 0,29 Ergebnis - BESTANDEN?
Sollte eine wohlüberlegte Entscheidung sein, ob dieses Gerät in 1 Monat GARANTIERT betriebssicher zu gebrauchen ist?

- Kurz um, die einzige Person, die zur Verantwortung gezogen wird, im rechtlichen Sinne, ist die befähigte Person, niemals ein Messgerät, noch eine EuP, ebenso wenig der Azubi, welcher im Prüfteam mitprüft, auch wenn der Azubi unterschreibt, wäre durch das Prüfteam immer klar, wer den Hut auf hat.

Hoffe, dass dies hilfreich war.

Kommentar von Azubi |

Heißt das, dass es hierzu noch keinen Fall gab und es noch keine Gesetze diesbezüglich gibt?

Antwort von Christina Wernicke

Vielen Dank für Ihre Fragen. Wir haben unseren Autor darum gebeten, dieses Thema in einem Beitrag näher zu erörtern.

Er wird sich zeitnah darum kümmern.

Kommentar von Manfred Schmid |

Hallo Azubi,
diese Frage trifft genau den Kern des Themas, deren Beantwortung ebenso noch
aussteht.

Kommentar von Azubi |

Hallo Herr Schmidt, macht sich ein Azubi rechtlich angreifbar/haftbar, wenn er auf Anweisung des Arbeitgebers die Prüfprotokolle (für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel) unterschreibt?

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