„Was ist bei Arbeiten durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) und Laien zu berücksichtigen?“
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Frage aus der Praxis
Bei der Ausführung von elektrotechnischen Arbeiten durch elektrotechnisch unterwiesene Personen und durch Laien stellen sich folgende Fragen:
- Welche Art von elektrotechnischen Arbeiten darf ein Laie durchführen?
- Welche Arbeiten darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) in einem Betrieb als Hausmeister durchführen?
- Darf ein elektrotechnischer Laie abgeschlossene Elektroverteilerräume betreten?
- Dürfen Laien ausgelöste Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) wieder einschalten?
Antwort des Experten
Das gilt beim elektrotechnischen Laien
Es ist schon ein Phänomen, das sich Fragen des Typs „Wer darf was?“ nahezu überwiegend auf den Elektrobereich beziehen. Niemand kommt auf die Idee, einen Laien Arbeiten am Gashauptanschluss oder an der Gasinstallation vornehmen zu lassen. Diese Neigung, bei elektrotechnischen Arbeiten jedermann heranlassen zu wollen, mag darin ihre Ursache haben, dass man den elektrischen Strom als Energieträger weder riechen noch sehen, schmecken, hören oder fühlen kann. Den elektrischen Strom erkennt man nur an seinen Wirkungen – wobei: Wenn er zu fühlen ist, liegt die Wirkung bereits vor! Übliches Stadt- oder Erdgas dagegen erkennt man (meist) am Geruch, der auf eine Gefahr hinweist.
Außerdem wird davon ausgegangen, dass es sich um das gewerbliche Umfeld handelt. Privat wird man dem Laien eher nichts verbieten können, denn wo kein Kläger, da auch kein Richter. Aber auch hier ist Vorsicht geboten und der Laie sollte seine Grenzen kennen, will er nicht Sach- und Personenschaden verursachen.
Im gewerblichen Bereich gilt die DGUV Vorschrift 3, die sämtliche Elektroarbeiten der Elektrofachkraft (EFK) zuweist, mindestens aber verlangt, dass diese die Leitung und Aufsicht darüber hat. Daraus kann man ableiten, dass es eine elektrotechnische Sicherheitsorganisation – und sei diese noch so klein und lediglich aus einer Elektrofachkraft bestehend – aufbauen muss. Darunter können dann elektrotechnisch unterwiesene Personen und fallweise auch Laien tätig werden.
Die zentrale Betriebsvorschrift für elektrische Anlagen, die übrigens auch Kraft eigener Aussage im häuslichen Bereich Geltung beansprucht, ist die DIN VDE 0105-100. Diese macht einerseits Ausführungen zu besagter Sicherheitsorganisation und weist andererseits den verschiedenen Qualifizierungsebenen mögliche Arbeiten zu.
So ist nach Kapitel 7.4.1 möglich, dass bestimmte Sicherungseinsätze im Niederspannungsbereich bei vorhandenem Schutz gegen direktes Berühren und Schutz gegen die Auswirkung von Kurzschlüssen auch durch Laien unter Spannung gewechselt werden. Kapitel 7.4.2 sieht bei gleichen Voraussetzungen zudem das Wechseln von Lampen und sonstigem wechselbarem Zubehör (z.B. Starter) auch durch Laien unter Spannung vor. Darüber hinaus kann man grundsätzlich feststellen, dass ansonsten alle Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand ausgeführt werden können, immer auch durch Laien zulässig sind, wenn das Einschalten unterbleibt. Das darf nach vorheriger Prüfung nur die Elektrofachkraft.
Das gilt bei der elektrotechnisch unterwiesenen Person
Die elektrotechnische unterwiesene Person darf alle Arbeiten ausführen, für die sie unterwiesen und angelernt sowie über die mögliche Gefahren und deren Vermeidung unterrichtet wurde. Diese Arbeiten werden sinnvollerweise nach einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung, die Teil der Arbeitsvorbereitung ist, in Arbeitsanweisungen, welche auch die Grenzen der Arbeiten aufzeigen, beschrieben. Die Elektrofachkraft muss sich dann regelmäßig von der Ausführung der Arbeiten überzeugen und vor allem für die elektrotechnisch unterwiesene Person jederzeit ansprechbar sein, damit diese nicht aufgrund der Macht des Faktischen ihre Grenzen überschreitet.
Zu den Elektroverteilerräumen, die ja (abgeschlossene) elektrische Betriebsstätten darstellen, sagt die DIN VDE 0105-100 in Kapitel 3.1.101, dass sie nur von Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten werden dürfen. Laien haben nur in Begleitung dieser Personen Zugang.
Dem Zugang gleichzusetzen ist auch der Zugriff auf elektrische Betriebsstätten, die aufgrund ihrer baulichen Ausführungen nicht betreten werden können. Darunter fallen dann z.B. Unterverteilungen. Auch diese dürfen nur Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen öffnen. Da sich die betreffenden Schalter (RCD, LS-Schalter) meist in elektrischen Betriebsstätten befinden, kommt ein Laie zum Einschalten nicht so einfach heran. Man muss hier in Betracht ziehen, dass es meist einen Grund hatte, warum der Schalter ausgelöst hat. Dieser Grund ist zu ermitteln. Der Laie wird jedoch häufig nur in erster Linie an der Funktion interessiert sein und daher bedenkenlos einschalten. Daher sollte dies dem Laien eben nicht überlassen werden. Was spricht dagegen, den bisherigen Laien, der das Einschalten begehrte, zur EuP zu qualifizieren und mit einer Arbeitsanweisung für das Schalten auszustatten, die beispielsweise regelt, dass ein einmaliges Wiedereinschalten zulässig ist und bei erneutem Auslösen die Elektrofachkraft zur Ursachenforschung hinzugezogen werden muss?
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