Der selbstständige Einsatz von elektrotechnisch unterwiesenen Personen für elektrotechnische Prüfungen ist nicht rechtskonform. Im Rahmen eines Prüfteams sowie unter Anleitung und Fachaufsicht einer Elektrofachkraft dürfen sie aber einzelne Prüfschritte durchführen.
Kann der mögliche Kontakt von leicht entzündlichen Stoffen, Stäuben, Gasen oder Flüssigkeiten in gefahrdrohender Menge mit elektrischen Betriebsmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden, so sind die drei wichtigsten Kriterien für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte erfüllt. In diesem Fall sollte die Elektrofachkraft mit dem Auftraggeber bzw. Betreiber den Status des Raums oder Bereichs abklären, damit die Anforderungen für Elektroinstallationsarbeiten in feuergefährdeten Bereichen erfüllt werden können und einem potenziellen Brandereignis vorgebeugt werden kann.
Die feuergefährdete Betriebsstätte
Bei einer feuergefährdeten Betriebsstätte handelt es sich um Bereiche im Freien oder innerhalb von Räumen, in denen eine Brandgefahr durch die Verarbeitung oder Lagerung der Materialien entstehen kann. Diese Brandgefahr kann sowohl durch die Materialien selbst (z.B. brennbare Materialien wie Papier oder Holz) als auch durch die Ansammlung von Staub oder Ähnlichem entstehen (z.B. Kohle-, Textil- oder Holzstaub). Eine besondere Brandgefahr besteht immer dann, wenn diese Materialien leicht entzündlich sind. Aber nicht nur die Stoffe selbst, sondern auch deren Stäube oder Fasern sowie brennbare Gase und entzündliche Flüssigkeiten bergen besondere Feuergefahren.
Leicht entzündliche Stoffe
Als leicht entzündlich gelten brennbare Stoffe, die selbstständig weiterbrennen oder -glimmen nachdem sie maximal zehn Sekunden der Flamme eines Zündholzes ausgesetzt waren.
Typische Beispiele für diese leicht entzündlichen Materialien sind:
Heu
Stroh
lose Holzwolle
Mehl
Hobelspäne
loses Papier
Kunststoffe
Lacke
Lösungsmittel
Öle
Gefahrdrohende Mengen
Nicht nur das Vorhandensein der Stoffe selbst, sondern auch deren Mengen bergen Risiken. Je mehr leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind, desto schneller kann sich ein Brandereignis ausbreiten. Dieser Zusammenhang wird auch als "gefahrdrohende Menge" bezeichnet. Anders ausgedrückt: sind leicht entzündliche Materialien in so großer Anzahl oder Menge vorhanden, dass diese für eine schnelle Brandausbreitung sorgen würden, so wird dies als gefahrdrohende Menge von leicht entzündlichen Stoffen bezeichnet. Für die Einstufung als gefahrdrohende Menge spielen auch Aspekte wie die Verteilung innerhalb des Raums oder des Bereichs sowie die zu erwartende Brandausbreitungsgeschwindigkeit eine nicht zu vernachlässigende Rolle.
Leicht entzündliche Stoffe und Kontakt zu elektrischen Betriebsmitteln
Nähern sich leicht entzündliche Stoffe in einer gefahrdrohenden Menge den elektrischen Betriebsmitteln, so können diese Materialien aufgrund von erhöhten Temperaturen, wie sie z.B. beim Betrieb oder Fehlerfall an elektrischen Betriebsmitteln auftreten können, entzünden. Diese Annäherung kann z.B. durch das ungewollte Eindringen von Staub oder Fasern in die elektrischen Betriebsmittel oder die Lagerung von Materialien in der Nähe oder unterhalb von elektrischen Betriebsmitteln gegeben sein. Ein typisches Beispiel für eine ungewollte Annäherung ist das Platzen eines heißen Leuchtmittels (z.B. Leuchtstofflampe oder HQL-Leuchte), welches auf darunter gelagertes leicht entzündliches Material fällt. Aber auch die Wärmeabstrahlung von elektrischen Betriebsmitteln in der Nähe von leicht entzündlichen Werkstoffen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Gleichzustellende Risiken
Im Zusammenhang mit feuergefährdeten Betriebsstätten taucht oft auch der Begriff "gleichzustellende Risiken" auf. Ein Blick in die Richtlinien des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zeigt, dass dies z.B. Gebäude, Räume, Orte sowie Stellen in Räumen oder im Freien mit unwiderbringlichen Kulturgütern sind (vgl. VdS 2033).
Typische Beispiele für unwiderbringliche Kulturgüter sind:
Museen, Burgen und Schlösser
Galerien, Ausstellungen und Kunsthallen
Archive und Bibliotheken
Baudenkmäler
Außerdem gehören Bereiche mit einer erhöhten Sachwertgefährdung ebenso dazu, wie Bereiche mit einem erhöhtem Risiko aufgrund von Betriebsunterbrechung infolge eines Feuers.
Als Beispiele können hier angeführt werden:
Leitwarten von Industriebetrieben
Kauf- und Versandhäuser
Lager- und Kühlhäuser
große Bahnhöfe und Flughäfen
Rechenzentren und Serverfarmen
Steril- und Reinsträume
Ob es sich um ein gleichzustellendes Risiko aufgrund von erhöhter Sachwertgefährdung oder Betriebsunterbrechung handelt, wird im Allgemeinen durch eine fallbezogene Risikobetrachtung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer festgelegt.
Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte
Bei der Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte kann die VdS-Richtlinie 2033 der Elektrofachkraft ebenfalls weiterhelfen. Sie enthält zur Grobeinstufung im Anhang eine Tabelle (Tabelle 1) mit Beispielen für feuergefährdete Betriebsstätten und den darin vorkommenden brennbaren Materialien. Sollte die Elektrofachkraft in einem der dort beispielhaft aufgeführten Bereiche Elektroinstallationsarbeiten ausführen, so ist es dringend angeraten mit dem Betreiber vor Beginn der Arbeiten abzuklären, ob es sich um eine feuergefährdete Betriebsstätte handelt. Dazu kann der Leitfaden im Anhang B der VdS 2033 genutzt werden. Dieser Leitfaden dient zur Abklärung der drei Kriterien
Vorhandensein von leicht entzündlichen Stoffen
Vorhandensein von gefahrdrohenden, nicht unerheblichen Mengen
möglicher Kontakt mit elektrischen Betriebsmitteln
geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Bluhm + Schneppe
Christoph Schneppe betreut als freiberuflicher Sachverständiger für Elektrotechnik den Schwerpunkt baurechtliche Prüfungen. Er ist VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen und staatlich anerkannter Sachverständiger (Prüfsachverständiger) für Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte in einer Kfz-Werkstatt, in dem Raum, in dem auch 4 Hebebühnen platziert sind, kein Lackierbetrieb, einen Schaltschrank mit Messeinrichtung installieren. Nun sagt mein Energieversorger, ich soll ausfindig machen, ob dieser Raum als explosionsgefährdet oder feuergefährdet eingestuft wird. Können Sie mir hier weiterhelfen?
Kommentare
Kommentar von Matthias Diesch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte in einer Kfz-Werkstatt, in dem Raum, in dem auch 4 Hebebühnen platziert sind, kein Lackierbetrieb, einen Schaltschrank mit Messeinrichtung installieren. Nun sagt mein Energieversorger, ich soll ausfindig machen, ob dieser Raum als explosionsgefährdet oder feuergefährdet eingestuft wird.
Können Sie mir hier weiterhelfen?
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