
Wer elektrische Arbeitsmittel prüfen lässt, muss mehr tun, als nur die Vorgaben aus Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Vorschrift 3 und einschlägigen Normen umzusetzen. Entscheidend ist eine fundierte, betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung – durchgeführt und verantwortet von einer qualifizierten Elektrofachkraft (EFK). Nur so lassen sich Art, Umfang und Intervalle der Prüfungen rechtssicher festlegen. Planung bedeutet Verantwortung – und im Ernstfall auch Haftung.
In vielen Betrieben glauben die Verantwortlichen, Elektrosicherheit bedeute, dass man die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 3 und der einschlägigen Normen umsetzt. Dieses Vorgehen aber deckt die rechtlichen Anforderungen nur unvollständig ab. Denn der Gesetzgeber verlangt explizit, dass für die Elektrosicherheit eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Aus den Ergebnissen wird streng betriebsspezifisch der Plan für die regelmäßige Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln abgeleitet. Rechtskonform geht ein Unternehmen dabei vor, wenn eine fachkundige Person, in der Regel die Elektrofachkraft, das Maßnahmenpaket verantwortet.
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