Arbeitsmittel sicher verwenden: TRBS 1116 gibt Richtung vor
Wer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit elektrischen Geräten, Maschinen, Kränen, Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen und ähnlichen Arbeitsmitteln in Kontakt kommt, ist besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund dürfen solche Arbeitsmittel ausschließlich von qualifizierten Beschäftigten verwendet werden, die vom Arbeitgeber entsprechend unterwiesen wurden. Wichtige Informationen für den sicheren Einsatz der genannten Arbeitsmittel liefert die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“.
TRBS konkretisieren Vorgaben der BetrSichV zum sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln
Technische Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Wer die Bestimmungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit beachtet und umsetzt, darf davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Die TRBS 1116 konkretisiert die Inhalte der Betriebssicherheitsverordnung bezüglich der Anforderungen an die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, damit diese in der Lage sind, Arbeitsmittel so zu verwenden, dass sie weder sich selbst noch andere Personen gefährden.
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