Pflicht zur Abnahme der elektrischen Anlage nach DIN VDE 0100-600

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Woraus ergibt sich eine gesetzliche Pflicht, die elektrische Anlage in einem Neubau fachgerecht abzunehmen?
Woraus ergibt sich eine gesetzliche Pflicht, die elektrische Anlage in einem Neubau fachgerecht abzunehmen? (Bildquelle: sl-f /iStock/Getty Images Plus)

Frage aus der Praxis

Es geht um ein neu errichtetes Einfamilienhaus und die Frage nach einer verpflichtenden Abnahme der elektrischen Anlage nach DIN VDE 0100-600. Wir haben auch auf Nachfrage vom Errichter kein Messprotokoll erhalten, weshalb ich davon ausgehe, dass eine Prüfung nie stattgefunden hat. Wie ist die rechtliche Lage? Woraus ergibt sich eine gesetzliche Pflicht, die Anlage fachgerecht abzunehmen, und womit kann ich den Errichter dazu „zwingen“, seinen Pflichten nachzukommen?

Antwort des Experten

Bau- bzw. Werkvertrag

Die Errichtung einer elektrischen Anlage erfolgt regelmäßig auf Basis eines Bauvertrags nach §§ 650a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Vorschriften durch die zum Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ergänzt werden (Rechtsstand seit 01.01.2018). Mit dem Abschluss verpflichtet sich der Werkunternehmer nach § 633 BGB, dem Besteller das versprochene Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Abs. 2 Satz 1 des § 633 BGB stellt fest, dass das Werk dann frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.


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