Arbeitsschutzanforderungen im Umgang mit Photovoltaikanlagen

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Wie sehen die Arbeitsschutzanforderungen bei Photovoltaikanlagen aus?
Wie sehen die Arbeitsschutzanforderungen bei Photovoltaikanlagen aus? (Bildquelle: zstockphotos/iStock/Getty Images Plus)

Bei Errichtung und Wartung von Photovoltaikanlagen sind neben den gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben wie Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Geht es um die Umsetzung von Sicherheitsanforderungen bei der Montage und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen ist die DGUV Information 203-080 eine wertvolle Unterstützung.

Der DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ wird vorangestellt, dass zur Montage, Wartung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) meistens Arbeiten auf Dachflächen mit Absturzgefährdung erfolgen. Bei elektrotechnischen Anschlussarbeiten und bei Prüfungen können darüber hinaus massive elektrische Gefährdungen auftreten. Der Anwendungsbereich der DGUV Information 203-080 umfasst die Errichtung und Montage/Demontage sowie den Betrieb, die Wartung und Prüfung von Photovoltaikanlagen.

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Gefährdungsbeurteilung ist ein Muss

Dreh- und Angelpunkt für Arbeitsschutz und -sicherheit ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie erfordert die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die notwendigen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe betrachtet werden − also auch Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Neben der Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind selbstverständlich auch entsprechende Unterweisungen der Beschäftigten notwendig.

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen und Fremdfirmeneinsatz

In einem solchen Fall liegt die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung in erster Linie bei dem Unternehmen, das die Tätigkeiten tatsächlich verrichtet. Wenn vom Unternehmen ein Fremdunternehmen beauftragt wird, muss das den Auftrag erteilende Unternehmen das Fremdunternehmen bezüglich der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ sowie Baustellenverordnung verlangen darüber hinaus die Bestellung einer einheitlichen Leitung, eine Aufsichtführung und ggf. eine Koordinierung der Arbeiten. Üblicherweise werden die Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen sowie die Benennung der jeweiligen Verantwortlichen im Rahmen der Auftragsvergabe geregelt. Bei Auftragserteilung durch eine Privatperson liegt der wesentliche Teil der Organisationsaufgaben in der Verantwortung des Auftragnehmers. Dabei trifft den Auftraggeber allerdings eine (eingeschränkte) Mitwirkungspflicht − z.B. die Bereitstellung von Informationen über Besonderheiten der Dachkonstruktion, das Alter der Dacheindeckung etc.

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Verantwortung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer muss neben der allgemeinen Unterweisung seiner Mitarbeiter auch eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterweisung für die jeweilige Montagestelle durch den Fachbauleiter oder verantwortlichen Montageleiter durchführen lassen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Empfohlen wird diesbezüglich die Erstellung einer Kurzdokumentation zum Montageobjekt, einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Unterweisung.

Weitere organisatorische Maßnahmen sind z.B.:

  • Die anzuwendenen Schutzmaßnahmen und der Arbeitsablauf sind in einer Montageanweisung festzulegen.
  • Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen ist ein Koordinator zu benennen.
  • Für die Durchführung elektrotechnischer Arbeiten ist ein Arbeitsverantwortlicher bzw. eine Elektrofachkraft zu benennen.
  • Verkehrssicherungsmaßnahmen sind festzulegen (z.B. Absperrung der Gefahrenstelle).
  • Für den Not- und Rettungsfall muss die Rettungskette sichergestellt sein.

Verantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat bei der Erteilung eines Auftrags u.a. Folgendes zu beachten:

  • Die Beschäftigten des Auftragnehmers müssen ausreichend angewiesen werden.
  • Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat den ordnungsgemäßen Zustand der Photovoltaikanlage sicherzustellen (wiederkehrende Prüfungen).
  • Es ist ein Anlagenverantwortlicher sowie eine Elektrofachkraft zu benennen.
  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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