Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten sorgt in vielen Betrieben für Fragen. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rolle, sondern um eine klar begrenzte Ausprägung der Elektrofachkraft. Grundlage dafür sind eindeutige Vorgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der Norm DIN VDE 1000-10. Wie defnieren Unternehmen den Tätigkeitsbereich rechtssicher? Welche Aufgaben dürfen weiterhin ausschließlich von vollständig qualifzierten Elektrofachkräften übernommen werden? Und warum trägt eine saubere Abgrenzung entscheidend zur elektrischen Sicherheit bei?
Der Einsatz von Elektrofachkräften jedweder Art ist besonders innerhalb des deutschen Wirtschaftsraums unerlässlich. Die Besonderheit besteht aus der Verankerung der normativen Anforderungen innerhalb der deutschen Gesetzgebung.
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.d.F.v. 08.12.2025
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
- Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.,
- […]
eingehalten worden sind. […]
Somit sind sowohl die Anforderungen an die Qualifikation der Elektrofachkraft als auch deren Tätigkeitsbereich über die normative Regelung z.B. innerhalb der DIN VDE 1000-10:2021-06, DIN VDE 0105-100:2007-06 oder vergleichbaren Regelungen eindeutig definiert und quasi gesetzlich geregelt.
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