„Welche Elektroarbeiten darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person ausführen?“
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Frage aus der Praxis
Welche Elektroarbeiten darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ausführen und wann muss ein Elektromeister her?
Antwort des Experten
„Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“
Grundsätzlich müssen Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen durch Elektrofachkräfte (EFKs) oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Dafür zu sorgen, wurde mit der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 (Bereich der Unfallkassen) den Unternehmern als Verpflichtung aufgetragen. Die zentrale Betriebsvorschrift für elektrische Anlagen, die DIN VDE 0105-100, beschäftigt sich in Kapitel 7 mit der Instandhaltung und konkretisiert dort für verschiedene Arbeiten das Anforderungsprofil für die ausführenden Personen. So dürfen in Niederspannungsanlagen die Sicherungseinsätze sogar durch Laien gewechselt werden, wenn die Anlage so gebaut wurde, dass direktes Berühren nicht möglich ist und die Personen vor den Auswirkungen eines Kurzschlusses geschützt sind (Kap. 7.4.1). In Hochspannungsanlagen (über 1.000 V) muss dies mindestens eine elektrotechnisch unterwiesene Person tun (EuP). Die Tabelle 104 stellt dies in Bezug auf die Nennstromstärken dar.
Kapitel 7.4.2 erlaubt Laien das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör selbst unter Spannung, wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen Berührung besteht. Andernfalls ist im spannungsfreien Zustand zu arbeiten.
Insgesamt ist es so, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person eine Elektrofachkraft unterstützen, jedoch nicht ersetzen kann. Der elektrotechnisch unterwiesenen Person fehlen wichtige Grundkenntnisse zur Instandhaltung elektrischer Anlagen, da sie definitionsgemäß (DIN VDE 0105-100 Kap. 3.2.5) nur über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde.
Elektrotechnische Sicherheitsorganisation erforderlich
Mit Blick auf die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 kann die elektrotechnisch unterwiesene Person im „luftleeren Raum“ ohne Elektrofachkraft nicht existieren. Irgendjemand muss die Arbeitsvorbereitung für die elektrotechnisch unterwiesene Person machen bzw. gemacht haben. Hier wären die zu übertragenden Aufgaben vorab zu planen und hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung). Danach erst kann eine Unterrichtung, Unterweisung und ein Anlernen erfolgen. Es empfiehlt sich, hier den elektrotechnisch unterwiesenen Personen Arbeitsanweisungen an die Hand zu geben, nach denen verfahren werden soll. Ganz wichtig ist, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person ihre Grenzen kennt und vorgegeben bekommt. Erreicht sie diese Grenze, muss sie wissen, wie es dann weitergeht. Gerade Hausmeister stehen vor der Macht des Faktischen, wenn sie in elektrischen Anlagen Fehler suchen sollen. Nicht selten begeben sie sich dabei unwissentlich in Gefahr. Hier ist eine elektrotechnische Sicherheitsorganisation mit Elektrofachkräften erforderlich, die die Arbeit der elektrotechnisch unterwiesenen Person anleiten und beaufsichtigen und quasi als Auffangnetz fungieren, wenn die elektrotechnisch unterwiesene Person an ihre Grenzen kommt.
Es ist durchaus möglich, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person Schalter und Steckdosen wechselt. Doch dafür muss sie ausgebildet worden sein. Sie muss im Ernstfall den Schaltplan lesen können, muss wissen, wo und wie sie freischaltet, gegen Wiedereinschalten sichert und die Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle allpolig feststellt. Dann kann gearbeitet werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss geprüft werden – und zwar nicht „einschalten – geht wieder“, sondern elektrisch mit Mess- bzw. Prüfgeräten. Die Prüfung muss dokumentiert werden. Kann das der Hausmeister eigenständig und vor allem sicher? Oder ist es nicht besser, wenn eine Elektrofachkraft vor der Wiederinbetriebnahme da mal hinschaut. Es wird vielleicht 99-mal gut gehen, aber bei 100sten-mal werden Phase und Schutzleiter (PE) verwechselt und die Altanlage hat noch keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD). Dann liegt plötzlich Nennspannung am Gehäuse eines Schutzklasse-1-Geräts.
Fazit
Es wird eine elektrotechnische Sicherheitsorganisation gebraucht, die die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 sowie der DIN VDE 0105-100 abbildet. In deren Rahmen kann eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit entsprechender Unterweisung und schriftlichen Arbeitsanweisungen nach fachgerecht durchgeführter Gefährdungsbeurteilung einfache elektrotechnische Routinearbeiten verrichten. (Hier finden Sie die Checkliste Anforderungsprofil an die elektrotechnisch unterwiesene Person.) Die Gefährdungsbeurteilung muss durch eine Elektrofachkraft durchgeführt worden sein, von der dann auch die Arbeitsanweisungen kommen. Diese Elektrofachkraft übt die geforderte Leitung und Aufsicht aus und legt in der vorgefundenen örtlichen Gemengelage fest, welche Arbeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person eigenständig ausführen kann und darf. Um eine Elektrofachkraft kommt man also nicht herum, wobei diese nicht zwingend betriebsintern vorhanden sein muss. Hier kann man auch Externe beauftragen.
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