Anwendbarkeit von Normen und Vorschriften im Ausland
Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden ist mitunter recht komplex. Die Problematik: Hier wird internationales Recht berührt, das entweder auf dem Völkerrecht, auf Verweisungen oder Vereinbarungen bzw. Abkommen basiert. Die jeweilige Situation ist über eine Gefährdungsbeurteilung abzuprüfen. Hierfür muss sich der Arbeitgeber mit den zu erwartenden Bedingungen beschäftigen.
Informationsquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Vor allem spielen u.a. Sozialversicherungsabkommen eine Rolle, da diese in der Regel auch die gesetzliche Unfallversicherung beinhalten. Die DGUV als Dachverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hält einige Merkblätter für die Interessierten bereit, die u.a. auf der Website www.dguv.de abgerufen werden können.
Hierbei ist festzustellen, dass der Versicherungsschutz auch im Ausland meist für 24 Monate weitergilt, wenn das Arbeitsverhältnis im Inland begründet wurde und für die Zeit des Auslandseinsatzes weiterbesteht. Insbesondere gelten die Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung auch im Ausland weiter, sofern dessen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Geltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Folgevorschriften (Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung einschließlich der TRBS, ASR usw.) gilt aufgrund des Territorialprinzips – dem nationales Recht überwiegend unterliegt – im Ausland nicht. So ist ausweislich von § 1 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) dessen Anwendung auf die sogenannte „ausschließliche Wirtschaftszone“ nach Seerechtsübereinkommen erweitert; das ist in der Regel die 200-Meilen-Zone.
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