Elektrotechnische Qualifikationen

4,8/5 Sterne (20 Stimmen)
Das sind die Anforderungen an in der Elektrotechnik Tätige.
Die Norm DIN VDE 1000-10 beschreibt die Anforderungen an in der Elektrotechnik Tätige. (Bildquelle: kadmy/iStock/Getty Images)

Elektrotechnische Arbeiten sind mit Gefahren verbunden, die zu schweren Sach- oder gar Personenschäden führen können. Daher sind bestimmte elektrotechnische Qualifikationen, wie eine fachliche Ausbildung, klar definierte Aufgabengebiete und Kenntnisse von Normen und Vorschriften Voraussetzungen für die Ausführung dieser Tätigkeiten. Hier erfahren Sie mehr über elektrotechnische Qualifikationen.

Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

Wer im Rahmen der fachlichen Leitung eines elektrotechnischen Betriebsteils die Fach- und Führungsverantwortung übernimmt, eine Ausbildung zum Meister, Techniker oder Ingenieur im Bereich der Elektrotechnik hat und vom Unternehmer dafür bestellt wurde, ist als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) tätig und übernimmt somit die Unternehmerverantwortung in diesem Bereich. Dazu gehören auch Auswahl, Einsatz und Kontrolle der im elektrotechnischen Bereich tätigen Personen.

Weitere Aufgaben und Befugnisse, wie z.B. die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder Berufsgenossenschaftlicher Vorschriften, sind in der DIN VDE 1000-10:2021-06 geregelt. Die verantwortliche Elektrofachkraft stellt somit den Unternehmer für den elektrotechnischen Betriebsteil dar und ist dementsprechend haftbar. Idealerweise übernimmt sie auch die Betreiberverantwortung für die elektrischen Anlagen in ihrem Aufgabenbereich.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Sie benötigen Arbeitshilfen zu diesem Thema?

Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:

  • Download-Flat mit Prüflisten, Checklisten, Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • spannende Expertenbeiträge zu aktuellen Themen.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

In DIN VDE 1000-10 heißt es im Abschnitt 4.4:

Für die verantwortliche fachliche Leitung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil ist eine Person erforderlich, die die Anforderungen an eine VEFK nach 3.2 erfüllt. Grundsätzlich ist dazu eine Ausbildung nach 4.3 b) oder c) oder d) oder e) Voraussetzung. Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.

Dies erfüllen Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister oder Diplomingenieure – nicht jedoch Gesellen bzw. Facharbeiter.

In Abschnitt 6 dieser Norm finden sich Aussagen zur Verantwortlichkeit. Kernaussage des Abschnitts: Für die elektrotechnische Sicherheit ist nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich.

Die unterschiedlichen Qualifikationen in der Elektrotechnik

Überblick über die unterschiedlichen Qualifikationen in der Elektrotechnik
Qualifikationsstatus Elektrotechnik

Elektrofachkraft (EFK)

Die Elektrofachkraft (EFK) ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zu den einschlägigen Normen zählen gemäß DIN VDE 1000-10 auch Gesetze und Verordnungen, die für die Elektrotechnik relevant sind.

Welche Tätigkeiten darf man als Elektrofachkraft ausführen?

Eine abgeschlossene Berufsausbildung bedeutet somit nicht automatisch, dass eine im Bereich der Elektrotechnik tätige Person auch zugleich eine Elektrofachkraft im Sinne der DIN VDE 1000-10, DIN VDE 0105-100 und DGUV Vorschrift 3 ist. Elektrofachkraft sind oben genannte Personen auch nur in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld.

Der nachfolgend wiedergegebene Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der Norm DIN VDE 1000-10 verdeutlicht, dass Elektrofachkräfte nicht nur handwerkliche Arbeiten vor Ort ausführen.

„Diese Norm gilt für die fachlichen Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten ausführen, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, z.B. für das:

a) Planen, Projektieren, Konstruieren

b) Einsetzen von Arbeitskräften

...
c) Errichten

d) Prüfen

...
e) Betreiben

...
f) Ändern“

Im Abschnitt 5 „Anforderungen“ wird weiterhin Folgendes festgelegt:

„5.1: Die Tätigkeiten nach Abschnitt 1 dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften selbstständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.“

Welche Ausbildung ist für Elektrofachkräfte erforderlich?

Hierzu steht in DIN VDE 1000-10 im Abschnitt 5.2:

„Die Anforderung nach der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:

Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder zum Facharbeiter/zur Facharbeiterin,
Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin,
Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin,
Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin,
Ausbildung zu Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin.“

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)

Im Rahmen der EU-Harmonisierung war es notwendig, die in Deutschland geltende Handwerksordnung zu ändern. § 5 HwO lautet jetzt:

„Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.”

Als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Ausbildungskriterien

Die Ausbildungskriterien finden sich im DGUV Grundsatz 303-001. Eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten arbeitet grundsätzlich nur in einem eng eingegrenzten Tätigkeitsfeld, für das jeweils zwingend eine schriftliche Bestellung, eine Arbeitsanweisung und eine entsprechende Ausbildung vorliegen müssen.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Sie benötigen Arbeitshilfen zu diesem Thema?

Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:

  • Download-Flat mit Prüflisten, Checklisten, Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • spannende Expertenbeiträge zu aktuellen Themen.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

Befähigte Person (bP)

Die zur Prüfung befähigte Person (ZPbP) ist eine Person, die den in den TRBS 1203 gestellten Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit für die Prüfung von Arbeitsmitteln, Maschinen oder Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gerecht wird.

Eine zur Prüfung befähigte Person ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen und muss immer dann eingesetzt werden, wenn die zu prüfenden Arbeitsmittel, Maschinen oder Anlagen in den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen. Insbesondere muss die befähigte Person zuverlässig sein, Kenntnis aktueller Normen und weiterer Regelwerke (wie z.B. der Arbeitsschutzgesetzgebung) haben sowie ein zuverlässiges technisches Verständnis und die Fähigkeit zur Bewertung von Prüfmitteln, Prüfaufgaben und Prüfergebnissen besitzen. Die zur Prüfung befähigte Person ist hinsichtlich der Bewertung von Prüfungen weisungsfrei.

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, der persönlichen Schutzausrüstung und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Während die Elektrofachkraft mögliche Gefahren erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen muss (also Fachverantwortung trägt), gilt die elektrotechnisch unterwiesene Person (auch „unterwiesene Person” genannt) als ausreichend qualifiziert, wenn sie über

  • die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie
  • die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen

ausreichend unterwiesen, eingewiesen und – falls erforderlich – angelernt worden ist. Die elektrotechnisch unterwiesene Person arbeitet grundsätzlich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Elektrotechnisch unterwiesene Person – hier erfahren Sie mehr.

Elektrotechnischer Laie (EL)

Unter dem Begriff ”elektrotechnischer Laie“ beschreibt die DIN VDE 0105-100 eine Person, die weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person ist, und stimmt darin mit allen anderen Vorschriftenwerken überein, dass ein elektrotechnischer Laie keinerlei elektrotechnische Arbeiten selbstständig ausführen darf.

Im Gegensatz dazu gibt es trotzdem eine Vielzahl von Arbeiten, die ein elektrotechnischer Laie durchführen darf. Dazu gehören z.B.:

  • elektrische Betriebsmittel benutzen (Ein-/Ausschalten von elektrischen Geräten und Maschinen)
  • Verlängerungsleitungen benutzen (Verbinden und Trennen von Anschlussleitungen von Geräten, Verlängerungsleitungen und Kabeltrommeln)
  • erkennbare Mängel feststellen (Sichtkontrollen an Verteilungen und Geräten, Prüfen der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung durch Betätigen der Prüftaste)
  • Leuchtmittel bei Nennspannungen bis 250 V auswechseln
  • Schraubsicherungen einsetzen und auswechseln
  • Leuchtstoffröhren und Starter im spannungsfreien Zustand tauschen
  • einfache Reinigungsarbeiten durchführen (äußerliches Reinigen geschlossener Anlagen)

Autoren: Dr.-Ing. Peter Hasse, Dipl.-Ing. Walter Kathrein

Der Beitrag wurde im Oktober 2020 aktualisiert und erweitert.

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 4 und 3.