Aufbewahrungsfrist für Unterweisungsnachweise

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Weisen Sie eine nachhaltige und ordentliche Organisation Ihrer Unterweisung nach.
Weisen Sie eine nachhaltige und ordentliche Organisation Ihrer Unterweisung nach. (Bildquelle: BrianAJackson/iStock/Getty Image)

An vielen Stellen des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzrechts wird die Pflicht zur Unterweisung dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer oder dessen verantwortlichen Personen aufgegeben. Jedoch schweigen sich alle Rechtsgrundlagen über eine Aufbewahrung der Nachweise aus – bis auf die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Der Unterweisungsnachweis hat nur Bedeutung als Nachweisdokument: Im Ernstfall soll er dem Arbeitgeber oder den sonst zur Unterweisung Verpflichteten die entsprechende Exkulpation (Entlastung) vom Vorwurf, die Unterweisungspflichten vernachlässigt zu haben, verschaffen und kann das auch bei gebotener Qualität. Deshalb sollte man sogar noch einen Schritt weitergehen und die Anlehnung an die gesetzliche Verjährung aus dem Zivilrecht in Betracht ziehen.

Hierdurch kann nämlich eine nachhaltige und ordentliche Organisation der Unterweisung nachgewiesen werden. Auch lässt sich damit die Höchstfrist der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verjährung (§ 31 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]), die für Bußgelder nach § 25 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt, einfangen.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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