Unfallbeispiel: Mit Hubarbeitsbühne über Arbeitsgrenze hinausgefahren
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In einer 110-kV-Freiluftschaltanlage sollten Isolatoren gewechselt werden. Dabei fuhr der Monteur mit der Hubarbeitsbühne über die Arbeitsgrenze hinaus. Er gelangte in den Gefahrenbereich eines benachbarten Schaltfelds, das in Betrieb war. Es kam zu einem tragischen Unfall mit tödlichem Ausgang.
Arbeitsgrenze war Inhalt der vorbereitenden Einweisung
Der Betreiber der Anlage hatte ein Montageunternehmen mit der Auswechslung der Isolatoren in der 110-kV-Freiluftschaltanlage beauftragt. In Vorbereitung der anstehenden Arbeiten führte der Anlagenverantwortliche des Energieversorgungsunternehmens eine Grundeinweisung für den arbeitsverantwortlichen Monteur durch.
Vor Übergabe der Arbeitserlaubnis erfolgte für jeden Arbeitsabschnitt vor Ort eine weitere Einweisung, deren Inhalt auch die Abgrenzung der jeweiligen Arbeitsbereiche war.
Arbeiten mit Hubarbeitsbühne – der Unfallhergang
Mit Eintreffen der dreiköpfigen Arbeitskolonne des Montageunternehmens nahm der Arbeitsverantwortliche eine Unterweisung vor. Die Mitarbeiter wurden insbesondere über die Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet, die wegen des benachbarten im Betrieb befindlichen Schaltfelds erforderlich waren.
Im Laufe des Arbeitstags wurden von zwei Monteuren mittels einer Hubarbeitsbühne die Isolatoren an den Portalen gewechselt. Der dritte Monteur und der Arbeitsverantwortliche führten währenddessen am Boden Vormontagen an den Isolatoren durch.
Nachdem die Isolatoren gewechselt waren, stieg einer der Monteure aus dem Arbeitskorb. Der verbliebene Kollege wollte dann die Hubarbeitsbühne in Grundstellung bringen. Versehentlich verwechselte er dabei aber die Hebelstellung und hob den Arbeitskorb an. Dabei drang er in die Gefahrenzone des benachbarten Schaltfelds ein, das sich in Betrieb befand. Es kam zu einem Überschlag mit anschließendem Lichtbogen, der zum sofortigen Tod des Monteurs führte.
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Unfallanalyse
Im Nachhinein musste festgestellt werden, dass die vom Anlagenverantwortlichen festgelegte Absperrung der Arbeitsgrenze verändert wurde. Der Bereich, in dem sich die Hubarbeitsbühne zum Unfallzeitpunkt befand, hätte jedenfalls nicht freigegeben werden dürfen.
Unfallursache war eindeutig die Unterschreitung der für Arbeiten in der Nähe erforderlichen Sicherheitsabstände (§ 7 der DGUV Vorschrift 3 bzw. Tabelle 102 der VDE 0105-100).
Unfälle dieser Art müssen vermieden werden durch
- eine intensive Einweisung in die Bedienung von Hubarbeitsbühnen und
- die konsequente Einhaltung der freigegebenen Arbeitsbereiche.
In der täglichen Praxis ist hier vor allem der Arbeitsverantwortliche gefordert.
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